Der Antrag des Klägers, ihm für die Verfahren vor dem Bundessozialgericht Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts
zu bewilligen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 11. April 2019 wird als unzulässig verworfen.
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Hamburg vom 10. Juli 2019 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I
Der Kläger begehrt die Übernahme von Fahrkosten zu ambulanten Behandlungen vom 28.2. bis 21.3.2018 (eine Taxifahrt; zwei Fahrkarten
à 2,20 Euro) von der beklagten Krankenkasse. Das SG Hamburg hat seine Klage mit Urteil vom 11.4.2019 abgewiesen, ohne die
Berufung oder die Sprungrevision zuzulassen. Die dagegen erhobene Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist ohne Erfolg geblieben
(LSG-Beschluss vom 10.7.2019).
Der Kläger hat gegen das SG-Urteil sinngemäß Beschwerde zum BSG eingelegt (Schreiben vom 7.6.2019), ebenso gegen den LSG-Beschluss (Schreiben vom 1.8.2019). Er hat unter Einreichung einer
Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH)
und Beiordnung eines Rechtsanwalts gestellt.
II
Der Antrag auf Bewilligung von PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Durchführung der Beschwerdeverfahren ist abzulehnen,
die Beschwerden des Klägers sind als unzulässig zu verwerfen.
1. Nach §
73a Abs
1 Satz 1
SGG iVm §§
114 und
121 ZPO kann einem Beteiligten für ein Beschwerdeverfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht
auf Erfolg bietet. Hieran fehlt es.
a) Die von dem Kläger selbst eingelegte sinngemäße Beschwerde zum BSG gegen das SG-Urteil hat voraussichtlich keinen Erfolg, weil sie als unzulässig zu verwerfen ist. Denn sie ist nicht statthaft. Gegen das
Urteil des SG findet allein die Nichtzulassungsbeschwerde an das LSG statt (§
145 SGG). Das Erstattungsbegehren des Klägers übersteigt nicht die Wertgrenze von 750 Euro für die Zulässigkeit der Berufung (vgl
§
144 Abs
1 Satz 1 Nr
1 SGG) und ist auch nicht auf wiederkehrende Leistungen für mehr als ein Jahr gerichtet (vgl §
144 Abs
1 Satz 2
SGG). Über die vom Kläger ebenfalls eingelegte Beschwerde zum LSG gegen die Nichtzulassung der Berufung hat das LSG mittlerweile
entschieden (dazu b).
b) Auch die vom Kläger eingelegte Beschwerde gegen den LSG-Beschluss hat voraussichtlich keinen Erfolg, weil sie als unzulässig
zu verwerfen ist. Denn sie ist nicht statthaft. Gemäß §
177 SGG können Entscheidungen des LSG - von hier nicht einschlägigen Ausnahmen nach §
160a Abs
1 SGG, §
17a Abs
4 Satz 4
GVG und §
202 Satz 3
SGG iVm § 74 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen abgesehen - nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden.
2. Die Beschwerden sind aus den zu 1. genannten Gründen als unzulässig zu verwerfen (§
160a Abs
4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm §
169 Satz 3
SGG). Rechtsmittel zum BSG können zudem wirksam nur durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden (§
73 Abs
4 SGG). Der Kläger gehört nicht zu diesem Personenkreis.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf analoger Anwendung des §
193 SGG.