Anspruch auf Prozesskostenhilfe, fristgerechte Einreichung der erforderlichen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse
Gründe:
I. Die Klägerin ist mit ihrem Begehren, rund 7.500 Euro Krankengeld von der beklagten Krankenkasse gezahlt zu erhalten, in
den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Das Landessozialgericht (LSG) hat zur Begründung ua ausgeführt, die Beklagte habe
durch Zahlung an den Rechtsanwalt der Klägerin den Anspruch erfüllt. Nach dem Vorbringen der Klägerin habe diese dem Rechtsanwalt
eine Blankovollmacht erteilt. Selbst wenn der Rechtsanwalt im Verhältnis zur Klägerin diese Vollmacht missbraucht haben sollte,
sei doch die Beklagte durch gutgläubige Zahlung an den Bevollmächtigten von ihrer Leistungspflicht frei geworden, da sie erfüllt
habe (Beschluss des LSG vom 11.6.2007). Das Bundessozialgericht (BSG) hat den Antrag der Klägerin, ihr für das Beschwerdeverfahren
gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Beschluss Prozesskostenhilfe (PKH) zu bewilligen, abgelehnt, da die Klägerin
innerhalb der am 12.7.2007 abgelaufenen einmonatigen Beschwerdefrist (§
160a Abs
1 Satz 2
SGG) lediglich am 12.7.2007 ein PKH-Gesuch, nicht aber die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse
in der gesetzlich vorgeschriebenen Form (§
73a Abs
1 SGG iVm §
117 Abs
2 und
4 ZPO) eingereicht habe (Beschluss des BSG vom 25.7.2007 - B 1 KR 80/07 B).
Mit ihrer Eingabe (Eingang 13.8.2007) begehrt die Klägerin sinngemäß erneut PKH für das Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung
der Revision im LSG-Beschluss und beruft sich darauf, dem ersten PKH-Gesuch den Nachweis über den momentanen Bezug von Leistungen
nach dem SGB II beigefügt zu haben.
II. Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von PKH ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde keine
hinreichende Aussicht auf Erfolg iS von §
73a Abs
1 Satz 1
SGG iVm §
114 ZPO hat. Es bedarf keiner Vertiefung, ob die hinreichende Erfolgsaussicht bereits deshalb fehlt, weil die Klägerin die Erklärung
nach §
117 Abs
2 ZPO über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem gemäß §
117 Abs
4 ZPO vorgeschriebenen Vordruck erst nach Ablauf der Beschwerdefrist (§
160a Abs
1 Satz 2
SGG) eingereicht hat (vgl zum Grundsatz zB BSG SozR 1750 §
117 Nr 1; Nr 3; BVerfG SozR 1750 § 117 Nr 2 und 6; BGH NJW 2000, 3344; BFH/NV 2005, 2233 mwN), die Einreichung des Bescheides über die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB
II die Abgabe des Vordrucks nicht ersetzt (vgl sinngemäß bereits zum früheren Recht BSG SozR 1750 § 117 Nr 1 und 3; BGH NJW
2002, 2793) und insoweit Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gefehlt haben (vgl §
67 SGG; s auch BSG, Beschluss vom 2.2.2006 - B 9a V 46/05 B -, RdNr 3; BGH NJW 2002, 2180 f; BFH/NV 2005, 2233 f).
Jedenfalls liegt sowohl nach dem Akteninhalt als auch bei Würdigung des Vorbringens der Klägerin bei der gebotenen summarischen
Betrachtung keiner der in §
160 Abs
2 Nr
1 bis
3 SGG abschließend aufgeführten Gründe (grundsätzliche Bedeutung; Divergenz; Verfahrensfehler) dafür vor, die Revision gegen den
LSG-Beschluss zuzulassen.