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BSG, Beschluss vom 29.01.2015 - 12 KR 70/14 B
Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters Bedingungsfeindlichkeit eines Ablehnungsgesuchs Ablehnung "aller" Richter Völlig ungeeignetes Ablehnungsgesuch
1. Für die Beurteilung, ob Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters gerechtfertigt ist, kommt es nach ständiger Rechtsprechung darauf an, ob der betroffene Beteiligte von seinem Standpunkt aus bei vernünftiger objektiver Betrachtung Anlass hat, die Voreingenommenheit des oder der abgelehnten Richter zu befürchten.
2. Es müssen mit dem Ablehnungsgesuch Gründe dargetan werden, die dafür sprechen, dass die mögliche Fehlerhaftigkeit auf einer unsachlichen Einstellung des Richters gegen den ablehnenden Beteiligten oder auf Willkür.
3. Ein Antrag auf Besorgnis der Befangenheit "gegen alle BSG-Richter, die an den bisherigen Fehlentscheidungen beteiligt waren, sofern sie erneut mit der Überprüfung der klägerischen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision beauftragt werden und der dann zuständige Senat keine Veranlassung sieht, den großen Senat des BSG in der Entscheidungsfindung einzubinden" ist schon deshalb offensichtlich unzulässig, weil er ausdrücklich mit der Bedingung ("sofern") verbunden ist, dass es zu einer erneuten Überprüfung der klägerischen Beschwerde ohne Einschaltung des Großen Senats des BSG komme.
4. Darüber hinaus ist das Ablehnungsgesuch offensichtlich unzulässig, weil pauschal "alle BSG-Richter, die an den bisherigen Fehlentscheidungen beteiligt waren", wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, ohne bestimmte oder zumindest bestimmbare Richterinnen und Richter zu individualisieren und individuelle Ablehnungsgründe darzulegen.
5. Insofern steht ein Ablehnungsgesuch, dessen Begründung zur Rechtfertigung eines Ablehnungsgesuchs völlig ungeeignet ist, einem Ablehnungsgesuch ohne Angabe eines Ablehnungsgrundes gleich.
Normenkette:
SGG § 60 Abs. 1
,
ZPO § 42 Abs. 2
Vorinstanzen: LSG Nordrhein-Westfalen 08.05.2014 L 16 KR 591/13 , SG Gelsenkirchen S 11 KR 289/12
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 8. Mai 2014 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: