Gründe:
I
In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten über die Neufestsetzung und
Erstattung von Beiträgen zur freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und sozialen Pflegeversicherung (sPV) für
die Zeit vom 1.1.2011 bis zum 31.7.2013. Der Kläger betrieb als selbstständiger Kfz-Meister eine Kfz-Werkstatt nebst Tankstelle.
Auf der Grundlage des am 9.12.2010 vorgelegten Einkommensteuerbescheids für 2008 und der darin ausgewiesenen Einkünfte aus
Gewerbebetrieb in Höhe von 36 686 Euro setzte die Beklagte zu 1. die Beiträge zur GKV und sPV auf 515,09 Euro (ab Januar 2011)
und - wegen des Bezugs einer Altersrente - auf 629,48 Euro (ab September 2011) neu fest. Nachdem der Kläger den Betrieb der
Tankstelle zum 1.2.2011 auf seinen Sohn übertragen und am 15.6.2012 die Einkommensteuerbescheide für 2009 und 2010 mit ausgewiesenen
Einkünften aus Gewerbebetrieb in Höhe von 42 573 Euro bzw 39 439 Euro vorgelegt hatte, wurden die Beiträge neu berechnet und
zuletzt für die Zeit ab Januar 2013 auf 671,30 Euro festgesetzt. Aufgrund des vom Kläger am 19.7.2013 vorgelegten Einkommensteuerbescheids
für 2011 mit ausgewiesenen Einkünften aus Gewerbebetrieb in Höhe von 18 815 Euro setzte die Beklagte zu 1. für die Zeit ab
August 2013 Beiträge zur GKV und sPV auf insgesamt 392,63 Euro fest.
Seinen Antrag, diese Einkünfte bereits bei der Beitragsbemessung ab 2011 zu berücksichtigen und von Januar 2011 bis Juli 2013
überzahlte Beiträge zu erstatten, lehnte die Beklagte zu 1. ab (Bescheid vom 22.11.2013, Widerspruchsbescheid vom 30.1.2014).
Das SG Dresden hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 12.5.2017). Das Sächsische LSG hat die Berufung aus den Gründen der erstinstanzlichen
Entscheidung zurückgewiesen. Die Beitragsschuld sei für Januar 2011 bis Dezember 2012 bestandskräftig festgestellt. Hinsichtlich
des Zeitraums Januar bis Juli 2013 seien geringere Einnahmen erst zu Beginn des Monats zu berücksichtigen, der auf den Monat
der Vorlage des Einkommensteuerbescheids folge. Vom Beginn einer selbstständigen Tätigkeit, die eine einstweilige Regelung
der Beitragshöhe ermögliche, sei die Aufteilung des Gewerbebetriebs und Fortführung nur eines Betriebsteils zu unterscheiden
(Urteil vom 23.8.2018). Gegen die Nichtzulassung der Revision wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde.
II
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen
(§
160a Abs
4 S 1 Halbs 2 iVm §
169 S 2 und 3
SGG). Der Kläger hat die allein geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) und der Divergenz (§
160 Abs
2 Nr
2 SGG) nicht hinreichend dargelegt oder bezeichnet.
1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine abstrakt-generelle Rechtsfrage aufwirft, die - über
den Einzelfall hinaus - allgemeine Bedeutung hat und aus Gründen der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung einer Klärung
durch das Revisionsgericht bedarf (Klärungsbedürftigkeit) und fähig (Klärungsfähigkeit) ist. Mit der Beschwerdebegründung
ist daher zunächst aufzuzeigen, welche rechtliche Frage sich zu einer bestimmten Norm des Bundesrechts iS des §
162 SGG stellt. Sodann ist anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und
des Schrifttums darzutun, weshalb deren Klärung erforderlich und im angestrebten Revisionsverfahren zu erwarten ist. Schließlich
ist aufzuzeigen, dass der angestrebten Entscheidung eine über den Einzelfall hinausgehende Breitenwirkung zukommt (BSG vom 17.4.2012 - B 13 R 347/11 B - SozR 4-2600 § 72 Nr 5 RdNr 17 mwN).
