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BSG, Beschluss vom 10.03.2011 - 1 KR 134/10 B
Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Bezeichnung des Verfahrensmangels; Rüge des Fehlens der Entscheidungsgründe
Wird in der Beschwerdebegründung lediglich geltend gemacht, das LSG habe weitere, konkret benannte rechtliche oder tatsächliche Gesichtspunkte behandeln müssen, so wird im Kern damit nicht das Fehlen von Entscheidungsgründen, sondern die Richtigkeit der Entscheidung angegriffen. Solches Vorbringen reicht nicht aus, um die Revision zuzulassen. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGG § 128 Abs. 1
,
SGG § 142 Abs. 2
,
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3
,
SGG § 160a Abs. 2 S. 3
Vorinstanzen: LSG Niedersachsen-Bremen 25.10.2010 L 4 KR 378/09 , SG Hannover 27.08.2009 S 2 KR 1708/03
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 25. Oktober 2010 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: