Gründe:
I
In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten über den sozialversicherungsrechtlichen
Status des Klägers in seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der Beigeladenen zu 1.
Die Beigeladene zu 1. hat die Rechtsform einer GmbH. Der Kläger ist für sie als Gesellschafter-Geschäftsführer tätig. Er hält
49 % des Stammkapitals, zwei weitere Gesellschafter halten 49 % bzw 2 %. Auf seinen Antrag hin führte die beklagte Deutsche
Rentenversicherung Bund ein Statusfeststellungsverfahren durch und stellte die Versicherungspflicht des Klägers wegen seiner
Tätigkeit als Geschäftsführer der Beigeladenen zu 1. in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), der sozialen Pflegeversicherung
(sPV), der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung fest (Bescheid vom 14.5.2012).
Auf die nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage hat das SG die Bescheide der Beklagten insoweit aufgehoben, als die Beklagte die Versicherungspflicht des Klägers in der GKV und sPV
auch für die Zeit ab 1.1.2012 festgestellt hat (Urteil vom 17.3.2014). Mit seiner Berufung hat der Kläger insbesondere auf
zwei Gesellschafterbeschlüsse hingewiesen, wonach ihm widerruflich das Recht zur Verwaltung weiterer 2 % der Geschäftsanteile
übertragen worden sei und er keinerlei Weisungen und Kontrolle der übrigen Gesellschafter unterliege. Mit seiner Beschwerde
wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im seine Berufung zurückweisenden Urteil des Hessischen LSG vom
27.6.2016.
II
Die Beschwerde des Klägers ist in entsprechender Anwendung von §
169 S 2 und 3
SGG als unzulässig zu verwerfen. Der Kläger hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen §
160a Abs
2 S 3
SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.
Das BSG darf gemäß §
160 Abs
2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder
- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder
- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).
Die Behauptung, das Berufungsurteil sei inhaltlich unrichtig, kann demgegenüber nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl
BSG Beschluss vom 26.6.1975 - 12 BJ 12/75 - SozR 1500 § 160a Nr 7).
1. Der Kläger beruft sich in seiner Beschwerdebegründung vom 16.9.2016 ausschließlich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen
Bedeutung der Rechtssache (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG). Die Beschwerdebegründung genügt jedoch nicht den Anforderungen an die Darlegung dieses Zulassungsgrundes.
a) Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden
Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit)
und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (BSG Beschluss vom 16.11.1987 - 5b BJ 118/87 - SozR 1500 § 160a Nr 60; BSG Beschluss vom 22.7.1988 - 7 BAr 104/87 - SozR 1500 § 160a Nr 65; BSG Beschluss vom 16.12.1993 - 7 BAr 126/93 - SozR 3-1500 § 160a Nr 16 mwN - stRspr; vgl auch BVerwG Beschluss vom 11.12.1997 - 1 B 60/97 - NJW 1999, 304 und BVerfG Kammerbeschluss vom 18.12.1991 - 1 BvR 1411/91 - SozR 3-1500 § 160a Nr 7). Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von
Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur
Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll (BSG Beschluss vom 25.10.1978 - 8/3 RK 28/77 - SozR 1500 § 160a Nr 31).
b) Der Kläger hält für klärungsbedürftig,
"ob und wie sich die gesellschaftsrechtliche Stellung des Klägers, der mit 49 % am Stammkapital der GmbH beteiligt ist und
nicht über eine Sperrminorität verfügt, auf die Feststellung seines sozialversicherungsrechtlichen Status auswirkt."