Der Kläger misst der Frage,
"ob durch eine Aufteilung eines Gewerbebetriebes und Fortführung eines Betriebsteiles der freiwillig Versicherte ebenfalls
als Existenzgründer i.S.d. §
186 Abs.
11 S. 4
SGB V einzustufen ist bzw. ob §
186 Abs.
11 S. 4
SGB V nur für Existenzgründer gilt mit der Möglichkeit zur Beitragseinstufung durch einstweiligen Bescheid",
eine grundsätzliche Bedeutung bei. Es kann dahingestellt bleiben, ob damit schon keine Rechtsfrage zur Auslegung, zum Anwendungsbereich
oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts (§
162 SGG) mit höherrangigem Recht (BSG Beschluss vom 23.12.2015 - B 12 KR 51/15 B - Juris RdNr 11 mwN) formuliert, sondern nach dem Ergebnis eines Subsumtionsvorgangs im Einzelfall gefragt worden ist. Die
Bezeichnung einer hinreichend bestimmten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist jedoch unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht
an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann (BSG Beschluss vom 10.9.2014 - B 10 ÜG 3/14 B - Juris RdNr 11 mwN). Jedenfalls ist die Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit
und Breitenwirkung der aufgeworfenen Frage nicht dargetan, sondern nur behauptet worden. Der Kläger hat sich insbesondere
weder mit dem Regelungsinhalt des §
186 Abs
11 S 4
SGB V und dessen Entscheidungserheblichkeit noch mit der Frage auseinandergesetzt, weshalb die durch das Gesetz zur Beseitigung
sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung vom 15.7.2013 (BGBl I 2423) zum 1.8.2013 aufgehobene
Vorschrift gleichwohl klärungsbedürftig sein soll. Bei Rechtsfragen zu bereits außer Kraft getretenem Recht kann eine Klärungsbedürftigkeit
nur anerkannt werden, wenn noch eine erhebliche Zahl von Fällen auf der Grundlage dieses ausgelaufenen Rechts zu entscheiden
ist oder wenn die Überprüfung der Rechtsnorm aus anderen Gründen fortwirkende allgemeine Bedeutung hat. Eine Fortwirkung kann
insbesondere dann vorliegen, wenn an die Stelle der bisherigen Regelung eine inhaltsgleiche getreten ist oder die bisherige
Regelung im Wortlaut beibehalten und nur formal neu geschaffen wurde. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist, wenn sie nicht
offensichtlich erfüllt sind, in der Beschwerdebegründung darzulegen (BSG Beschluss vom 19.7.2012 - B 1 KR 65/11 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 32 RdNr 10 mwN).
2. Der Zulassungsgrund der Divergenz setzt voraus, dass das angefochtene Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung
beruht. Eine solche Abweichung ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn aufgezeigt wird, mit welcher genau bestimmten entscheidungserheblichen
rechtlichen Aussage zum Bundesrecht die angegriffene Entscheidung des LSG von welcher ebenfalls genau bezeichneten rechtlichen
Aussage des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht. Insoweit genügt es nicht darauf hinzuweisen, dass das LSG seiner Entscheidung nicht
die höchstrichterliche Rechtsprechung zugrunde gelegt hätte. Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern
die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung der Revision wegen Divergenz. Sie liegt daher nicht schon
dann vor, wenn das angefochtene Urteil nicht den Kriterien entsprechen sollte, die das BSG, der GmSOGB oder das BVerfG entwickelt hat, sondern erst dann, wenn das LSG diesen Kriterien auch widersprochen, also andere
rechtliche Maßstäbe bei seiner Entscheidung herangezogen hat (vgl BSG Beschlüsse vom 12.5.2005 - B 3 P 13/04 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 6 RdNr 5 und vom 16.7.2004 - B 2 U 41/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 4 RdNr 6, jeweils mwN). Unabhängig davon, ob der Kläger sich widersprechende Rechtssätze aufgezeigt
hat, ist jedenfalls nicht dargelegt worden, dass das LSG das Urteil des BSG vom 22.3.2006 (B 12 KR 14/05 R - BSGE 96, 119 = SozR 4-2500 § 240 Nr 5) nicht nur nicht beachtet oder unzutreffend angewandt, sondern auch infrage gestellt hätte. Indem
er die Auffassung des LSG als "unzutreffend" bezeichnet, wird die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung beanstandet.
Die Behauptung, die Berufungsentscheidung sei inhaltlich unrichtig, kann aber nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl
BSG Beschluss vom 26.1.2005 - B 12 KR 62/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 6 RdNr 18).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von §
193 SGG.