Gründe:
In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten darüber, ob eine Einmalzahlung
aus einer Direktversicherung der Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und sozialen Pflegeversicherung
unterliegt.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 22.5.2015 ist in
entsprechender Anwendung von §
169 S 2 und 3
SGG als unzulässig zu verwerfen. Die Klägerin hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen §
160a Abs
2 S 3
SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.
Das BSG darf gemäß §
160 Abs
2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder
- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder
- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).
Die Behauptung, das Berufungsurteil sei inhaltlich unrichtig, kann demgegenüber nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl
BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).
Die Klägerin beruft sich in ihrer Beschwerdebegründung vom 3.9.2015 auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung
der Rechtssache (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG).
1. Bei Geltendmachung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden
Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit)
und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr 60 und 65; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 16 mwN - stRspr; vgl auch BVerwG NJW 1999, 304 und BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7). Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem
Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht
zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll (BSG SozR 1500 § 160a Nr 31).
Die Klägerin hält die Frage für grundsätzlich bedeutsam,
"ob Leistungen einer betrieblichen Altersvorsorge der Beitragspflicht zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung unterfallen,
wenn der im Zeitpunkt der Auszahlung der betrieblichen Altersversorgung grundsätzlich versicherungspflichtige Empfänger im
Zeitpunkt der Zahlung der Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung aufgrund eines über der Beitragsbemessungsgrenze liegenden
Einkommens nicht versicherungspflichtig war und die von ihm geleisteten Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung aus über
der Beitragsbemessungsgrenze liegenden Einkommen herrühre."
Die Klägerin trägt im Wesentlichen vor, die Entscheidungen des BSG (Urteil vom 25.4.2012 - B 12 KR 19/10 R - SozR 4-2500 § 229 Nr 15) und des BVerfG (Beschluss vom 6.9.2010 - 1 BvR 739/08 - SozR 4-2500 § 229 Nr 10) hätten den hier zugrunde liegenden Sachverhalt nicht zum Gegenstand gehabt. Auch könne daraus
die Beantwortung der aufgeworfenen Frage nicht ohne Weiteres abgeleitet werden. Es sei von einer Breitenwirkung der aufgeworfenen
Rechtsfrage auszugehen, da eine Vielzahl von im Rentenalter versicherungspflichtigen Personen bei Erbringung der Leistungen/Beiträge
zur betrieblichen Altersversorgung einer Versicherungspflicht nicht unterlagen und entsprechend auch die Beiträge zu der betrieblichen
Altersversorgung aus nicht sozialversicherungspflichtigen Einkommen erbracht wurden. Die aufgeworfene Rechtsfrage sei für
den vorliegenden Rechtsstreit entscheidungserheblich.
Es kann dahin gestellt bleiben, ob die Klägerin eine abstrakt-generelle Rechtsfrage - zur Auslegung, zum Anwendungsbereich
oder zur Vereinbarkeit von konkreten revisiblen Normen des Bundesrechts (vgl §
162 SGG) mit höherrangigem Recht - ausreichend formuliert hat (vgl allgemein BSG Beschluss vom 6.4.2010 - B 5 R 8/10 B - BeckRS 2010, 68786 RdNr 10; BSG Beschluss vom 21.7.2010 - B 5 R 154/10 B - BeckRS 2010, 72088 RdNr 10; BSG Beschluss vom 5.11.2008 - B 6 KA 24/07 B - BeckRS 2009, 50073 RdNr 7). Jedenfalls legt sie die Klärungsbedürftigkeit der von ihr formulierten Frage - ihre Qualität
als Rechtsfrage unterstellt - nicht in der gebotenen Weise dar. Insbesondere genügt die Beschwerdebegründung bereits deshalb
nicht den oben genannten Anforderungen, weil sie sich zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit nicht hinreichend mit der Rechtslage
auseinandersetzt. Dies wäre aber erforderlich gewesen, um darzulegen, dass die vermeintliche Rechtsfrage nicht bereits nach
dem aktuellen Stand von Rechtsprechung und Lehre oder unmittelbar aus dem Gesetz heraus beantwortet werden kann bzw darzutun,
dass - obwohl eine konkret bezeichnete Frage noch nicht höchstrichterlich entschieden wurde - sich auch aus der bisherigen
Rechtsprechung des BSG keine hinreichenden Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Klägerin als grundsätzlich bedeutsam herausgestellten Frage
ergeben. Die Klägerin zitiert Entscheidungen des BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 15) und des BVerfG (SozR 4-2500 § 229 Nr 10), ohne sich mit deren Inhalt näher zu befassen. Dies wäre aber gerade deshalb
angezeigt gewesen, weil der Senat in dem genannten Urteil bereits ausdrücklich entschieden hat, dass es für die Beitragspflicht
von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung in der GKV nicht darauf ankommt, ob der Versicherte, zu dessen Gunsten die
Versorgung begründet wurde, während des Anspruchserwerbs überhaupt gesetzlich krankenversichert war (vgl BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 15 RdNr 10; dazu zuvor bereits BSGE 108, 63 = SozR 4-2500 § 229 Nr 12, RdNr 15). Auch hat das BVerfG ein Abstellen auf den institutionellen Rahmen des Betriebsrentenrechts
- unabhängig von der konkreten Finanzierung der auf die Direktversicherung eingezahlten Beiträge - verfassungsrechtlich nicht
beanstandet (vgl BVerfG SozR 4-2500 § 229 Nr 10 RdNr 16).
Auf die Klärungsfähigkeit geht die Klägerin überhaupt nicht ein, was bereits für sich genommen zur Unzulässigkeit der Grundsatzrüge
führt.
2. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung
beizutragen (§
160a Abs
4 S 2 Halbs 2
SGG).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von §
193 SGG.