Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 18. Juni
2015 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen LSG vom 18.6.2015, das ihr am 25.6.2015 zugestellt
worden ist, mit einem am 8.7.2015 beim BSG eingegangenen Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom selben Tag Beschwerde eingelegt und gleichzeitig beantragt, die
Beschwerdebegründungsfrist um einen Monat zu verlängern. Die Beschwerdebegründungsfrist ist daraufhin bis zum 25.9.2015 verlängert
worden (§
160a Abs
2 S 2
SGG).
Mit Schreiben vom 25.8.2015 haben die Prozessbevollmächtigten der Klägerin das Mandat niedergelegt, ohne zuvor die Beschwerde
zu begründen. Die Klägerin ist hiervon durch Schreiben des Berichterstatters vom 1.9.2015 unter Hinweis auf die Frist zur
Begründung der Beschwerde unterrichtet worden.
Die Beschwerde ist unzulässig. Sie ist durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen, weil sie nicht
bis zum Ablauf der am 25.9.2015 endenden Frist durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§
73 Abs
4 SGG) begründet worden ist (§
160a Abs
2 S 1, 2 und Abs
4 S 1 Halbs 2, §
169 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 Abs
1 SGG.