Hierzu erläutert er, die Frage sei klärungsbedürftig, weil das BSG über diese Konstellation noch nicht entschieden habe und in der Sozialgerichtsbarkeit hierüber Uneinigkeit herrsche. Das
LSG habe auf die Entscheidung des BSG vom 11.11.2015 (B 12 R 2/14 R - SozR 4-2400 § 7 Nr 27) Bezug genommen, obwohl der dortige Kläger nur mit 6 % am Stammkapital beteiligt gewesen sei. Zudem
gehe aus diesem BSG-Urteil nicht hervor, wo die Grenze einer erheblichen Beteiligung am Stammkapital liege und inwieweit Besonderheiten, wie
zB Übertragung von Stimmanteilen und alleiniges Fachwissen hierbei zu bewerten seien. Auch einem weiteren Urteil des BSG vom 11.11.2015 (B 12 KR 13/14 R - BSGE 120, 59 = SozR 4-2400 § 7 Nr 26) liege ein anderer Sachverhalt zugrunde, da die als Arbeitnehmerin eingestufte Gesellschafterin zwar
einen Geschäftsanteil von 40 % gehalten habe, jedoch keine Geschäftsführerin gewesen sei.
c) Den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache genügt die Beschwerdebegründung schon
deshalb nicht, weil der Kläger bereits keine Rechtsfrage formuliert, zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit
einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts (vgl §
162 SGG) mit höherrangigem Recht. Vielmehr ist die formulierte Frage einzig auf die - die Revisionszulassung nicht gestattende -
Richtigkeit der Entscheidung des LSG im Einzelfall bezogen. Anstatt auf die Klärung einer über den Einzelfall hinausweisenden
abstrakten Rechtsauslegungsfrage zielt die Formulierung des Klägers ausschließlich darauf, wie aufgrund der Umstände seines
konkreten Einzelfalls (49 % des Stammkapitals der GmbH, keine Sperrminorität) zu entscheiden ist. Die Formulierung einer über
den konkreten Einzelfall hinausweisenden Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist jedoch für die Zulässigkeit einer auf
die Grundsatzrüge gestützten Nichtzulassungsbeschwerde unverzichtbar, weil das Beschwerdegericht nur an ihr die weiteren Voraussetzungen
der Grundsatzrüge prüfen kann (Becker, SGb 2007, 261, 265; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 7. Aufl 2016, Kap IX, RdNr 181).
d) Aber auch die Klärungsbedürftigkeit dieser Frage - ihre Qualität als Rechtsfrage unterstellt - hat der Kläger nicht den
nach §
160a Abs
2 S 3
SGG diesbezüglich geltenden Anforderungen genügend dargelegt. Zwar ist dem Kläger zunächst zuzugestehen, dass er zwei vom LSG
zitierte Urteile des BSG anspricht, die wichtige Aussagen zur sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung von Gesellschafter-Geschäftsführern bzw Gesellschaftern
in der Position leitender Angestellter enthalten (BSG Urteile vom 11.11.2015 - B 12 KR 13/14 R - BSGE 120, 59 = SozR 4-2400 § 7 Nr 26 und - B 12 R 2/14 R - SozR 4-2400 § 7 Nr 27). Den Anforderungen an die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit genügt die Beschwerdebegründung
dennoch nicht, weil sich der Kläger nicht - wie erforderlich - tiefergehend mit den von ihm benannten Urteilen auseinandersetzt
und sich stattdessen darauf beschränkt, Abweichungen im Sachverhalt geltend zu machen. Statt dessen hätte er aber anhand einer
nachvollziehbaren Analyse der in diesen Urteilen - wie auch in den dort zitierten zahlreichen weiteren Urteilen zur Bedeutung
der gesellschaftsrechtlichen Stellung auch von Geschäftsführern und insbesondere dem dritten BSG-Urteil vom 11.11.2015 (B 12 KR 10/14 R - SozR 4-2400 § 7 Nr 28 [Gesellschafter-Geschäftsführer mit 30 % des Stammkapitals]) - zur Statusfrage enthaltenen verallgemeinerungsfähigen
Aussagen (Rechtssätze) darlegen müssen, dass diese BSG-Urteile keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Beantwortung der von ihm formulierten Frage enthalten. Denn auch wenn das
BSG eine Frage - worauf sich der Kläger vorliegend beruft - noch nicht ausdrücklich entschieden hat, so ist eine Rechtsfrage
doch auch dann als höchstrichterlich geklärt anzusehen, wenn schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen
sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage
geben (vgl BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 8 S 17 sowie SozR 3-1500 § 146 Nr 2 S 6).
2. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung
beizutragen (§
160a Abs
4 S 2 Halbs 2
SGG).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von §
193 SGG.