Beitragsbemessung für freiwillig Versicherter in der Krankenversicherung, vertikaler Verlustausgleich
Gründe:
I. Die Beteiligten streiten über die Höhe der Beiträge zur freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung.
Die 1929 geborene Klägerin ist bei der beklagten Krankenkasse freiwillig versichert. In einer im Juli 2000 vorgelegten Einkommenserklärung
gab sie an, im Jahre 1999 Rentenzahlungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 257,60 DM, Einnahmen
aus Kapitalvermögen in Höhe von insgesamt 25.768,00 DM und negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 6.374,00
DM gehabt zu haben.
Die Beklagte stufte die Klägerin mit Bescheid vom 17. August 2000 - unverändert - in die Beitragsklasse 901 mit einem monatlichen
Krankenversicherungsbeitrag von 321,00 DM ein. Sie legte dabei als beitragspflichtige Einnahmen die Rentenzahlungen und die
Kapitaleinkünfte in der von der Klägerin angegebenen Höhe zugrunde, ohne den Verlust bei den Einkünften aus Vermietung und
Verpachtung zu berücksichtigen. Während des Widerspruchsverfahrens, in dem sich die Klägerin gegen die Nichtberücksichtigung
des Verlustes wandte, und nach Vorlage des Steuerbescheides für das Jahr 1999 stufte die Beklagte die Klägerin mit Bescheid
vom 28. März 2001 ab April 2001 nunmehr in die Beitragsklasse 981 mit einem monatlichen Beitrag von 531,00 DM ein. Den Widerspruch
wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 11. Juni 2001 zurück.
Das Sozialgericht (SG) hat mit Urteil vom 18. November 2003 den Bescheid der Beklagten vom 17. August 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 11. Juni 2001 geändert und die Beklagte verurteilt, die Klägerin für die Zeit ab dem 1. Juli 2000 unter Berücksichtigung
der Verluste aus Vermietung in die entsprechende niedrigere Beitragsklasse einzustufen. Zur Begründung hat es ua ausgeführt,
die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Klägerin iS des §
240 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung (
SGB V) hänge nicht nur von ihren positiven Einkünften, sondern auch von etwaigen Verlusten ab, sodass diese mit den Zinseinkünften
zu saldieren seien.
Während des Berufungsverfahrens berechnete die Beklagte die Krankenversicherungsbeiträge für die Zeit vom 1. Juli 2000 bis
31. März 2001 neu. Sie zog von den angegebenen Kapitaleinkünften 1.000,00 DM als Werbungskosten ab, legte deshalb beitragspflichtige
Einnahmen von lediglich noch 2.321,60 DM monatlich zugrunde und stufte die Klägerin nunmehr in die Beitragsklasse 891 mit
einem Monatsbeitrag von 295,00 DM ein. Den Bescheid vom 17. August 2000 hob sie, soweit er einen höheren Beitrag festgesetzt
hatte, auf. Das Landessozialgericht (LSG) hat mit Urteil vom 26. Januar 2006 das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die
im Berufungsverfahren auf die Beiträge für die Zeit vom 1. Juli 2000 bis 31. Dezember 2001 beschränkte Klage abgewiesen. Zur
Begründung hat es ausgeführt, der Regelung des §
240 Abs
2 Satz 1
SGB V sei ein allgemeines Saldierungsverbot zu entnehmen. Ein vertikaler Verlustausgleich zwischen den verschiedenen Einkünften
sei unzulässig, weil freiwillige Mitglieder, deren Interessen in ausreichendem Maße durch einen horizontalen Verlustausgleich
innerhalb der jeweiligen Einkunftsart Rechnung getragen werde, andernfalls in unzulässiger Weise besser gestellt würden als
Pflichtversicherte.
Mit ihrer Revision rügt die Klägerin die Verletzung des §
240 Abs
2 Satz 1
SGB V. Der Wortlaut dieser Norm, der auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit abstelle, spreche für einen Verlustausgleich zwischen
verschiedenen Einkommensarten. Der Verlust habe der Sicherung zukünftiger Einnahmen gedient und ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
verringert. Sie werde nicht gegenüber einem versicherungspflichtigen Versicherten besser gestellt, weil Einkunftsarten saldiert
würden, die nur bei freiwillig Versicherten zur Beitragsbemessung heranzuziehen seien.
