Freistellung von Kosten einer im Anschluss an stationäre Behandlung selbstbeschafften Haushaltshilfe
Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
Rüge der Aufklärungspflicht
Gründe
I
Die bei der beklagten Krankenkasse (KK) versicherte Klägerin ist mit ihrem Begehren auf Freistellung von den Kosten einer
im Anschluss an eine stationäre Behandlung (23.12.2015 bis 12.1.2016) selbstbeschafften Haushaltshilfe iHv 2304 Euro für den
Zeitraum vom 1.3. bis 1.4.2016 bei der Beklagten und den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Das LSG hat zur Begründung seiner
Entscheidung ausgeführt: Die medizinischen Voraussetzungen eines Anspruchs auf Gewährung einer Haushaltshilfe nach §
38 Abs
1 SGB V oder §
38 Abs
2 SGB V iVm §
18 der Satzung der Beklagten lägen nicht vor. Denn durch die Sachverhaltsermittlungen der Beklagten und des Sozialgerichts habe
nicht nachgewiesen werden können, dass der Klägerin wegen einer Erkrankung die Weiterführung des Haushalts unmöglich gewesen
sei. Weder den ärztlichen Bescheinigungen der Hausärztin Dr. G vom 29.2.2016 und 21.3.2016, noch deren Befundbericht vom 8.12.2016
hätten entsprechende Nachweise entnommen werden können; dort seien die Einschränkungen der Haushaltsführung lediglich mit
einem reduzierten Allgemeinzustand aufgrund der Folgen der vorangegangenen Operation begründet worden, ohne dies näher zu
erläutern. Demgegenüber hätten die behandelnden Ärzte der Frauenklinik des S (Befundbericht vom 1.11.2016) in Übereinstimmung mit dem nachbehandelnden Frauenarzt Dr. Z (Befundbericht vom 13.11.2016) eine Haushaltshilfe aufgrund der gestellten Diagnosen nicht als indiziert angesehen. Zum gleichen Ergebnis sei das auf Antrag
der Klägerin nach §
109 SGG bei Dr. E eingeholte Sachverständigengutachten vom 26.10.2017 gekommen (Beschluss vom 26.5.2020).
Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Beschluss.
II
Die Beschwerde ist unzulässig und daher gemäß §
160a Abs
4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm §
169 Satz 3
SGG zu verwerfen. Ihre Begründung entspricht nicht den aus §
160a Abs
2 Satz 3
SGG abzuleitenden Anforderungen an die Darlegung des allein geltend gemachten Revisionszulassungsgrundes des Verfahrensfehlers
(§
160 Abs
2 Nr
3 SGG).
1. Nach §
160 Abs
2 Nr
3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen
kann; der Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung von §
109 SGG und §
128 Abs
1 Satz 1
SGG (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des §
103 SGG (Amtsermittlungsgrundsatz) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende
Begründung nicht gefolgt ist. Um einen Verfahrensmangel in diesem Sinne geltend zu machen, müssen die Umstände bezeichnet
werden, die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben sollen (vgl zB BSG vom 18.2.1980 - 10 BV 109/79 - SozR 1500 § 160a Nr 36 mwN; BSG vom 31.7.2017 - B 1 KR 47/16 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 30 RdNr 16 mwN). Daran fehlt es.
Die Rüge der Aufklärungspflicht (§
103 SGG) erfordert, dass in der Beschwerdebegründung ein für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbarer, bis zuletzt aufrechterhaltener
oder im Urteil wiedergegebener Beweisantrag bezeichnet wird, dem das LSG nicht gefolgt ist, dass die Rechtsauffassung des
LSG wiedergegeben wird, auf deren Grundlage bestimmte Tatfragen klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen, die von dem Beweisantrag
betroffenen tatsächlichen Umstände aufgezeigt werden, die zu weiterer Sachaufklärung Anlass gegeben hätten, das voraussichtliche
Ergebnis der unterbliebenen Beweisaufnahme angegeben und erläutert wird, weshalb die Entscheidung des LSG auf der unterlassenen
Beweiserhebung beruhen kann (stRspr; vgl zB BSG vom 16.5.2019 - B 13 R 222/18 B - juris RdNr 12 mwN). Hierzu gehört nach ständiger Rspr des BSG die Darlegung, dass ein - wie die Klägerin - anwaltlich vertretener Beteiligter einen Beweisantrag bis zum Schluss der mündlichen
Verhandlung oder - wie hier - bei Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nach §
153 Abs
4 SGG nach Erhalt der Anhörungsmitteilung über diese Verfahrensweise ausdrücklich gestellt oder aufrechterhalten hat (vgl BSG vom 16.7.2019 - B 13 R 150/19 B - juris RdNr 14 mwN; vgl dazu auch Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt,
SGG, 13. Aufl 2020, §
160 RdNr
18c mwN; zu §
124 Abs
2 SGG vgl BSG vom 18.12.2000 - B 2 U 336/00 B - SozR 3-1500 § 160 Nr 31 S 52). Der Tatsacheninstanz soll dadurch vor Augen geführt werden, dass der Betroffene die gerichtliche Sachaufklärungspflicht
noch nicht als erfüllt ansieht. Der Beweisantrag hat Warnfunktion (vgl BSG vom 24.11.2988 - 9 BV 39/88 - SozR 1500 § 160 Nr 67; BSG vom 10.4.2006 - B 1 KR 47/05 B - juris RdNr 9 mwN; BSG vom 1.2.2013 - B 1 KR 111/12 B - RdNr 8). Die Warnfunktion des Beweisantrags entfällt, wenn Beweisantritte lediglich in der Berufungsschrift oder sonstigen Schriftsätzen
enthalten sind (vgl BSG vom 17.12.2020 - B 1 KR 84/19 B - juris RdNr 5).
Die Klägerin benennt keinen für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrag, den sie nach Erhalt der Anhörungsmitteilung
zu einer Entscheidung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung nach §
153 Abs
4 SGG ausdrücklich aufrechterhalten hätte. Sie verweist lediglich auf die Berufungsschrift; dies genügt aber - wie oben dargelegt
- nicht den Anforderungen an die Darlegung eines Verfahrensmangels. Im Kern wendet sich die Klägerin nur gegen das Ergebnis
der Beweiswürdigung des LSG, indem sie ausführt, sie sei weiterhin der Auffassung, dass ihr die Weiterführung ihres Haushalts
nicht möglich gewesen sei. Der bloße Angriff auf die Beweiswürdigung des LSG kann aber nicht zur Zulassung der Revision führen
(vgl zB BSG vom 8.5.2017 - B 9 V 78/16 B - juris RdNr 12). Gleiches gilt für den Vortrag der Klägerin, der Gutachter habe sie nicht persönlich untersucht; insoweit fehlt es schon
an einem Vortrag dazu, inwieweit die Entscheidung des LSG darauf beruhen könnte.
2. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§
160a Abs
4 Satz 2 Halbsatz 2
SGG).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.