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BSG, Beschluss vom 26.10.2010 - 12 KR 96/09 B
Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer verfahrensrechtlichen Frage
Fragen des Verfahrensrechts können nur dann zur Zulassung der Grundsatzrevision führen, wenn sie auch für den Ausgang des Prozesses Bedeutung erlangen können. Es reicht deshalb nicht aus, wenn die Klage in einem sich anschließenden Revisionsverfahren zwar nicht als unzulässig, aber als unbegründet abgewiesen werden müsste. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1
,
SGG § 160a Abs. 2 S. 3
Vorinstanzen: LSG Hamburg 28.10.2009 L 1 KR 36/07 , SG Hamburg 27.08.2007 S 28 KR 67/05
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 28. Oktober 2009 wird als unzulässig verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5000 Euro festgesetzt.

Entscheidungstext anzeigen: