Gründe:
I
Gegenstand des der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreits sind eine Fortsetzungsfeststellungs- und Unterlassungsklage.
Die Klägerin beantragte im März 2011 die Aufnahme ihrer am 26.2.2011 geborenen Tochter in die Familienversicherung. Nachdem
sie der Aufforderung der Beklagten, zur Prüfung des Einkommens des Ehegatten anstelle des teilweise geschwärzten Einkommensteuerbescheids
für 2009 einen vollständigen Steuerbescheid vorzulegen, nicht nachgekommen war, wurde der Antrag zunächst abgelehnt (Bescheid
vom 8.4.2011, Widerspruchsbescheid vom 15.6.2011). Während des Klageverfahrens wurde die Familienversicherung der Tochter
der Klägerin festgestellt (Bescheid vom 29.1.2013). Das SG Hildesheim hat die Klagen, die Rechtswidrigkeit der ablehnenden
Verwaltungsakte festzustellen und die Beklagte zu verurteilen, die Anforderung des Einkommensteuerbescheids mit für die Verarbeitung
nicht erforderlichen ungeschwärzten Daten zu unterlassen, abgewiesen (Urteil vom 24.8.2017). Das LSG Niedersachsen-Bremen
hat die Berufung aus den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung zurückgewiesen. Es fehle am Fortsetzungsfeststellungsinteresse
und einer Wiederholungsgefahr (Beschluss vom 18.4.2019). Gegen die Nichtzulassung der Revision wendet sich die Klägerin mit
ihrer Beschwerde.
II
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen
(§
160a Abs
4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm §
169 Satz 2 und
3 SGG). Die Klägerin hat den allein geltend gemachten Zulassungsgrund des Verfahrensmangels (§
160 Abs
2 Nr
3 SGG) nicht hinreichend bezeichnet.
Auf eine Verletzung des §
103 SGG (Amtsermittlungsprinzip) kann eine Beschwerde nur gestützt werden, wenn sich der geltend gemachte Verfahrensmangel auf einen
Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (§
160 Abs
2 Nr
3 SGG). "Ohne hinreichende Begründung" ist nicht formell, sondern materiell im Sinne von "ohne hinreichenden Grund" zu verstehen
(BSG Beschluss vom 31.7.1975 - 5 BJ 28/75 - SozR 1500 § 160 Nr 5 S 6). Das LSG muss sich - von seinem sachlich-rechtlichen Standpunkt aus - gedrängt fühlen, den beantragten Beweis zu
erheben (BSG Beschluss vom 12.12.2003 - B 13 RJ 179/03 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 9). Daher wäre darzulegen gewesen, inwiefern nach den dem LSG vorliegenden Beweismitteln
Fragen zum tatsächlichen Sachverhalt aus der rechtlichen Sicht des LSG erkennbar offengeblieben sind, damit zu einer weiteren
Aufklärung des Sachverhalts zwingende Veranlassung bestanden hat und die so zu ermittelnden Tatsachen nach der Rechtsauffassung
des LSG entscheidungserheblich sind (BSG Beschluss vom 28.9.2015 - B 9 SB 41/15 B - juris RdNr 6; BSG Beschluss vom 19.6.2008 -B2U 76/08 B - mwN). Daran fehlt es hier.
Die Klägerin hat auch die geltend gemachte Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art
103 GG, §§
62,
128 Abs 2
SGG) nicht hinreichend bezeichnet. Dieser Anspruch soll zwar ua sicherstellen, dass die Ausführungen der Beteiligten vom Gericht
in seine Erwägungen miteinbezogen werden. Allerdings hat das Prozessgericht nicht ausdrücklich jedes Vorbringen der Beteiligten
zu bescheiden. Es ist auch nicht gehalten, der Rechtsansicht eines Beteiligten zu folgen (BVerfG [Kammer] Beschluss vom 8.4.2014
- 1 BvR 2933/13 - NZS 2014, 539 RdNr 13 mwN), ihn also zu "erhören". Vielmehr verpflichtet das Gebot des rechtlichen Gehörs nur, deren Darlegungen zur Kenntnis
zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Es ist erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall aufgrund besonderer Umstände klar
ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist (BVerfG [Kammer] Beschluss vom 25.3.2010 - 1 BvR 2446/09 - juris RdNr 11 mwN; BVerfG Urteil vom 8.7.1997 - 1 BvR 1621/94 - BVerfGE 96, 205, 216). Solche Umstände gehen aus der Beschwerdebegründung nicht hervor.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung
beizutragen (§
160a Abs
4 Satz 2 Halbsatz 2
SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.