Die Klägerin beantragt
das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 26. Januar 2006 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil
des Sozialgerichts Marburg vom 18. November 2003 mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Krankenversicherungsbeiträge vom
1. Juli 2000 bis 31. März 2001 nach monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen von nicht mehr als 1.790,00 DM erhoben werden.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das Urteil des LSG für zutreffend.
II. Im Revisionsverfahren war nur noch über die Anfechtungsklage gegen den Bescheid der Beklagten vom 17. August 2000 zu entscheiden,
soweit mit ihm für die Zeit vom 1. Juli 2000 bis 31. März 2001 monatliche Krankenversicherungsbeiträge von 295,00 DM nach
beitragspflichtigen Einnahmen von 2.321,60 DM statt niedrigere Beiträge nach beitragspflichtigen Einnahmen von 1.790,00 DM
festgesetzt worden sind. Im Übrigen hat die Klägerin während des Revisionsverfahrens die Klage zurückgenommen.
Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Das LSG hat zu Recht das der Klage stattgebende Urteil des SG aufgehoben und die Klage gegen den Beitragsbescheid vom 17. August 2000, soweit er die noch streitige Zeit vom Juli 2000
bis März 2001 betrifft, abgewiesen. Dieser Bescheid der Beklagten, mit dem sie die Höhe der zur freiwilligen Krankenversicherung
der Klägerin zu zahlenden Beiträge ohne Berücksichtigung der in einer Einkommensart entstandenen Verluste errechnet hat, ist
insoweit rechtmäßig.
Die Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder richtet sich nach §
240 SGB V. Danach wird die Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung durch die Satzung geregelt
(Abs 1 Satz 1), wobei sicherzustellen ist, dass die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds berücksichtigt
wird (Abs 1 Satz 2). Die Satzung der Krankenkasse muss mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds berücksichtigen,
die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtigen Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind (Abs 2 Satz
1). Diese Vorgaben erfüllt die Satzung der beklagten Krankenkasse. Nach dem in den Jahren 2000 und 2001 geltenden §
22 Abs
1 ihrer Satzung, die revisibles Recht iS von §
162 des Sozialgerichtsgesetzes (
SGG) enthält, weil ihr Geltungsbereich sich über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus erstreckt, gelten als beitragspflichtige
Einnahmen das Arbeitsentgelt, das Arbeitseinkommen, der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, der Zahlbetrag
der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge) und alle sonstigen Einnahmen und Geldmittel, die das Mitglied zum
Lebensunterhalt verbraucht oder verbrauchen könnte, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung. Die Satzungsbestimmung
knüpft damit in zulässiger Weise an die generalklauselartige Vorgabe in der Gesetzesbegründung zu §
240 Abs
1 SGB V (vgl BT-Drucks 11/2237 S 225 zu Art 1 §
249 des Entwurfes eines Gesundheits-Reformgesetzes) an und wird durch eine Aufzählung der nach §
226 Abs
1 Satz 1
SGB V beitragspflichtigen Einnahmen der versicherungspflichtigen Beschäftigten ergänzt. Die Regelung reicht aus, um der Beitragsbemessung
den Zahlbetrag der Altersrente, Einkünfte aus Kapitalvermögen und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zugrunde zu legen
(vgl Urteil des Senats vom 6. September 2001, B 12 KR 5/01 R, SozR 3-2500 § 240 Nr 40 S 201 f mwN).
Die Beklagte hat danach zutreffend die Beitragshöhe für den Zeitraum von Juli 2000 bis März 2001 errechnet. Es kann dahinstehen,
ob für die Beitragsberechnung die Angaben der Klägerin - wie geschehen - oder aber bereits die sich aus dem Steuerbescheid
vom 6. September 2000 für das Jahr 1999 ergebenden Einkünfte zu berücksichtigen waren. Bei der Beitragsbemessung entsprechend
den im Steuerbescheid enthaltenen Angaben hätten sich allenfalls höhere monatliche Beiträge als 295,00 DM ergeben, denn der
Steuerbescheid wies höhere als die angegebenen beitragspflichtigen Einnahmen aus. Dies führte dann zu der Neufestsetzung der
Beiträge ab 1. April 2001 in Höhe von 531,00 DM.
