Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom
23. Juni 2015 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 23.6.2015, das ihm am 27.6.2015
zugestellt worden ist, mit einem am 15.7.2015 beim BSG eingegangenen Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 14.7.2015 Beschwerde eingelegt und gleichzeitig beantragt, die
Beschwerdebegründungsfrist um einen Monat zu verlängern. Die Beschwerdebegründungsfrist ist daraufhin bis zum 28.9.2015 verlängert
worden (§
160a Abs
2 S 2
SGG).
Mit Schreiben vom 24.8.2015 haben die Prozessbevollmächtigten des Klägers das Mandat niedergelegt, ohne zuvor die Beschwerde
zu begründen. Der Kläger ist hiervon durch Schreiben des Berichterstatters vom 1.9.2015 unter Hinweis auf die Frist zur Begründung
der Beschwerde unterrichtet worden.
Die Beschwerde ist unzulässig. Sie ist durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen, weil sie nicht
bis zum Ablauf der am 28.9.2015 endenden Frist durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§
73 Abs
4 SGG) begründet worden ist (§
160a Abs
2 S 1, 2 und Abs
4 S 1 Halbs 2, §
169 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 Abs
1 SGG.