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BSG, Beschluss vom 24.11.2014 - 1 KR 98/14 B
Notwendigkeit einer stationären Heilbehandlung Richtlinien der deutschen Rentenversicherung zur Anschlussheilbehandlung
1. Soweit sich ein Kläger zur Begründung seines PKH-Antrags auf die Richtlinien der deutschen Rentenversicherung zur Anschlussheilbehandlung stützt, ist nicht erkennbar, inwieweit damit eine Frage grundsätzlicher Bedeutung, eine Divergenz oder ein Verfahrensfehlers verbunden sein könnte.
2. Ohnehin bezeichnen die Richtlinien nur Indikationsgruppen, die unter Berücksichtigung von Voraussetzungen und Kontraindikationen zur Anschlussheilbehandlung führen können.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2
Vorinstanzen: LSG Sachsen 30.04.2014 L 1 KR 181/13 , SG Dresden S 25 KR 403/11
Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 30. April 2014 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 30. April 2014 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

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