Zu Recht hat die Beklagte für die Beitragsbemessung keine geringeren monatlichen Einkünfte als 2.321,60 DM berücksichtigt.
Zur Beitragsbemessung heranzuziehen waren der monatliche Zahlbetrag der gesetzlichen Regelaltersrente von 257,60 DM als Versorgungsbezüge
und monatliche beitragspflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen von 2.064,00 DM. Die Klägerin ist hinsichtlich dieser Einkünfte
jedenfalls nicht beschwert, soweit die Beklagte von Einnahmen aus Kapitalvermögen in Höhe von jährlich 25.768,00 DM, wie von
der Klägerin angegeben, ausgegangen ist und hiervon zugunsten der Klägerin die im Steuerbescheid ausgewiesenen Werbungskosten
von 1.000,00 DM abgezogen hat. Höhere ggf abzuziehende Werbungskosten hat die Klägerin nicht geltend gemacht und sind auch
nicht ersichtlich.
Die von der Klägerin in der Einkommenserklärung angegebenen Verluste aus der Einkommensart Vermietung und Verpachtung waren
nicht beitragsmindernd zu berücksichtigen. Entgegen der Auffassung der Revision sind diese Verluste weder von den Versorgungsbezügen
noch von den Einkünften der Klägerin aus Kapitalvermögen zur Bestimmung der beitragspflichtigen Einnahmen abzuziehen. Anders
als im Steuerrecht ist bei der Beitragsbemessung der freiwillig Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung ein vertikaler
Verlustausgleich zwischen den verschiedenen Einkommensarten und damit hier die Saldierung von Kapitaleinkünften mit negativen
Einkünften aus Vermietung ausgeschlossen.
Nur bei den nach § 313 der
Reichsversicherungsordnung (
RVO) freiwillig Weiterversicherten war ein Verlustausgleich unter verschiedenen Einkommensarten zur Ermittlung des Gesamteinkommens
iS des bis zum 30. Juni 1977 geltenden § 313a Abs 1
RVO zulässig, weil nach § 313a
RVO ein am Einkommensteuerrecht orientierter Begriff des Gesamteinkommens maßgebend war (vgl Urteil des Senats vom 24. Oktober
1978, 12 RK 53/76, SozR 2200 § 313a Nr 6 S 26 f). Bereits nach der Neufassung des § 180 Abs 4
RVO durch Art 1 § 1 Nr 5 des Krankenversicherungs-Kostendämpfungsgesetzes vom 27. Juni 1977 (BGBl I 1069), der mit Wirkung vom 1. Juli 1977 den für
die Beitragsbemessung relevanten Grundlohn einheitlich für alle freiwillig Versicherten regelte, war bei der Bestimmung der
beitragspflichtigen Einnahmen jedoch nicht mehr das Gesamteinkommen, ggf nach Abzug von negativen Einnahmen, iS des zeitgleich
in Kraft getretenen §
16 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung (
SGB IV) heranzuziehen, weil § 180 Abs 4
RVO ein von §
16 SGB IV abweichendes System der Einnahmenbestimmung regelte. Im Rahmen des § 180 Abs 4
RVO hat der Senat daher einen vertikalen Verlustausgleich durch Saldierung von Gewinnen und Verlusten aus unterschiedlichen Einkommensarten
- ohne Beschränkung auf bestimmte Einkunftsarten - als unzulässig angesehen. Andernfalls wären die in der gesetzlichen Krankenversicherung
freiwillig Versicherten begünstigt worden gegenüber den Pflichtversicherten, aber auch gegenüber den freiwillig Versicherten
mit Arbeitsentgelt, bei denen ein Ausgleich negativer Einkünfte mit dem Arbeitsentgelt nicht zulässig ist und innerhalb des
Arbeitsentgelts nicht einmal Werbungskosten abzugsfähig sind (vgl Urteile des Senats vom 28. Februar 1984, 12 RK 65/82, SozR 2200 § 180 Nr 16 S 48 f, vom 16. April 1985, 12 RK 47/83, USK 85233, vom 28. April 1987, 12 RK 50/85, SozR 2200 § 180 Nr 36 S 142, und vom 10. Juni 1988, 12 RK 2/87, USK 8860, jeweils mwN).
