Verfassungswidrige Überschreitung der Grenzen zulässiger Typisierung
Auf Beiträgen ruhende Kapitalleistungen
Beitragspflicht nach § 229 SGB V
Gründe:
In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten darüber, ob eine Kapitalzahlung
der betrieblichen Altersversorgung an die Klägerin der Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen
Pflegeversicherung unterliegt.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 24.6.2014 ist in
entsprechender Anwendung von §
169 S 2 und 3
SGG als unzulässig zu verwerfen. Die Klägerin hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen §
160a Abs
2 S 3
SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.
Das BSG darf gemäß §
160 Abs
2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder
- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder
- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).
Die Behauptung, das Berufungsurteil sei inhaltlich unrichtig, kann demgegenüber nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl
BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).
Die Klägerin hält das angefochtene Urteil für rechtsfehlerhaft, weil der Entscheidung des BVerfG zur beitragsrelevanten Berücksichtigung
von Kapitalleistungen der betrieblichen Altersversorgung (Hinweis auf BVerfG SozR 4-2500 § 229 Nr 11) entgegen der Auffassung
des LSG nicht entnommen werden könne, dass die Eigenschaft als Versicherungsnehmer erforderlich sei, um den Bezug zur betrieblichen
Altersversorgung zu lösen. Sie habe vorgetragen, dass sie bereits die Versicherung übernommen habe, was ihr der Arbeitgeber
mit Schreiben vom 13.12.1979 bestätigt habe.
1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist schon deshalb als unzulässig zu verwerfen, weil die Klägerin in ihrer Begründung vom
25.8.2014 - ohne Bezugnahme auf einen Fall des §
160 SGG - ausdrücklich nur eine vermeintliche Rechtsfehlerhaftigkeit des angefochtenen Urteils rügt. Darauf kann aber eine Nichtzulassungsbeschwerde
nicht gestützt werden.
2. Soweit man die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde dahin gehend versteht, dass sich die Klägerin auf den Zulassungsgrund
der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) berufen will, genügt sie ebenfalls nicht den Zulässigkeitsanforderungen. Hierzu muss die Beschwerdebegründung ausführen,
welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit
oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht
zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr 60 und 65; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 16 mwN - stRspr; vgl auch BVerwG NJW 1999, 304 und BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7). Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem
Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht
zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll (BSG SozR 1500 § 160a Nr 31).
Die Klägerin erfüllt die Darlegungsvoraussetzungen für eine - sinngemäße - Grundsatzrüge schon im Ansatz nicht (vgl hierzu
exemplarisch BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN). Denn sie hat schon keine abstrakt-generelle Rechtsfrage - zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur
Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen (Bundes-)Norm (vgl §
162 SGG) mit höherrangigem Recht - formuliert (vgl BSG vom 6.4.2010 - B 5 R 8/10 B - BeckRS 2010, 68786 RdNr 10; BSG vom 21.7.2010 - B 5 R 154/10 B - BeckRS 2010, 72088 RdNr 10; BSG vom 5.11.2008 - B 6 KA 24/07 B - BeckRS 2009, 50073 RdNr 7). Die Bezeichnung einer abstrakten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist jedoch unverzichtbar,
damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann (Becker, SGb 2007, 261, 265; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, Kap IX, RdNr 181). Auch legt die Klägerin
die Klärungsbedürftigkeit ihrer sinngemäß in den Raum gestellten Frage nach der Bedeutung der Eigenschaft als Versicherungsnehmer
nicht hinreichend dar. Sie setzt sich nicht damit auseinander, dass das BVerfG eine verfassungswidrige Überschreitung der
Grenzen zulässiger Typisierung nur in dem Fall angenommen hat, dass Kapitalleistungen, die auf Beiträgen beruhen, die ein
Arbeitnehmer nach Beendigung seiner Erwerbstätigkeit auf den Lebensversicherungsvertrag unter Einrücken in die Stellung des
Versicherungsnehmers eingezahlt hat, der Beitragspflicht nach §
229 SGB V unterworfen werden (BVerfG SozR 4-2500 §
229 Nr 11 RdNr 15).
3. Soweit die Klägerin vorträgt, sie habe die Versicherung bereits "übernommen", ist ein Bezug zu einem Revisionszulassungsgrund
nicht ersichtlich, weil schon nicht deutlich wird, was die Klägerin damit meint und was sie insoweit möglicherweise rügen
will. Nach den tatsächlichen Feststellungen des LSG hat sie ab 1.1.1980 die Kosten der Versicherung getragen. Eine Umschreibung
der Versicherung auf sie erfolgte jedoch nach den Feststellungen des LSG zu keinem Zeitpunkt. Der Beschwerdebegründung ist
eine Rüge gegen diese Feststellungen jedenfalls nicht in zulässiger Form zu entnehmen.
4. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung
beizutragen, §
160a Abs
4 S 2 Halbs 2
SGG.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von §
193 SGG.