Die Beschwerde des Klägers gegen das Schreiben des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 8. September 2015 wird als
unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I
Das LSG Nordrhein-Westfalen hat dem Kläger mitgeteilt, es beabsichtige nicht, die dort anhängige Streitsache mit ihm telefonisch
zu erörtern. Voraussichtlich werde im November/Dezember 2015 ein Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt (8.9.2015).
Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen das Schreiben des LSG.
II
1. Die vom Kläger selbst eingelegte Beschwerde gegen das Schreiben des LSG ist nicht statthaft und daher als unzulässig zu
verwerfen. Das BSG entscheidet nur über Rechtsmittel gegen Urteile oder (anfechtbare) Beschlüsse der LSGe bzw (bei zugelassenen Sprungrevisionen)
gegen Urteile der SGe. Andere Aufgaben und Befugnisse sind ihm nicht übertragen. Es ist dem BSG mithin verwehrt, in laufende Verfahren vor dem LSG einzugreifen. Dem BSG steht auch nicht die Dienstaufsicht über die Richter der Sozialgerichtsbarkeit in den Bundesländern zu. Im Übrigen müssen
sich die Beteiligten vor dem BSG außer in Prozesskostenhilfeverfahren durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen (§
73 Abs
4 SGG).
2. Die Kostenentscheidung beruht auf analoger Anwendung des §
193 SGG.
3. Der Senat weist darauf hin, dass er vergleichbare Eingaben des Klägers zukünftig nicht mehr verbescheidet. Macht ein Beteiligter
wiederholt mit im Kern gleichen Begründungen Eingaben, bedarf es auf Dauer nicht mehr der Entscheidung hierüber (vgl BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 17 RdNr 7).