Parallelentscheidung zu BSG B 1 KR 53/20 B v. 13.10.2020
Gründe
I
Die Klägerin ist bei der Beklagten
krankenversichert. Ihren Antrag auf eine Langfristgenehmigung für manuelle
Therapie und Fango lehnte die Beklagte mit der Begründung ab, dass die
Erkrankung der Klägerin die Voraussetzungen für eine Langfristgenehmigung nicht
erfülle. Auf der Grundlage eines im Parallelverfahren (S 63 KR
363/16) eingeholten fachorthopädischen Gutachtens hat das SG die Klage
abgewiesen (Urteil vom 29.8.2018). Zur Begründung ihrer
Berufung hat die Klägerin auf das in der Parallelsache im Berufungsverfahren
(L 16 KR 472/18) auf ihren Antrag eingeholte
fachorthopädisch-unfallchirurgische Gutachten verwiesen. Nach Anhörung der
Beteiligten hat das LSG im Beschlusswege die Berufung zurückgewiesen
(Beschluss vom 27.5.2020).
Die Klägerin wendet sich mit ihrer
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des
LSG.
II
Die Beschwerde ist unzulässig und
daher gemäß §
160a Abs
4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm §
169 Satz 2 und
3 SGG zu
verwerfen. Ihre Begründung entspricht nicht den aus §
160a Abs 2 Satz 3 SGG
abzuleitenden Anforderungen an die Bezeichnung des hier allein geltend
gemachten Revisionszulassungsgrundes des Verfahrensmangels (§
160 Abs 2
Nr 3
SGG).
Nach §
160 Abs
2 Nr
3 SGG ist die
Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem
die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der Verfahrensmangel kann nicht auf
eine Verletzung von §
109 SGG und §
128 Abs
1 Satz 1
SGG (Grundsatz der freien
richterlichen Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des §
103 SGG
(Amtsermittlungsgrundsatz) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen
Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt
ist. Um einen Verfahrensmangel in diesem Sinne geltend zu machen, müssen die
Umstände bezeichnet werden, die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben
sollen (stRspr, vgl zB BSG vom 18.2.1980 - 10 BV 109/79 - SozR 1500 §
160a Nr 36 mwN).
Wer sich wie die Klägerin auf eine
Verletzung der Amtsermittlungspflicht nach §
103 SGG stützt, muss ua einen für
das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrag bezeichnen, die
Rechtsauffassung des LSG wiedergeben, aufgrund derer bestimmte Tatsachen als
klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen und die von dem betreffenden
Beweisantrag berührten Tatumstände darlegen, die zu weiterer Sachaufklärung
Anlass gegeben hätten (stRspr; vgl zB BSG vom 12.12.2003 - B 13 RJ
179/03 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 5 mwN; vgl zur verfassungsrechtlichen
Unbedenklichkeit dieses Maßstabs BVerfG vom 12.9.1991 - 1 BvR 765/91 - SozR
3-1500 § 160a Nr 6 S 11 = juris RdNr 5). Dazu muss auch gezeigt
werden, dass ein anwaltlich oder ähnlich rechtskundig vertretener Beteiligter -
wie hier die Klägerin - zu Protokoll einen Beweisantrag bis zum Schluss der
mündlichen Verhandlung gestellt oder bei Entscheidung nach §
153 Abs
4 SGG nach
Erhalt der Anhörungsmitteilung ausdrücklich gestellt oder aufrechterhalten hat
(vgl BSG vom 16.7.2019 - B 13 R 150/19 B - juris RdNr 14 mwN; vgl dazu
auch Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt,
SGG, 13. Aufl 2020,
§
160 RdNr
18c mwN; zu §
124 Abs
2 SGG vgl BSG vom 18.12.2000 - B 2 U 336/00 B
- SozR 3-1500 § 160 Nr 31 S 52). Der Tatsacheninstanz soll durch einen
Beweisantrag vor Augen geführt werden, dass der Betroffene die gerichtliche
Sachaufklärungspflicht noch nicht als erfüllt ansieht. Der Beweisantrag hat
Warnfunktion (stRspr; vgl insgesamt dazu zB BSG vom 29.3.2007 - B 9a VJ
5/06 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 11 mwN).
Dem genügt das Beschwerdevorbringen
nicht. Die Klägerin trägt insoweit nur vor, sie habe beantragt, ein
"Obergutachten" einzuholen, und es wäre "dringend angebracht gewesen, ein
weiteres Obergutachten erstellen zu lassen", nachdem das Gutachten im
Parallelverfahren nach §
109 SGG zu einem anderen Ergebnis als das
Amtsgutachten gekommen sei. Damit legt die Klägerin weder dar, wann ein solcher
Beweisantrag gestellt worden sei, noch dass sie an diesem auch auf die erfolgte
Anhörung nach §
153 Abs
4 SGG erneut und ausdrücklich festgehalten
habe.
Soweit die Klägerin mit ihrem
Vorbringen - sinngemäß - auch die Verletzung rechtlichen Gehörs (Art
103 Abs 1
GG, §
62 SGG) rügen möchte, bezeichnet sie nicht, worin eine
Gehörsverletzung tatsächlich bestehen soll. Allein der Hinweis, es sei nicht
ausreichend begründet worden, warum kein weiteres Obergutachten nötig sei,
genügt insoweit nicht.
Der Senat sieht von einer weiteren
Begründung ab (§
160a Abs
4 Satz 2 Halbsatz 2
SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf
einer entsprechenden Anwendung des §
193 Abs
1 SGG.