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BSG, Urteil vom 26.10.2017 - 2 U 1/15
Rechtmäßigkeit der Inanspruchnahme eines Bauunternehmens für Beitragsrückstände eines Nachunternehmens in der gesetzlichen Unfallversicherung Überschreiten des Grenzwertes des § 28e Abs. 3d S. 1 SGB IV Berücksichtigung des Gesamtwerts der Bauleistungen
1. Wie der Senat bereits entschieden hat, ist zur Beurteilung, ob die Wertgrenze überschritten wurde, nach Wortlaut und Regelungszusammenhang des § 28e Abs. 3d SGB IV nicht alleine auf den Wert des Auftrags an das einzelne Nachunternehmen, für das der konkrete Haftungsanspruch geltend gemacht wird, sondern auf den Gesamtwert aller für das Bauwerk in Auftrag gegebenen Bauleistungen abzustellen.
2. Andernfalls erschlösse sich der Sinn der Verweisung in § 28e Abs. 3d S. 2 SGB IV auf § 3 der Vergabeverordnung vom 09.01.2001 (BGBl I 110) nicht.
3. Es wäre unverständlich, warum eine Schätzung erforderlich sein sollte, obwohl der Wert des konkreten Auftrags an das Nachunternehmen regelmäßig bekannt ist; daran hält der Senat fest.
4. Werden mehrere Bauunternehmer parallel als Hauptunternehmer tätig, weil der Bauherr die Gewerke einzeln vergibt und keinen Generalunternehmer einschaltet, spricht die Bezugnahme in § 28e Abs. 3d SGB IV auf Abs. 3a bei systematischer Auslegung dafür, auf den Wert der in ihrer Gesamtheit auf ein Bauwerk bezogenen Aufträge des auf Haftung in Anspruch genommenen Bau-(Haupt-)unternehmens an Nachunternehmen abzustellen.
5. Auch der Verweis auf die Vergabeordnung spricht dafür, auf das Auftragsvolumen abzustellen und nicht auf den Nennwert eines Einzelauftrags an einzelne Nachunternehmer.
Normenkette:
SGB IV § 28e Abs. 3a
,
SGB IV § 28e Abs. 3d S. 1
,
SGB VII § 150 Abs. 3
Vorinstanzen: LSG Baden-Württemberg 17.12.2014 L 3 U 3062/12 , SG Ulm 23.05.2012 S 10 U 1939/11
Auf die Revision der Klägerin werden die Urteile des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 17. Dezember 2014 und des Sozialgerichts Ulm vom 23. Mai 2012 sowie der Bescheid der Beklagten vom 1. April 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. Mai 2011 aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in allen Rechtszügen.

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