Auch bei der Bestimmung der beitragspflichtigen Einnahmen nach §
240 SGB V ist ein vertikaler Verlustausgleich unter verschiedenen Einkunftsarten nicht zulässig. Der Senat hat dies in seinem Urteil
vom 23. Februar 1995 (12 RK 66/93, BSGE 76, 34, 36 ff = SozR 3-2500 § 240 Nr 19 S 68 ff) bereits entschieden, soweit es den Verlustausgleich bei Einnahmen betraf, die bei
versicherungspflichtigen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung ebenfalls beitragspflichtig sind. Er hat hierzu
ausgeführt, dass ein vertikaler Verlustausgleich zwischen positiven Einnahmen aus Versorgungsbezügen und aus Kapitalvermögen
mit dem Verlust aus Arbeitseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit bei der Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahmen nach
§
240 SGB V ausgeschlossen ist, weil die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds
anhand der Gesamtheit der Einnahmen berücksichtigen und die Satzung der Krankenkasse mindestens die Einnahmen des freiwilligen
Mitglieds berücksichtigen müsse, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde
zu legen sind. Der vertikale Verlustausgleich sei auch zwischen Einkunftsarten, die nur bei freiwillig Versicherten beitragspflichtig
sind, ausgeschlossen, weil dieser Ausschluss ein wesentliches Element zur Vermeidung einer beitragsrechtlichen Privilegierung
von freiwillig Versicherten, insbesondere freiwillig versicherten Selbstständigen, gegenüber versicherungspflichtig Beschäftigten
und anderen Versicherungspflichtigen, sei. Der Senat hält an dieser Entscheidung fest. Bei Pflichtversicherten sieht das Gesetz
einen Verlustausgleich nicht vor. Deren beitragspflichtige Einnahmen aus Arbeitsentgelt, Renten und Versorgungsbezügen werden
weder dem Grunde noch der Höhe nach danach bestimmt, ob außerdem noch aus anderen Einkünften Gewinn erzielt wird oder ein
Verlust entsteht. Dem Sinn und Zweck der Regelung des §
240 Abs
2 Satz 1
SGB V, eine Besserstellung von freiwilligen Mitgliedern gegenüber den Pflichtmitgliedern zu verhindern, entspricht es allein, die
bei freiwilligen Mitgliedern beitragspflichtigen Einnahmen denselben Grundsätzen zu unterwerfen, die für die beitragspflichtigen
Einnahmen der versicherungspflichtig Beschäftigten gelten. Auch soweit §
240 Abs
2 Satz 1
SGB V bei freiwillig Versicherten neben den in §
226 Abs
1 SGB V aufgeführten Einnahmen die Berücksichtigung weiterer Einnahmearten zulässt, ist deshalb ein Verlustausgleich zu versagen.
Entgegen der Auffassung der Revision ist damit auch bei freiwillig Versicherten, die über kein Arbeitseinkommen aus einer
selbstständigen Tätigkeit verfügen, ein vertikaler Verlustausgleich nicht zulässig, also auch nicht die hier beanspruchte
Saldierung von Einkünften aus Kapitalvermögen mit Verlusten aus Vermietung und Verpachtung. Ein solcher Verlustausgleich würde
ebenfalls zu einer ungerechtfertigten Besserstellung gegenüber Pflichtversicherten, aber auch gegenüber anderen freiwillig
Versicherten führen. Die freiwillig Versicherten mit entsprechenden beitragspflichtigen Einnahmen werden hierdurch nicht unzumutbar
belastet. Der Gesetzgeber hat in der vom Solidaritätsprinzip gekennzeichneten gesetzlichen Krankenversicherung die beitragspflichtigen
Einnahmen bei den Pflichtversicherten und den freiwillig Versicherten in verfassungsrechtlich zulässiger Weise unterschiedlich
geregelt (vgl Urteil des Senats vom 24. November 1992, 12 RK 8/92, BSGE 71, 244, 247 f = SozR 3-2500 § 224 Nr 2 S 6). Er hat nach generellen Merkmalen bestimmte, in §
5 Abs
1 SGB V aufgeführte Personengruppen als besonders schutzbedürftig angesehen, sie deshalb der Versicherungspflicht unterworfen und
die das jeweilige Pflichtversicherungsverhältnis typischerweise prägenden Einnahmearten der Beitragspflicht unterworfen (vgl
Urteil des Senats vom 6. November 1997, 12 RP 3/96, SozR 3-3300 § 57 Nr 1 S 4 f). Demgegenüber werden bei freiwilligen Mitgliedern die Beiträge nach der gesamten wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit bemessen, da bei vielen freiwillig Versicherten das Arbeitsentgelt nicht als Bemessungsgrundlage in Betracht
kommt, sondern typischerweise der Lebensunterhalt durch andere Einnahmearten bestritten wird (vgl Urteil des Senats vom 24.
