Gründe:
I
Das klagende Krankenhaus ist auf die akut-stationäre Behandlung von Parkinsonsyndromen spezialisiert. Es behandelte im Jahr
2012 vier Versicherte der beklagten Krankenkasse (KK) und stellte in allen vier Fällen die Fallpauschale DRG B67A in Rechnung.
Die KK beglich zunächst diese Rechnungen, ging hingegen aufgrund der von ihr eingeleiteten Prüfverfahren und der hierzu ergangenen
Stellungnahmen des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) - zum Teil durch den vom MDK beauftragten externen
Sachverständigen E erstellt - davon aus, dass dem Krankenhaus in allen vier Fällen nur ein Vergütungsanspruch auf die geringer
vergütete Fallpauschale DRG B67B zustehe. Das Krankenhaus habe zu Unrecht Nebendiagnosen kodiert, mit denen die höhere DRG
angesteuert worden sei. Dies betraf die Diagnosen F02.3 (Demenz bei primärem Parkinson-Syndrom), F06.0 (organische Halluzinose)
und F06.3 (organische affektive Störung). F06.- (Andere psychische Störungen aufgrund einer Schädigung oder Funktionsstörung
des Gehirns oder einer körperlichen Krankheit) sah als Exklusivum vor: "In Verbindung mit Demenz, wie unter F00-F03 beschrieben".
Die KK machte den Differenzbetrag als Erstattungsanspruch geltend und rechnete ihn gegenüber unstreitigen Ansprüchen auf.
Das Krankenhaus hat in allen vier Fällen jeweils Klage erhoben und den jeweiligen Differenzbetrag sowie jeweils die Zahlung
einer Aufwandspauschale von 300 Euro nebst Zinsen begehrt. Das SG hat nach Einholung von Sachverständigengutachten (O) in allen vier Klagen diese miteinander verbunden (führendes Az S 15 KR 78/15) und nach Vorlage einer gutachtlichen Stellungnahme des Krankenhauses durch seine Ärztinnen C und K die Klage abgewiesen.
Dem liegt folgender Sachverhalt hinsichtlich der streitigen Nebendiagnosen im Einzelnen zugrunde:
Behandlungsfall
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vom Krankenhaus (ua) kodiert
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MDK und KK
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O
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R.
(S 15 KR 78/15)
1174,37 Euro
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F02.3
F06.0
F06.3
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abgelehnt
abgelehnt
keine Angabe
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bejaht
abgelehnt
bejaht
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N.
(S 15 KR 79/15)
1174,37 Euro
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F02.3
F06.0
F06.3
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bejaht
abgelehnt
keine Angabe
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bejaht
bejaht
bejaht
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L.
(S 15 KR 86/15)
1174,37 Euro
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F02.3
F06.0
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abgelehnt
bejaht
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bejaht
bejaht
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F.
(S 15 KR 88/15)
1181,59 Euro
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F02.3
F06.0
F06.3
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bejaht
abgelehnt
abgelehnt
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bejaht
bejaht
bejaht
|
Das SG hat sich im Behandlungsfall R. den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen angeschlossen und es medizinisch nicht
als erwiesen angesehen, dass die Voraussetzungen von F06.0 vorgelegen hätten. Zudem sei wegen des Exklusivums in F06 die Diagnose
nicht neben der hier vorliegenden Diagnose F02.3 kodierfähig. Letzteres gelte auch in den anderen drei Behandlungsfällen.
