Gründe
I
Die ua an einem chronischen Schmerzsyndrom leidende und bei der beklagten Krankenkasse gesetzlich versicherte Klägerin ist
- nachdem die Versorgung für die Zukunft inzwischen bewilligt wurde - mit ihrem Begehren auf Erstattung der Kosten für selbstbeschaffte
Cannabistropfen (Dronabinol) bei der Beklagten und in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Das LSG hat zur Begründung ausgeführt:
Hinsichtlich der bis zur Antragstellung bei der Beklagten am 28.2.2019 entstandenen Kosten habe die Klägerin den Beschaffungsweg
nicht eingehalten. Der ursprünglich (im Februar 2018) gestellte Antrag auf Versorgung mit Cannabisblüten (Bedrocan) umfasse
nicht die Versorgung mit Cannabistropfen (Dronabinol). Im Übrigen habe die Klägerin keinen Sachleistungsanspruch auf die Versorgung
mit den selbstbeschafften Cannabistropfen gehabt. Es habe an einer ordnungsgemäßen vertragsärztlichen Versorgung gefehlt und
an einer begründeten Einschätzung des behandelnden Arztes, für welche bei der Klägerin bestehenden Krankheiten die schulmedizinischen
Behandlungsmöglichkeiten aus welchen Gründen ausgeschöpft sind.
Die Klägerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Beschluss.
II
Die Beschwerde ist unzulässig und daher gemäß §
160a Abs
4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm §
169 Satz 3
SGG zu verwerfen. Ihre Begründung entspricht nicht den aus §
160a Abs
2 Satz 3
SGG abzuleitenden Anforderungen an die Darlegung des allein geltend gemachten Zulassungsgrundes des Verfahrensmangels.
1. Nach §
160 Abs
2 Nr
3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen
kann; der Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung von §
109 SGG und §
128 Abs
1 Satz 1
SGG (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des §
103 SGG (Amtsermittlungsgrundsatz) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende
Begründung nicht gefolgt ist. Um einen Verfahrensmangel in diesem Sinne geltend zu machen, müssen die Umstände bezeichnet
werden, die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben sollen (vgl zB BSG vom 18.2.1980 - 10 BV 109/79 - SozR 1500 § 160a Nr 36 mwN; BSG vom 31.7.2017 - B 1 KR 47/16 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 30 RdNr 16 mwN). Daran fehlt es.
2. Die Klägerin macht geltend, das LSG habe übersehen, dass die ablehnende Entscheidung der Beklagten sich nicht darauf bezogen
habe, dass der Beschaffungsweg nicht eingehalten worden sei, sondern allein darauf, dass die medizinischen Voraussetzungen
für eine Kostenübernahme von Cannabinoiden nicht erfüllt seien. Wäre sie von der Beklagten über den einzuhaltenden Beschaffungsweg
informiert worden, hätte für die Klägerin die Möglichkeit einer erneuten Antragstellung unter Vorlage einer neuen Verordnung
bestanden.
Mit diesem Vorbringen bezeichnet die Klägerin schon keinen Verfahrensmangel des LSG, sondern sie rügt - wie auch mit ihrem
weiteren Vorbringen - lediglich die inhaltliche Unrichtigkeit des LSG-Beschlusses in ihrem Einzelfall. Die Behauptung, die
Berufungsentscheidung sei inhaltlich unrichtig, kann aber nicht zur Zulassung der Revision führen (stRspr; vgl BSG vom 17.7.2020 - B 1 KR 34/19 B - juris RdNr 6 mwN).
Insofern ist lediglich ergänzend darauf hinzuweisen, dass das Gericht im Rahmen der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage
(§
54 Abs
4 SGG) über die Rechtmäßigkeit eines gebundenen Verwaltungsaktes und das Bestehen des mit der Klage geltend gemachten Anspruchs
am Maßstab des objektiven Rechts unter jedem in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkt entscheidet, ohne an die Begründung
der Verwaltungsentscheidung gebunden zu sein. Bloße Begründungsmängel oder Begründungsfehler wirken sich bei gebundenen Verwaltungsakten
auf die Rechtmäßigkeit der Regelung selbst nicht aus und rechtfertigen grundsätzlich nicht die Aufhebung des angefochtenen
Verwaltungsakts (vgl BSG vom 29.6.2000 - B 11 AL 85/99 R - BSGE 87, 8 = SozR 3-4100 §
152 Nr 9 = juris RdNr 20; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt,
SGG, 13. Aufl 2020, §
54 RdNr
35, jeweils mwN). §
78 Abs
1 SGG fordert lediglich, dass das Vorverfahren durchgeführt wird, stellt aber keine besonderen Anforderungen hinsichtlich des Prüfungsumfangs oder der
Fehlerfreiheit des Vorverfahrens (vgl BSG vom 24.11.2011 - B 14 AS 151/10 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 54 RdNr 9; BSG vom 24.3.2015 - B 8 SO 16/14 R - SozR 4-3500 § 116 Nr 1 RdNr 15, jeweils mwN).
3. Soweit die Klägerin geltend macht, das LSG wäre gehalten gewesen, den Sachverhalt weiter medizinisch aufzuklären, fehlt
es an der Bezeichnung eines ohne Weiteres auffindbaren, bis zuletzt aufrechterhaltenen oder im Beschluss wiedergegebenen Beweisantrages,
dem das LSG nicht gefolgt ist (vgl zu den Anforderungen an die Sachaufklärungsrüge gemäß §
103 SGG zB BSG vom 16.5.2019 - B 13 R 222/18 B - juris RdNr 12 mwN).
4. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§
160a Abs
4 Satz 2 Halbsatz 2
SGG).