November 1992, 12 RK 8/92, BSGE 71, 244, 248 = SozR 3-2500 § 224 Nr 2 S 7 mwN). Erfolgt aber die Erfassung dieser anderen Einnahmearten bei der Beitragsbemessung
freiwillig Versicherter, um somit iS des §
240 Abs
2 Satz 1
SGB V wenigstens diejenige wirtschaftliche Inanspruchnahme durch Beiträge sicherzustellen, wie sie auch pflichtversicherten Beschäftigten
als Gegenleistung für ihren Versicherungsschutz abverlangt wird, ist es gerechtfertigt, bei den anderen Einnahmearten einen
vertikalen Verlustausgleich auszuschließen. Unberührt bleibt, dass innerhalb der einzelnen Einkunftsarten ein horizontaler
Verlustausgleich weiterhin zulässig ist (vgl Urteile des Senats vom 23. September 1999, B 12 KR 12/98 R, SozR 3-2500 § 240 Nr 31, und vom 27. November 1984, 12 RK 70/82, BSGE 57, 240, 241 ff = SozR 2200 § 180 Nr 20 S 63 ff). Das LSG hat zutreffend darauf hingewiesen, dass bereits durch den horizontalen
Verlustausgleich den freiwillig Versicherten Möglichkeiten eingeräumt werden, die Höhe ihrer beitragspflichtigen Einnahmen
zB durch Investitionsentscheidungen zu gestalten, über die Pflichtversicherte nicht verfügen. Gegen die Zulässigkeit eines
darüber hinausgehenden Verlustausgleichs spricht neben seiner jedenfalls zeitlichen Beeinflussbarkeit auch, dass die so errechneten
Einnahmen nicht unbedingt die Einkünfte widerspiegeln, die zum Lebensunterhalt zur Verfügung stehen.
Zutreffend hat die Beklagte bei der Bestimmung der beitragspflichtigen Einkünfte aus Kapitalvermögen diese nicht um einen
Sparer-Freibetrag nach §
20 Abs
4 des Einkommensteuergesetzes (
EStG) gemindert. Einen solchen Abzug sieht weder §
240 SGB V noch die Satzung der Beklagten vor. Der Sparer-Freibetrag iS des §
20 Abs
4 EStG ist kein Abzug für notwenige Ausgaben, die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit schmälern. Die Höhe der zum Lebensunterhalt
zur Verfügung stehenden Einnahmen aus dem Kapitalvermögen wird durch ihn nicht berührt. Es handelt sich vielmehr um eine lediglich
steuerrechtliche Privilegierung. Zwar können die Krankenkassen in ihren Satzungen Bestimmungen darüber treffen, wie steuerliche
Vergünstigungen bei der Beitragsbemessung der freiwilligen Mitglieder zu berücksichtigen sind (Urteile des Senats vom 15.
September 1992, 12 RK 51/91, BSGE 71, 137, 140 = SozR 3-2500 § 240 Nr 9 S 30/31, und vom 22. Mai 2003, B 12 KR 12/02 R, SozR 4-2500 § 240 Nr 1 RdNr 16), die Satzung der Beklagten sieht die Berücksichtigung eines Sparer-Freibetrages jedoch hier
nicht vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.