Zudem lägen, abweichend vom gerichtlichen Sachverständigen, im Behandlungsfall N. die medizinischen Voraussetzungen für die
Kodierung von F06.0 nicht vor. Im Behandlungsfall L. seien die medizinischen Voraussetzungen der Diagnose F02.3 nicht nachgewiesen,
auch wenn kein Zweifel an der Demenz als solcher bestehe. Der gerichtliche Sachverständige habe eingeräumt, dass die Klassifizierung
der Demenz unklar bleibe. Es müsse offenbleiben, ob bei L. eine Lewy-Body-Demenz (G31.82) oder eine Demenz bei primärem Parkinson-Syndrom
(F02.3) vorliege. Im ersten Fall könne zusätzlich F06.0 kodiert werden. Hierdurch werde jedoch nur die geringer vergütete
DRG B67B angesteuert. Im zweiten Fall greife das Exklusivum ein. Im Behandlungsfall F. seien entgegen der Auffassung des gerichtlichen
Sachverständigen auch die medizinischen Voraussetzungen der Diagnosen F06.0 und F06.3 nicht erfüllt. Da es in allen Fällen
zu einer Erlösminderung gekommen sei, habe das Krankenhaus auch keinen Anspruch auf eine Aufwandspauschale.
Das LSG hat die Berufung des Krankenhauses zurückgewiesen, sich - außer im Behandlungsfall L. - auf die Gründe des SG-Urteils bezogen und ergänzend mit dem gerichtlichen Sachverständigengutachten auseinandergesetzt. Es ist dabei in den Behandlungsfällen
R. und N. dem SG gefolgt. Im Behandlungsfall L. ist es jedoch davon ausgegangen, dass eine Lewy-Body-Demenz (G31.82) ausscheide, hingegen
eine Demenz bei primärem Parkinson-Syndrom (F02.3) und eine organische Halluzinose (F06.0) vorliege. Allerdings sei F06.0
wegen des Exklusivums nicht neben F02.3 zu kodieren. Das "Exkl." eines Kodes besage, dass mit dem im Exklusivum genannten
Kode eine Erkrankung anderer Genese bzw ein nicht regelhaft enthaltener Zustand abgegrenzt (klassifiziert) werde. Folglich
könnten beide Kodes nebeneinander verwendet werden, wenn die Erkrankungen/Zustände sowohl als auch beim Patienten vorlägen
und diagnostisch voneinander abgrenzbar seien. Eine derartige diagnostische Abgrenzung sei im Behandlungsfall L. nicht möglich.
Insoweit werde auf das gerichtliche Sachverständigengutachten Bezug genommen. Schließlich könne offenbleiben, ob im Behandlungsfall
F. eine organische Halluzinose (F06.0) vorgelegen habe. Die Kodierfähigkeit werde jedenfalls durch das Exklusivum ausgeschlossen
(Urteil vom 18.3.2021).
Das Krankenhaus wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Urteil.
II
Die Beschwerde ist unzulässig und daher gemäß §
160a Abs
4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm §
169 Satz 2 und
3 SGG zu verwerfen. Ihre Begründung entspricht nicht den aus §
160a Abs
2 Satz 3
SGG abzuleitenden Darlegungsanforderungen.
1. Wer sich - wie das klagende Krankenhaus - auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) beruft, muss eine Rechtsfrage klar formulieren und ausführen, inwiefern diese Frage im angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig
(entscheidungserheblich) sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl zB BSG vom 26.5.2020 - B 1 KR 14/19 B - juris RdNr 4 mwN; zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit dieses Maßstabs BVerfG vom 14.4.2010 - 1 BvR 2856/07 - SozR 4-1500 § 160a Nr 24 RdNr 5 f mwN). Diesen Darlegungsanforderungen wird das Beschwerdevorbringen nicht gerecht.
Das Krankenhaus formuliert als Rechtsfrage:
"Kann F06.0: Organische Halluzinose neben F02.3: Demenz bei primärem ParkinsonSyndrom kodiert werden?"
