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BSG, Beschluss vom 22.02.2018 - 1 KR 23/17 B
Krankenversicherung Anspruchs auf Wahl des DO-Tarifs Grundsatzrüge Behauptete Verfassungswidrigkeit von Regelungen Bedeutungsgehalt der in Frage stehenden einfachgesetzlichen Normen
1. Wer sich auf die Verfassungswidrigkeit von Regelungen beruft, darf sich nicht auf die Benennung der angeblich verletzten Rechte beschränken, sondern muss unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BVerfG, des BSG darlegen, woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergeben soll.
2. Hierzu muss er den Bedeutungsgehalt der in Frage stehenden einfachgesetzlichen Normen aufzeigen, die Sachgründe ihrer jeweiligen Ausgestaltung erörtern und die Verletzung der konkreten Regelung des GG darlegen.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1
Vorinstanzen: LSG Hessen 22.11.2016 L 8 KR 253/15 , SG Kassel 27.05.2015 S 12 KR 76/13
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 22. November 2016 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

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