BSG, Urteil vom 06.09.2006 - 6 KA 43/05
Teilnahmeverpflichtung von Fachärzten am hausärztlichen Notfalldienst
1. Ungeachtet der Trennung der hausärztlichen von der fachärztlichen Versorgung sind die Fachärzte zur Teilnahme am hausärztlichen Notfalldienst verpflichtet, soweit ein fachärztlicher Notfalldienst von der Kassenärztliche Vereinigung nicht eingerichtet ist.
2. Die Kassenärztliche Vereinigung darf von den unmittelbar patientenbezogen tätigen Arztgruppen allein die Hautärzte nicht generell von der Teilnahme am Notdienst befreien. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
GG Art. 3 Abs. 1
,
SGB V § 73 Abs. 1 S. 1 § 73 Abs. 1 S. 2 § 75 Abs. 1 S. 2
,
SGB X § 39 Abs. 2
Vorinstanzen: LSG München 08.06.2005 L 12 KA 369/04 , SG München 30.04.2004 S 45 KA 1299/03

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