Für einzelne Kodierfragen im DRG-basierten Vergütungssystem der Krankenhausfinanzierung gelten besondere Darlegungsanforderungen
(vgl hierzu ausführlich BSG vom 19.7.2012 - B 1 KR 65/11 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 32 RdNr 10 ff mwN; BSG vom 12.8.2020 - B 1 KR 46/19 B - juris RdNr 7 f). Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage erwächst daraus, dass ihre Klärung nicht nur für den Einzelfall,
sondern im Interesse der Fortbildung des Rechts oder seiner einheitlichen Auslegung erforderlich ist. Bei auslaufendem Recht
(vgl hierzu zB BSG vom 21.6.2011 - B 4 AS 14/11 B - juris RdNr 5; BSG vom 26.4.2007 - B 12 R 15/06 B - juris RdNr 9; BSG vom 28.11.1975 - 12 BJ 150/75 - SozR 1500 § 160a Nr 19) setzt dies grundsätzlich voraus, dass entweder noch eine erhebliche Zahl von Fällen auf der Grundlage des ausgelaufenen
Rechts zu entscheiden ist, oder sich die fortwirkende allgemeine Bedeutung aus anderen besonderen Umständen ergibt, etwa,
dass an die Stelle der bisherigen Regelung eine inhaltsgleiche getreten ist (vgl etwa BSG vom 17.3.2010 - B 6 KA 23/09 B - juris RdNr 32; BSG vom 11.5.1993 - 12 BK 1/93 - juris RdNr 2).
Im Falle des DRG-basierten Vergütungssystems kommt hinzu, dass es vom Gesetzgeber als jährlich weiter zu entwickelndes (§
17b Abs 2 Satz 1 Krankenhausfinanzierungsgesetz - KHG) und damit als ein "lernendes" System angelegt ist und deswegen bei zutage tretenden Unrichtigkeiten oder Fehlsteuerungen
in erster Linie die Vertragsparteien berufen sind, diese mit Wirkung für die Zukunft zu beseitigen (vgl BSG vom 19.7.2012 - B 1 KR 65/11 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 32 RdNr 11 mwN; vgl für die Zeit ab dem 1.1.2020 auch die Regelungen des § 19 KHG über den Schlichtungsausschuss auf Bundesebene, dessen Aufgabe nach Abs 2 der Vorschrift die verbindliche Klärung von Kodier- und Abrechnungsfragen von grundsätzlicher Bedeutung ist). Tatbestandsmerkmale
einer Einzelvergütungsvorschrift mit einer normativ vorgegebenen kurzen Geltungsdauer und einer rechtstatsächlich stattfindenden
fortlaufenden Überprüfung und eventuellen Anpassung haben daher nur bei Hinzutreten besonderer Umstände grundsätzliche Bedeutung.
Im Streit über die Anwendbarkeit einer bestimmten DRG muss der Beschwerdeführer daher darlegen, dass 1. die betroffene Einzelvorschrift
(bzw das dort betroffene Tatbestandsmerkmal) im konkreten Fall auf die zur Ermittlung der DRG durchzuführende Groupierung
Einfluss hat, 2. die in der kalenderjahresbezogen anzuwendenden Fallpauschalenvereinbarung (FPV) mitgeregelte betroffene Einzelvorschrift
in späteren FPV im Wortlaut unverändert erlöswirksam für die Groupierung fortgilt und 3. ein sich daraus in einer Vielzahl
von Behandlungsfällen bereits ergebender und zukünftig zu erwartender Streit von den am Abschluss des FPV mitwirkenden Vertragsparteien
bislang nicht einvernehmlich gelöst werden konnte. Alternativ kann sich eine grundsätzliche Bedeutung auch daraus ergeben,
dass 4. der Auslegungsstreit über eine Einzelvorschrift eine strukturelle Frage des Vergütungssystems betrifft, deren Beantwortung
- ungeachtet der Fortgeltung der konkret betroffenen Vorschrift - über die inhaltliche Bestimmung der Einzelvorschrift hinaus
für das Vergütungssystem als Ganzes oder für einzelne Teile zukünftig von struktureller Bedeutung ist.
