Ablehnung eines PKH-Antrages
Divergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
Gründe
I
Nach der Abtrennung weiterer Begehren des Klägers ist - nach den Feststellungen des LSG im hier angefochtenen Beschluss -
alleiniger Gegenstand des zugrunde liegenden Rechtsstreits nach der eigenen Formulierung des Klägers in seinem Schreiben vom
2.11.2011 "die am 25. Juli 2011 mit Schreiben gleichen Datums beendete Mitgliedschaft 180634 0577 durch die beklagte TKK (3.
Versuch)". Da ein Schreiben der Beklagten zur Beendigung der Mitgliedschaft des Klägers nicht vorliege und die Beklagte erklärt
habe, dass weiterhin eine Pflichtmitgliedschaft des Klägers bestehe, hat das SG die Klage mangels Rechtschutzbedürfnisses abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 20.6.2016). Das LSG hat die Berufung als unzulässig verworfen und die Revision nicht zugelassen (Beschluss vom 18.6.2020).
Dagegen richtet sich die Beschwerde des Klägers, für die er zugleich "vorauslaufende" Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt.
II
1. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH ist abzulehnen. Ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag PKH,
wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§
73a Abs
1 Satz 1
SGG iVm §
114 Abs
1 Satz 1
ZPO). Hinreichende Erfolgsaussichten für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision sind jedoch nicht gegeben.
Das BSG darf nach §
160 Abs
2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur zulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), die angefochtene Entscheidung von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung
beruht (Nr 2) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Das Vorbringen des Klägers und die Durchsicht der Akten haben bei der gebotenen summarischen Prüfung keinen Hinweis auf
das Vorliegen eines der vorgenannten Gründe ergeben. Es ist nicht ersichtlich, dass ein beizuordnender Prozessbevollmächtigter
einen der genannten Zulassungsgründe im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde geltend machen könnte.
a) Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine abstrakt-generelle Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung
über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse
erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (stRspr; vgl nur BSG Beschluss vom 17.4.2012 - B 13 R 347/11 B - SozR 4-2600 § 72 Nr 5 RdNr 17 mwN). Eine solche Rechtsfrage ist vorliegend nicht ersichtlich. Soweit der Kläger entgegen seinen Ausführungen in seinem Schreiben
vom 2.11.2011 nunmehr den "vom SG + LSG behauptete(n) Gegenstand" des Verfahrens bestreitet, ergibt sich daraus nicht, welche klärungsbedürftige und klärungsfähige
Rechtsfrage mit über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung sich stellen konnte.
b) Eine Divergenz kann nur dann zur Revisionszulassung führen, wenn die mit der Beschwerde angegriffene Entscheidung auf einem
abstrakten Rechtssatz beruht, der von einem abstrakten Rechtssatz in einer (anderen) Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht (vgl BSG Beschluss vom 12.5.2005 - B 3 P 13/04 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 6 RdNr 5 und BSG Beschluss vom 16.7.2004 - B 2 U 41/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 4 RdNr 6, jeweils mwN). Auch hierfür ist nichts ersichtlich.
c) Auf das Vorliegen eines Verfahrensmangels kann die Zulassung der Revision nur gestützt werden, wenn die angefochtene Entscheidung
darauf beruhen kann. Für einen solchen Verfahrensmangel fehlen ebenfalls jegliche Anhaltspunkte. Ausweislich der Verfahrensakten
ist dem Kläger sowohl vor dem SG als auch vor dem LSG hinreichend Gelegenheit zur Akteneinsicht gewährt worden. Weder ist eine nicht dem Geschäftsverteilungsplan
entsprechende Besetzung des Gerichts ersichtlich noch eine rechtsfehlerhafte Zurückweisung eines Befangenheitsgesuchs.
Der Senat sieht sich auch nicht zu weiteren Ermittlungen oder einem Aufschieben der Entscheidung veranlasst. Für die Frage,
ob dem Kläger PKH für eine Beschwerde gegen den hier zugrunde liegenden Beschluss des LSG vom 18.6.2020 (L 4 KR 425/18) zu gewähren ist, kann es nicht darauf ankommen, ob das LSG - wie der Kläger vorträgt - unter dem gleichen Aktenzeichen noch
einen weiteren Beschluss erlassen hat.
2. Die vom Kläger ohne Zuziehung eines zugelassenen Prozessbevollmächtigten bereits selbst erhobene Beschwerde gegen die Nichtzulassung
der Revision war als unzulässig zu verwerfen. Vor dem BSG müssen sich die Beteiligten nach §
73 Abs
4 SGG, außer in PKH-Verfahren, durch zugelassene Prozessbevollmächtigte vertreten lassen, sodass Rechtsmittel wirksam nur durch
diese eingelegt werden können. Die deshalb nicht formgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde war durch Beschluss ohne
Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§
160a Abs
4 Satz 1 Halbsatz 2, §
169 Satz 2 und
3 SGG).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.