Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren vor dem Bundessozialgericht Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts
zu bewilligen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 23. Januar 2015 wird als unzulässig
verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I
Das LSG Nordrhein-Westfalen hat die Beschwerde des Klägers gegen einen Beschluss des SG Köln vom 15.12.2014 über die Ablehnung
seines Antrags, ihm für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, mit
Beschluss vom 23.1.2015 zurückgewiesen. Hiergegen hat der Kläger beim BSG schriftlich Beschwerde eingelegt und einen Antrag auf Bewilligung von PKH unter Beiordnung eines Rechtsanwalts gestellt.
II
Der Antrag auf Bewilligung von PKH unter Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens ist
abzulehnen, die Beschwerde des Klägers als unzulässig zu verwerfen.
1. Nach §
73a Abs
1 S 1
SGG iVm §
114 ZPO kann einem Beteiligten für ein Beschwerdeverfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Hieran fehlt
es. Die von dem Kläger selbst eingelegte Beschwerde hat - wie es auch eine von einem postulationsfähigen Bevollmächtigten
eingelegte Beschwerde hätte - voraussichtlich keinen Erfolg, weil sie nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen
ist. Gemäß §
177 SGG können Entscheidungen des LSG - von den hier nicht einschlägigen Ausnahmen nach §
160a Abs
1 SGG und §
17a Abs
4 S 4
GVG abgesehen - nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden.
Da PKH nicht bewilligt werden kann, entfällt auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß §
73a Abs
1 S 1
SGG iVm §
121 Abs
1 ZPO.
2. Die Beschwerde ist aus den zu 1. genannten Gründen als unzulässig zu verwerfen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf analoger Anwendung des §
193 SGG.