Hieran richtet das Krankenhaus sein Vorbringen nicht aus. Es legt nicht dar, dass sich in einer Vielzahl von Behandlungsfällen
ein von den Vertragsparteien bislang nicht einvernehmlich gelöster Streit ergeben hat oder dass eine über die Auslegung der
Einzelvorschrift hinausgehende strukturelle Frage des Vergütungssystems betroffen ist.
Auch legt das Krankenhaus nicht die Klärungsfähigkeit dar. Es geht davon aus, dass die Beantwortung der Rechtsfrage davon
abhänge, wie man das Exklusivum eines Kodes zu verstehen habe. Es führt dazu aus, der im Exklusivum genannte Kode grenze eine
Erkrankung anderer Genese oder nehme einen im kodierten Kode nicht regelhaft enthaltenen Zustand aus und weise ihn dem im
Exklusivum genannten Kode zu. Dies bedeute, dass zwei Kodes nebeneinander verwendet werden könnten, wenn die Erkrankungen/Zustände
sowohl als auch beim Patienten vorlägen und diagnostisch voneinander abgrenzbar seien. Diese treffe auf die Kodes F02.3 und
F06.0 zu. Sie könnten unter den genannten Voraussetzungen nebeneinander kodiert werden.
Das Krankenhaus setzt sich jedoch nicht damit auseinander, dass das LSG aus medizinischen Gründen in den Behandlungsfällen
R. und N. einen von der Diagnose F06.0 beschriebenen Krankheitszustand verneint hat. Unerheblich ist dabei, dass das LSG sich
nicht mit F06.3 befasst hat. Jedenfalls ist das LSG in den Behandlungsfällen R. und N. davon ausgegangen, dass nur die Diagnose
F02.3 zutreffend gewesen sei, also sich die Frage der Kodierung einer weiteren Diagnosen aus F06.- schon aus tatsächlichen
Gründen nicht gestellt habe. Im Behandlungsfall L. ist das LSG unter Anwendung des auch vom Krankenhaus zum Exklusivum formulierten
Obersatzes aus medizinischen Gründen zum Ergebnis gelangt, dass eine diagnostische Abgrenzung der Diagnosen F02.3 und F06.0
im Behandlungsfall L. nicht möglich sei. Gleiches hat das LSG auch für den Behandlungsfall F. angenommen. Es hat nur offengelassen,
ob überhaupt die Diagnose F06.0 medizinisch zutreffend gewesen sei. Hingegen hat es durch die Bezugnahme auf die Gründe des
SG-Urteils die medizinischen Voraussetzungen der Diagnose F06.3 verneint. Das Krankenhaus zeigt auch nicht auf, dass eine andere
Auslegung des Exklusivums in Betracht kommen könne, die ungeachtet der Feststellungen des LSG geeignet wäre, eine andere Entscheidung
zumindest in den Behandlungsfällen L. und F. herbeizuführen.
Im Übrigen wendet sich das Krankenhaus nur gegen die tatsächlichen Feststellungen des LSG. Damit legt das Krankenhaus nicht
die Klärungsfähigkeit dar. Insoweit fehlt es an zulässigen Verfahrensrügen (dazu 3.).
2. Wer sich auf den Zulassungsgrund der Divergenz (§
160 Abs
2 Nr
2 SGG) beruft, muss entscheidungstragende abstrakte Rechtssätze im Urteil des Berufungsgerichts einerseits und in einem Urteil
des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG andererseits gegenüberstellen und Ausführungen dazu machen, weshalb beide miteinander unvereinbar
sein sollen und das Berufungsurteil auf dieser Divergenz beruht (vgl zB BSG vom 19.9.2007 - B 1 KR 52/07 B - juris RdNr 6; BSG vom 9.5.2018 - B 1 KR 55/17 B - juris RdNr 8; zur Verfassungsmäßigkeit dieser Darlegungsanforderungen vgl BVerfG [Dreierausschuss] vom 8.9.1982 - 2 BvR 676/81 - juris RdNr 8). Erforderlich ist, dass das LSG einen abweichenden Rechtssatz bewusst aufgestellt und nicht etwa lediglich
fehlerhaft das Recht angewendet hat. Dies hat der Beschwerdeführer schlüssig darzulegen (vgl zB BSG vom 19.11.2019 - B 1 KR 72/18 B - juris RdNr 8). Daran fehlt es.
