Gründe
I
Der bei der Beklagten gegen Krankheit pflichtversicherte Kläger wendet sich gegen den Bescheid vom 1.12.2011 in Gestalt des
Widerspruchsbescheids vom 28.12.2011, mit dem die Beklagte das Ruhen seines Anspruchs auf Leistungen wegen Beitragsrückstands
(§
16 Abs
3a Satz 2
SGB V) festgestellt hat. Das SG hat die Klage als unzulässig abgewiesen, da der Kläger sie mittels einfacher E-Mail erhoben, den Anforderungen nach §
65a SGG damit nicht genügt und daher die Schriftform (§
90 SGG) nicht eingehalten habe. Das am 15.2.2013 bei Gericht eingegangene, vom Kläger persönlich unterschriebene Schreiben habe jedenfalls
die Klagefrist nicht gewahrt (Gerichtsbescheid vom 21.3.2018). Das LSG hat die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 14.5.2019).
Der Kläger hat Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) für die Durchführung des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde unter
Beiordnung eines Rechtsanwalts gestellt.
II
Der Antrag auf PKH ist abzulehnen.
Nach §
73a Abs
1 Satz 1
SGG iVm §
114 Abs
1 Satz 1
ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Das ist hier
nicht der Fall. Aus diesem Grund kommt auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts nicht in Betracht (§
73a Abs
1 Satz 1
SGG iVm §
121 Abs
1 ZPO).
Der Kläger kann aller Voraussicht nach mit seinem Begehren auf Aufhebung des Urteils des LSG vom 14.5.2019 nicht durchdringen,
weil es keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Nach Durchsicht der Akten fehlen Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger
nach §
160a Abs
2 Satz 3
SGG einen Revisionszulassungsgrund hinreichend darlegen oder bezeichnen könnte. Es ist nicht ersichtlich, dass die Rechtssache
grundsätzliche Bedeutung iS des §
160 Abs
2 Nr
1 SGG aufweist. Die Frage, ob eine durch einfache E-Mail bei Gericht eingereichte Klageschrift den Formanforderungen nach §
90 SGG entspricht, ist vielmehr in der Rechtsprechung des BSG bereits geklärt. Danach handelt es sich bei der elektronischen Form iS des §
65a SGG nicht lediglich um einen Unterfall der Schriftform (vgl etwa §
90, §
151 und §
164 SGG), sondern um eine eigenständige Einreichungsform, für die eigene Voraussetzungen gelten. Danach muss das übermittelte elektronische
Dokument (seitdem die Übermittlung elektronischer Dokumente gesetzlich zugelassen ist) von der verantwortenden Person entweder
mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach § 2 Nr 3 des Signaturgesetzes (SigG) versehen, oder signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg nach §
65a Abs
4 SGG (De-Mail - §
65a Abs
4 Nr
1 iVm Abs
2 Satz 2
SGG und §§ 4 f der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV, besonderes elektronisches Anwaltspostfach nach § 31a BRAO - §
65a Abs
4 Nr
2 SGG, elektronisches Behördenpostfach - §
65a Abs
4 Nr
3 iVm Abs
2 Satz 2
SGG und §§
6 ff ERVV oder sonstige bundeseinheitliche Übermittlungswege, sobald sie durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung
des Bundesrates festgelegt worden und bei denen die Authentizität und Integrität der Daten sowie die Barrierefreiheit gewährleistet
sind - §
65a Abs
4 Nr
4 SGG) eingereicht werden (vgl zB BSG Urteil vom 12.10.2016 - B 4 AS 1/16 R - BSGE 122, 71 = SozR 4-1500 § 65a Nr 3, RdNr 16 ff mwN; BSG Urteil vom 14.3.2013 - B 13 R 19/12 R - SozR 4-1500 § 66 Nr 3; BSG Beschluss vom 11.9.2019 - B 13 R 4/19 BH - juris RdNr 5; zum Verbot, dem Gericht mehrere elektronische Dokumente mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen
Signatur <Container-Signatur> zu übermitteln, vgl BSG Beschluss vom 20.3.2019 - B 1 KR 7/18 B - SozR 4-1500 § 65a Nr 5 und BSG Beschluss vom 9.5.2018 - B 12 KR 26/18 B - SozR 4-1500 § 65a Nr 4). Weiter ist weder eine Abweichung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts (§
160 Abs
2 Nr
2 SGG), noch ein Verfahrensfehler des LSG (§
160 Abs
2 Nr
3 SGG) erkennbar.
Unabhängig davon kann der Kläger auch in der Sache keinen Erfolg haben. Denn das LSG hat zu Recht entschieden, dass die vom
Kläger lediglich per einfacher E-Mail beim SG eingereichte Klage unzulässig war (vgl hierzu BSG aaO). Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass für den Fall etwas anderes gelten sollte, dass eine per E-Mail versandte, im
Original unterschriebene Klageschrift bei Gericht ausgedruckt wurde (so zB BGH Beschluss vom 18.3.2015 - XII ZB 424/14 - FamRZ 2015, 919 - juris RdNr 10; BGH Beschluss vom 8.5.2019 - XII ZB 8/19 - juris RdNr 12), führte dies im vorliegenden Fall nicht zur Zulässigkeit der Klage. Denn die vom Kläger per E-Mail eingereichte Klageschrift
war bereits im Original nicht unterschrieben. Der Kläger hat auch weder Gründe mitgeteilt, aus denen ihm Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand gewährt werden könnte, noch ist sonst ersichtlich, dass er ohne Verschulden an der Einhaltung der Klagefrist
gehindert gewesen sein könnte.