Krankenversicherung
Anspruchs auf Wahl des DO-Tarifs
Grundsatzrüge
Behauptete Verfassungswidrigkeit von Regelungen
Bedeutungsgehalt der in Frage stehenden einfachgesetzlichen Normen
Gründe:
I
Der 1936 geborene Kläger war als Dienstordnungs-Angestellter (DO-Angestellter) bis zu seinem Ausscheiden Ende 1986 bei der
beklagten Krankenkasse (KK) freiwillig krankenversichert. Seither bezieht er neben seinen Versorgungsbezügen eine Rente aus
der gesetzlichen Rentenversicherung und ist Pflichtmitglied der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) der Beklagten. Der
Kläger ist mit seinem Begehren auf Einbeziehung in den Wahltarif bei Leistungsbeschränkungen für (frühere) DO-Angestellte
(DO-Tarif) ab Januar 2009 sowie Erstattung der in der Zeit vom 1.1.2004 bis 31.12.2008 über den halben allgemeinen Beitragssatz
hinaus gezahlten Krankenversicherungsbeiträge aus seinen Versorgungsbezügen erfolglos geblieben. Das LSG hat zur Begründung
ua ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf Wahl des DO-Tarifs (§
14, §
53 Abs
7 SGB V iVm § 17d / §
24 Satzung der Beklagten), da er mit seinem Ausscheiden aus dem Dienst seine Funktion als DO-Angestellter verloren habe. Eine
analoge Anwendung der Vorschrift auf Versorgungsempfänger widerspreche dem Willen des Gesetzgebers. Ungeachtet dessen seien
die Voraussetzungen für den DO-Tarif der Satzung der Beklagten nicht erfüllt, da der Kläger als Pflichtversicherter in der
KVdR keinen Anspruch nach der Hessischen Beihilfenverordnung habe, auf den er verzichten könne. Die Voraussetzungen der Beitragserstattung
seien nicht erfüllt (Beschluss vom 22.11.2016).
Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Beschluss.
II
Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig und daher gemäß §
160a Abs
4 S 1 Halbs 2 iVm §
169 S 3
SGG zu verwerfen. Ihre Begründung entspricht nicht den aus §
160a Abs
2 S 3
SGG abzuleitenden Anforderungen an die Darlegung des allein geltend gemachten Revisionszulassungsgrundes der grundsätzlichen
Bedeutung (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG).
1. Wer sich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) beruft, muss eine Rechtsfrage klar formulieren und ausführen, inwiefern diese Frage im angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich
sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl zB BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 21 S 38; BSG SozR 3-4100 § 111 Nr 1 S 2 f; BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 33 S 151 f mwN). Daran fehlt es.
Der Kläger formuliert als Rechtsfragen,
"ob der Personenkreis gem. §
14 SGB V auch Personen, die als DO-Angestellte vor dem Inkrafttreten des" Gesetzes "zur Strukturreform im Gesundheitswesen vom 20.12.1988
unter Bezug von Versorgungsbezügen in den Ruhestand getreten sind, umfasst
und ob entsprechend Regelungen in Satzungen gesetzlicher Krankenkassen, welche pflichtversicherte DO-Versorgungsempfänger
mit Hinweis auf einen Ausschluss durch §
14 SGB V von Teilkostenerstattungen ausschließen, gegen höherrangiges Recht verstoßen."
Der Senat lässt offen, ob der Kläger damit eine grundsätzliche Rechtsfrage hinreichend klar formuliert. Der Kläger zeigt jedenfalls
- unabhängig von einem eventuellen Klärungsbedarf - die Klärungsfähigkeit der von ihm gestellten Fragen nicht auf. Es ist
nicht ersichtlich, wieso der erkennende Senat diese Fragen in einem Revisionsverfahren beantworten müsste. Der Kläger legt
einen entscheidungserheblichen Zusammenhang mit einem Anspruch auf Beitragserstattung nicht dar. Er setzt sich hinsichtlich
seines geltend gemachten Anspruchs auf Wahl des DO-Tarifs, welcher nach Abs 1 S 2 der Satzungsbestimmungen inhaltsgleich ua
"für Versorgungsempfänger" gilt, nicht damit auseinander, dass das LSG seine Entscheidung auch darauf gestützt hat, dass er
die weitere, in der Satzung der Beklagten geregelte Voraussetzung (Nichtinanspruchnahme der Sachleistungsbeihilfe) nach §
5 Abs 4 S 1 Hessische Beihilfenverordnung ([HBeihVO] idF vom 5.12.2001, GVBl I S 482, 491, 564, zuletzt geändert durch Dreizehnte
Verordnung zur Änderung der Hessischen Beihilfenverordnung vom 28.9.2015, GVBl S 370) nicht erfülle. Wird die Entscheidung
des LSG - wie hier - (auch) auf eine mit der aufgeworfenen Frage nicht im Zusammenhang stehende, hiervon unabhängige Begründung
gestützt, muss der geltend gemachte Zulassungsgrund für alle Begründungen gelten oder für jede Begründung ein Zulassungsgrund
dargelegt werden (BSG SozR 1500 § 160a Nr 5; BSG SozR 1500 § 160a Nr 38; BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 21 RdNr 17; BSG Beschluss vom 25.4.2006 - B 1 KR 97/05 B - Juris RdNr 5; BSG Beschluss vom 15.7.2015 - B 1 KR 8/15 B - RdNr 6). Hieran fehlt es.
Soweit der Kläger sinngemäß einen Verstoß des maßgeblichen hessischen Beihilferechts (vgl HBeihVO iVm Art 3 § 1 Abs 1 S 1 Nr 2 Hessisches Anpassungsgesetz zum Zweiten Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern
[Hessisches Anpassungsgesetz zum 2. BesVNG - HAnpG - 2. BesVNG] vom 23.12.1976 [GVBl I S 547], insoweit nicht aufgehoben durch
§ 73 Nr 4 Hessisches Besoldungsgesetz vom 27.5.2013 [GVBl I S 218, 256] und der Dienstordnung der Beklagten; zum Bestehen
der von Art 3 § 1 Abs 1 S 1 HAnpG - 2. BesVNG geforderten Aufsichtszuständigkeit des Landes Hessen über die Beklagte vgl §
1 Abs 2 iVm § 3 Abs 3 der Satzung der Beklagten und §
143 Abs
1, §
173 Abs
2 S 1 Nr
1 SGB V und §
90a Abs
1 Nr
1 SGB IV) gegen den allgemeinen Gleichheitssatz rügen will, legt er - ungeachtet der Frage der Revisibilität - den Klärungsbedarf
nicht hinreichend dar. Wer sich auf die Verfassungswidrigkeit von Regelungen beruft, darf sich nicht auf die Benennung der
angeblich verletzten Rechte - hier des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art
3 Abs
1 GG) - beschränken, sondern muss unter Berücksichtigung der Rspr des BVerfG, des BSG und hier zudem der Rspr des BVerwG zum Beihilferecht darlegen, woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergeben
soll. Hierzu muss er den Bedeutungsgehalt der in Frage stehenden einfachgesetzlichen Normen aufzeigen, die Sachgründe ihrer
jeweiligen Ausgestaltung erörtern und die Verletzung der konkreten Regelung des
GG darlegen (vgl zB BSG Beschluss vom 20.7.2010 - B 1 KR 10/10 B - Juris RdNr 6 mwN). Daran fehlt es.
2. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§
160a Abs
4 S 2 Halbs 2
SGG).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.