Das Krankenhaus formuliert bereits keinen abstrakten Rechtssatz aus der angefochtenen LSG-Entscheidung, der einem abstrakten
Rechtssatz aus einer Entscheidung des BSG widersprechen würde. Es verweist lediglich darauf, das LSG weiche von einem Urteil des BSG ab (BSG vom 28.9.2006 - B 3 KR 23/05 R - SozR 4-2500 § 112 Nr 6). Dort habe das BSG entschieden, dass Fehler des MDK im Abrechnungsverhältnis zwischen Krankenhäusern und KKn nicht unbeachtlich seien. Die Abweichung
erblickt das Krankenhaus darin, dass das LSG seine Entscheidung auf durch E rechtswidrig erstellte und auf insgesamt inhaltlich
fehlerhafte MDK-Begutachtungen gestützt habe. Die MDK-Begutachtungen zu den vier Behandlungsfällen seien durch den gerichtlichen
Sachverständigen widerlegt worden. Hiernach ist nicht ersichtlich, welchen abweichenden Rechtssatz das LSG aufgestellt haben
soll. Im Kern rügt das Krankenhaus damit nur eine - behauptete - fehlerhafte Rechtsanwendung durch das LSG. Gegenstand der
Nichtzulassungsbeschwerde ist jedoch nicht, ob das Berufungsgericht in der Sache richtig entschieden hat (stRspr; vgl BSG vom 26.6.1975 - 12 BJ 12/75 - SozR 1500 § 160a Nr 7; BSG vom 31.10.2012 - B 13 R 107/12 B - SozR 4-2600 § 43 Nr 19 RdNr 21).
3. Nach §
160 Abs
2 Nr
3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen
kann; der Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung von §
109 SGG und §
128 Abs
1 Satz 1
SGG (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des §
103 SGG (Amtsermittlungsgrundsatz) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende
Begründung nicht gefolgt ist. Um einen Verfahrensmangel in diesem Sinne geltend zu machen, müssen die Umstände bezeichnet
werden, die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben sollen. Ein entscheidungserheblicher Mangel des Berufungsverfahrens
wird nur dann substantiiert bezeichnet, wenn der Beschwerdeführer diesen hinsichtlich aller ihn (vermeintlich) begründenden
Tatsachen darlegt, sodass das Beschwerdegericht allein anhand dieser Begründung darüber befinden kann, ob die angegriffene
Entscheidung des LSG möglicherweise auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruht (vgl zB BSG vom 18.2.1980 - 10 BV 109/79 - SozR 1500 § 160a Nr 36 mwN; BSG vom 16.11.2000 - B 4 RA 122/99 B - SozR 3-1500 § 160 Nr 33 = juris RdNr 16 mwN; BSG vom 31.7.2017 - B 1 KR 47/16 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 30 RdNr 16 mwN; BSG vom 21.4.2020 - B 13 R 85/19 B - juris RdNr 8).
a) Das Krankenhaus erfüllt diese Zulässigkeitsanforderungen nicht, wenn es rügt: "Das Urteil des [LSG] verletzt die Beschwerdeführerin
in ihrem Grundrecht aus Art.
