Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts
Baden-Württemberg vom 22. Dezember 2017 Prozesskostenhilfe zu gewähren und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom
22. Dezember 2017 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I
Der bei der beklagten Krankenkasse versicherte Kläger ist mit seinem Begehren auf Versorgung mit Zahnersatz aus einem 3-D-Drucker
ohne Einschaltung eines Vertragszahnarztes und Kostenübernahme für einen Zumba-Kurs bei der Beklagten und den Vorinstanzen
ohne Erfolg geblieben. Das LSG hat zur Begründung - unter teilweiser Bezugnahme auf die SG-Entscheidung - ausgeführt, das
SGB V kenne keinen Anspruch auf Zahnersatz ohne vorherige Einschaltung eines Vertragszahnarztes; hinsichtlich eines Zumba-Kurses
liege schon keine Verwaltungsentscheidung vor. Die beantragten Leistungen lägen auch ganz offensichtlich außerhalb des Leistungsspektrums
der GKV, sodass der Antrag trotz Versäumung der Frist von drei Wochen nach §
13 Abs
3a SGB V nicht als genehmigt gelte (Beschluss vom 22.12.2017).
Der Kläger beantragt, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Beschluss Prozesskostenhilfe
(PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen und wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der
Revision im LSG-Beschluss.
II
1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte PKH unter Beiordnung eines anwaltlichen Bevollmächtigten. Für die Bewilligung
von PKH ist nach der Rspr des BSG und der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes grundsätzlich Voraussetzung, dass sowohl der Antrag auf PKH als auch die
Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Erklärung) in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen
Form (§
73a Abs
1 S 1
SGG, §
117 Abs
2 und
4 ZPO), dh mit dem durch die Prozesskostenhilfeformularverordnung vom 6.1.2014 (BGBl I 34) eingeführten Formular, bis zum Ablauf
der Beschwerdefrist eingereicht werden (vgl BSG SozR 1750 § 117 Nr 1 und 3; BSG Beschluss vom 3.4.2001 - B 7 AL 14/01 B - Juris; BSG Beschluss vom 15.11.2017 - B 1 KR 4/17 BH - Juris RdNr 5; BGH VersR 1981, 884; BVerfG SozR 1750 § 117 Nr 2 und 6; BVerfG NJW 2000, 3344). Dies ist hier nicht geschehen. Der Kläger hat bis zum Ablauf der einmonatigen Beschwerdefrist, die am 5.2.2018 endete (§
160a Abs
1 S 2, §
64 Abs
2, §
63 Abs
2 S 1
SGG, §§
180,
182 ZPO), die erforderliche Erklärung nicht vorgelegt. Die nach Fristablauf vorgelegten Unterlagen ändern hieran nichts.
Da dem Kläger keine PKH zusteht, kann er auch nicht die Beiordnung eines Rechtsanwalts beanspruchen (vgl §
73a Abs
1 S 1
SGG iVm §
121 ZPO).
2. Die von dem Kläger selbst eingelegte Beschwerde entspricht nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften, weil sie nicht
durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§
73 Abs
4 SGG) eingelegt worden ist. Schon die Beschwerdeschrift muss von einem nach §
73 Abs
4 SGG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet sein. Hierauf hat das LSG den Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des
angefochtenen Beschlusses ausdrücklich hingewiesen.
Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu
verwerfen (§
160a Abs
4 S 1 Halbs 2 iVm §
169 S 3
SGG).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des §
193 Abs
1 SGG.