Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen
vom 21. Februar 2019 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Die Klägerin hat durch ihren Prozessbevollmächtigten am 22.3.2019 per Telefax Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
in dem ihr am 22.2.2019 zugestellten Beschluss des LSG Niedersachsen-Bremen eingelegt. Eine weitere Eingabe erfolgte trotz
Hinweises des Senats auf die abgelaufene Begründungsfrist (Schreiben vom 6.5.2019) nicht.
II
Die Beschwerde ist nach §
160a Abs
2 und Abs
4 Satz 1 iVm §
169 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht innerhalb der am 23.4.2019 abgelaufenen
Frist durch einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten begründet worden ist (§
160a Abs
2 Satz 1
SGG).
Die Klägerin war nicht gehindert, die Begründung der Beschwerde rechtzeitig einzureichen. Sie war bereits bei Einlegung der
Beschwerde durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten. Aus der Beschwerdeschrift ergibt sich keine Einschränkung
der anwaltlichen Vertretungsbefugnis. Bringt aber der Prozessbevollmächtigte, nachdem er - wie hier - Beschwerde eingelegt
hat, nicht zum Ausdruck, dass er seine Vertretung auf die Einlegung der Beschwerde beschränkt wissen will, so muss er die
gesetzliche Frist für die Begründung der Beschwerde beachten und einhalten; anderenfalls treffen die Folgen der Fristversäumnis
nach §
73 Abs
6 Satz 7
SGG iVm §
85 ZPO seine Mandanten (vgl zB BSG Beschluss vom 2.1.2017 - B 14 AS 355/16 B - juris RdNr 3 mwN). So liegt es hier. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat nicht zum Ausdruck gebracht, dass seine Vertretung mit der
Einlegung der Beschwerde ende. Er hat vielmehr in seinem Schriftsatz vom 22.3.2019 die Begründung der Beschwerde in Aussicht
gestellt, dann aber nicht mehr auf die Anfrage des Senats reagiert. Die Klägerin hat auch keinen Grund mitgeteilt, aus dem
sie an der fristgerechten Einreichung der Beschwerdebegründung gehindert war.
Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§
160a Abs
4 Satz 2 Halbsatz 2
SGG).
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung von §
193 SGG.