3 Abs.
1 GG in seiner Ausformung als Willkürverbot, da die Beweiswürdigung wesentliche Aspekte der zur Verfügung stehenden Beweismittel
unberücksichtigt lässt und hierfür ein vernünftiger Grund nicht erkennbar ist." Der ausdrückliche gesetzliche Ausschluss der
Rüge des Verstoßes gegen die Grundsätze über die freie Überzeugungsbildung des Gerichts (§
128 Abs
1 Satz 1
SGG) im Rahmen der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision (§
160 Abs
2 Nr
3 Halbsatz 2
SGG) hat zur Folge, dass ein solcher Verstoß nicht durch die Rüge der Verletzung des Willkürverbots umgangen werden darf (vgl
BSG vom 7.6.2016 - B 13 R 40/16 B - juris RdNr 6; BSG vom 24.1.2018 - B 13 R 377/15 B - juris RdNr 20).
b) Das Krankenhaus macht mit diesem Vorbringen auch geltend, das LSG habe sein Urteil auf rechtsfehlerhafte, unwirksame MDK-Gutachten
gestützt. Darin sei der Sache nach die Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs begründet.
Das Krankenhaus legt den Verstoß seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (§
62 SGG, Art
103 Abs
1 GG; vgl ferner Art 47 Abs 2 Charta der Grundrechte der EU, Art 6 Abs 1 Europäische Menschenrechtskonvention) in Gestalt einer Überraschungsentscheidung nicht in der gebotenen Weise dar. Ein Urteil darf nicht auf tatsächliche oder
rechtliche Gesichtspunkte gestützt werden, die bisher nicht erörtert worden sind, wenn dadurch der Rechtsstreit eine unerwartete
Wendung nimmt, mit der auch ein gewissenhafter Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verfahrensverlauf selbst unter Berücksichtigung
der Vielzahl vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen braucht (vgl nur BVerfG [Kammer] vom 12.6.2003 - 1 BvR 2285/02 - BVerfGK 1, 211 = juris RdNr 11; BVerfG [Kammer] vom 5.4.2012 - 2 BvR 2126/11 - NJW 2012, 2262 = juris RdNr 18 mwN; BSG vom 22.4.2015 - B 3 P 8/13 R - BSGE 118, 239 = SozR 4-3300 § 23 Nr 7, RdNr 37 mwN). Es gibt hingegen keinen allgemeinen Verfahrensgrundsatz, der das Gericht verpflichten
würde, die Beteiligten vor einer Entscheidung auf eine in Aussicht genommene Beweiswürdigung hinzuweisen oder die für die
richterliche Überzeugungsbildung leitenden Gründe zuvor mit den Beteiligten zu erörtern (vgl BSG vom 21.6.2000 - B 5 RJ 24/00 B - SozR 3-1500 § 112 Nr 2 S 3 mwN; BSG vom 18.6.2018 - B 9 V 1/18 B - juris RdNr 22). Denn dies würde eine tatsächliche und rechtliche Würdigung voraussetzen, die sich regelmäßig erst aufgrund
einer abschließenden Beratung des Gerichts ergeben kann (vgl BSG vom 26.7.2016 - B 4 AS 47/15 R - BSGE 122, 25 = SozR 4-1500 § 114 Nr 2, RdNr 35).
Das Krankenhaus wendet sich nur dagegen, dass das LSG nicht umfassend dem gerichtlichen Sachverständigengutachten gefolgt
ist. Ein Beteiligter muss aber immer damit rechnen, dass ein Gericht sich ein Sachverständigengutachten nicht in vollem Umfang
zu eigen macht.
Das Krankenhaus legt auch eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör unter dem Gesichtspunkt der Überraschungsentscheidung
durch eine nicht vorhersehbare Rechtsauffassung nicht hinreichend dar, wenn es ausführt, die Entscheidung des LSG sei bei
verständiger Würdigung der die Kodierrichtlinien beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich. Es dränge sich daher der
Schluss auf, dass die Entscheidung auf sachfremden Erwägungen beruhe.
