Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom
23. Januar 2015 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 23.1.2015 (dem Kläger zugestellt
am 29.1.2015) mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 16.2.2015 (eingegangen per Telefax am selben Tag) Beschwerde
eingelegt. Auf Antrag des Klägers ist die Frist zur Beschwerdebegründung um einen Monat bis zum 30.4.2015 verlängert worden
(§
160a Abs
2 S 2
SGG).
Nach gewährter Akteneinsicht hat der Prozessbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 30.4.2015 mitgeteilt, dass er den Kläger nicht
mehr vertrete. Der Kläger hat in einem eigenen Schriftsatz vom selben Tag eine Akteneinsicht in alle Gerichtsakten und alle
Verwaltungsakten der Beklagten beantragt. Die Akteneinsicht erfolgte beim Amtsgericht Heidelberg. Eine Begründung der Beschwerde
ist nicht erfolgt.
Die Beschwerde ist unzulässig. Sie ist durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen, weil sie nicht
innerhalb der am 30.4.2015 abgelaufenen Frist durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten begründet worden ist (§ 73 Abs 4, §
160a Abs
2 und
4 S 1 Halbs 2, §
169 S 2 und 3
SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 Abs
1 SGG.