Erhebung von Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung auf Versorgungsbezüge
Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
Gründe
I
In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit wendet sich der Kläger gegen die Erhebung von Beiträgen
zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und sozialen Pflegeversicherung (sPV) auf Versorgungsbezüge.
Der Kläger ist seit 1.8.2013 als Rentner gesetzlich krankenversichert. Neben seiner gesetzlichen Rente bezieht er eine Betriebsrente
seiner früheren Arbeitgeberin. In den Jahren 2013 und 2014 erhielt er zudem Kapitalleistungen eines Versicherungsunternehmens
in Höhe von 53.437,83 Euro und 54.638,06 Euro. Sowohl die Betriebsrente als auch die Kapitalleistungen legte die beklagte
Krankenkasse der Beitragsbemessung zugrunde. Widerspruch, Klage und Berufung des Klägers sind erfolglos geblieben. Mit seiner
Beschwerde wendet er sich gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG.
II
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung ist gemäß §
160a Abs
4 Satz 1 Halbsatz 2
SGG in entsprechender Anwendung von §
169 Satz 2 und
3 SGG als unzulässig zu verwerfen. In der Begründung des Rechtsmittels ist entgegen §
160a Abs
2 Satz 3
SGG kein Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.
Die Beschwerdebegründung vom 31.1.2022 stützt sich ausschließlich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der
Rechtssache (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG). Hierzu muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden
Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit)
und durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (stRspr; vgl nur BSG Beschluss vom 17.4.2012 - B 13 R 347/11 B - SozR 4-2600 § 72 Nr 5 RdNr 17; BSG Beschluss vom 28.1.2019 - B 12 KR 94/18 B - juris RdNr 6 mwN).
Der Kläger formuliert auf Seite 3 der Beschwerdebegründung folgende Rechtsfrage:
"Gilt für Mitglieder, welche keinen Anspruch auf Krankengeld haben, ein ermäßigter Beitragssatz nach §
243 SGB V auch für die Versorgungsbezüge, welche auf Auszahlung von Kapitalleistungen nach Renteneintritt beruhen?"
Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Norm seien unstreitig erfüllt. Auch dürfte ein allgemeines Interesse an der Klärung
dieser Rechtsfrage bestehen, welche bisher noch nicht entschieden worden sei.
Die Beschwerdebegründung genügt nicht den Zulässigkeitsanforderungen, weil sie sich im Rahmen der Darlegung der Klärungsbedürftigkeit
nicht hinreichend mit der Rechtslage befasst. Hierzu hätte aber Anlass bestanden, weil gemäß §
248 Satz 1
SGB V bei Versicherungspflichtigen für die Bemessung der Beiträge aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen der allgemeine Beitragssatz
gilt. Mit dieser Vorschrift setzt sich der Kläger nicht auseinander. Daher geht er auch nicht der naheliegenden Frage nach,
inwieweit es sich dabei um eine spezialgesetzliche Regelung der Beitragserhebung auf Versorgungsbezüge handelt.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung
beizutragen (§
160a Abs
4 Satz 2 Halbsatz 2
SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von §
193 SGG.