Zur Begründung des Vorwurfs einer Überraschungsentscheidung, die sich aus einer nicht vorhersehbaren Rechtsauffassung ergeben
soll, muss der Beschwerdeführer nicht nur ausführen, zu welcher Rechtsauffassung des Gerichts er sich nicht habe äußern können,
sondern auch Ausführungen dazu machen, welches Vorbringen des Rechtsuchenden dadurch verhindert worden sei und inwiefern das
Urteil auf diesem Sachverhalt beruhe (vgl allgemein zu den Anforderungen an die Darlegung eines Gehörsverstoßes zB BSG vom 18.2.1980 - 10 BV 109/79 - SozR 1500 § 160a Nr 36; BSG vom 3.11.2014 - B 12 KR 48/14 B - juris RdNr 13; speziell zur Gehörsrüge unter dem Aspekt der Überraschungsentscheidung BSG vom 25.7.2017 - B 11 AL 23/17 B - juris RdNr 6).
Das Krankenhaus setzt sich nicht damit auseinander, inwieweit die Auslegung des Exklusivumsbegriffs durch das LSG von seiner
eigenen abweicht (vgl dazu bereits 1.). Angesichts dessen, dass sowohl das LSG als auch das Krankenhaus sich auf Ausführungen
des Deutschen Instituts für Medizinische Dokumentation und Information stützen, ist eine nicht vorhersehbare Rechtsauffassung
zudem nicht nachvollziehbar dargelegt. Auch sonst legt das Krankenhaus nicht substantiiert dar, woraus sich eine nicht vorhersehbare
Rechtsauffassung des LSG ergeben soll.
c) Wer sich - wie hier das Krankenhaus - auf eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht nach §
103 SGG stützt, muss ua einen für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrag bezeichnen, die Rechtsauffassung des
LSG wiedergeben, aufgrund der bestimmte Tatsachen als klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen und die von dem betreffenden
Beweisantrag berührten Tatumstände darlegen, die zu weiterer Sachaufklärung Anlass gegeben hätten (vgl zB BSG vom 20.7.2010 - B 1 KR 29/10 B - BeckRs 2010, 73114 RdNr 5 mwN; BSG vom 1.3.2011 - B 1 KR 112/10 B - juris mwN). Hierzu gehört nach ständiger Rechtsprechung des BSG die Darlegung, dass ein anwaltlich vertretener Beteiligter einen Beweisantrag bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung
gestellt und noch zumindest hilfsweise aufrechterhalten hat (stRspr; vgl BSG vom 29.3.2007 - B 9a VJ 5/06 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 11 mwN). Ein Beteiligter hält einen zuvor mit Schriftsatz gestellten
Beweisantrag regelmäßig nicht mehr aufrecht, wenn er sich, ohne den Beweisantrag zu wiederholen, gemäß §
124 Abs
2 SGG vorbehaltlos mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Er muss sich dann so behandeln lassen,
als sei sein Beweisantrag erledigt (stRspr; vgl BSG vom 10.4.2006 - B 1 KR 47/05 B - juris RdNr 9 mwN).
Hier hatte sich das Krankenhaus mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Es trägt nicht vor,
dass es davor, mit der Einverständniserklärung oder danach, aber vor der Zustellung des Urteils, einen Beweisantrag gestellt
habe. Vielmehr führt es nur aus, §
103 SGG sei verletzt, "da das erkennende Gericht seinem eigenen Beweisantrag [gemeint ist der gerichtliche Beweisbeschluss] und dem
Beweisergebnis des gerichtlich bestellten Sachverständigen [gemeint ist O] nicht gefolgt ist und willkürlich außer Acht gelassen
hat".
4. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§
160a Abs
4 Satz 2 Halbsatz 2
SGG).
5. Die Kostenentscheidung beruht auf §
197a Abs
1 Satz 1 Teilsatz 3
SGG iVm §
154 Abs
2 VwGO, diejenige über den Streitwert auf §
197a Abs
1 Satz 1 Teilsatz 1
SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 3, § 47 Abs 1 und 3 GKG.