Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen
Landessozialgerichts vom 8. Oktober 2014 - L 1 KR 133/12 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 8. Oktober
2014 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I
Die Klägerin hat mit Schreiben vom 10.11.2014 selbst Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG vom
8.10.2014, ihren damaligen Prozessbevollmächtigten zugestellt am 15.10.2014, eingelegt und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe
(PKH) beantragt.
II
1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte PKH unter Beiordnung eines anwaltlichen Bevollmächtigten. Nach §
73a Abs
1 S 1
SGG iVm §§
114,
121 ZPO kann nämlich einem bedürftigen Beteiligten für das Beschwerdeverfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn - ua - die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende
Aussicht auf Erfolg bietet. Daran fehlt es. Ein Rechtsmittelkläger ist nämlich nur dann an der Einhaltung der Rechtsmittelfrist
wegen Bedürftigkeit ohne sein Verschulden gehindert, wenn er innerhalb der Rechtsmittelfrist einen Antrag auf Bewilligung
von PKH stellt und die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Erklärung) auf dem vorgeschriebenen
Formular einreicht (vgl zB BSG Beschluss vom 25.7.2007 - B 1 KR 80/07 B - mwN; BSG SozR 1750 § 117 Nr 1 und 3; BVerfG SozR 1750 § 117 Nr 2). Die Klägerin hat die Erklärung bisher nicht, und damit nicht innerhalb der Monatsfrist für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde
(§
160a Abs
1 S 2, §
64 Abs
3 SGG), die mit der Zustellung des LSG-Urteils am 15.10.2014 begann und mit dem Ablauf des 17.11.2014 (Montag) endete, beim BSG auf dem vorgeschriebenen Formular eingereicht.
2. Die von der Klägerin selbst eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig, da sie nicht von
einem vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt worden ist (§
73 Abs
4 SGG).
Die Verwerfung des Rechtsmittels der Klägerin erfolgt entsprechend §
169 S 3
SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter (§
160a Abs
4 S 1 Halbs 2
SGG).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.