Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
Gänzlich fehlende oder willkürliche Prozesskostenhilfeentscheidung
Gründe:
Mit vorbezeichnetem Urteil hat das Bayerische LSG die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG Bayreuth vom
18.5.2016 zurückgewiesen. Nach Zustellung am 12.12.2018 hat sich der Kläger mit Schriftsätzen vom 2.1.2019 an das BSG gewandt, Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt, "Widerspruch" gegen das vorbezeichnete Urteil erhoben und am Montag, den 14.1.2019
die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt. Dies fasst der Senat als Beschwerde gegen
die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen LSG vom 11.10.2018 und als kombinierten Antrag auf Bewilligung
von PKH für das Beschwerdeverfahren nebst Beiordnung eines Rechtsanwalts auf.
1. Dieser PKH-Antrag ist indes abzulehnen, weil eine Nichtzulassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet
(§
73a Abs
1 S 1
SGG iVm §
114 Abs
1 S 1, §
121 Abs
1 ZPO). Nach §
160 Abs
2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das angefochtene Urteil von einer
Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) abweicht
und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung
beruhen kann (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist weder aufgezeigt worden noch nach Durchsicht der Akten aufgrund der im
PKH-Verfahren gebotenen summarischen Prüfung des Streitstoffs zu erblicken. Dagegen ist eine allgemeine Überprüfung des vorinstanzlichen
Urteils in dem Sinne, ob das LSG unter Würdigung der Angaben des Klägers richtig entschieden hat, im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde
nicht statthaft. Es ist nicht erkennbar, dass ein nach §
73 Abs
4 SGG zugelassener Prozessbevollmächtigter in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers erfolgreich zu begründen.
a) Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die allgemeine, über den Einzelfall
hinausgehende Bedeutung hat. Die Frage muss außerdem klärungsbedürftig sein. Das ist nicht der Fall, wenn die Antwort darauf
von vornherein praktisch außer Zweifel steht oder die Frage bereits höchstrichterlich entschieden ist (zum Ganzen vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70). Rechtsfragen, die in diesem Sinne grundsätzliche Bedeutung haben könnten, sind nicht erkennbar.
b) Der Zulassungsgrund der Divergenz (§
160 Abs
2 Nr
2 SGG) könnte ebenfalls nicht mit Erfolg geltend gemacht werden. Divergenz (Abweichung) bedeutet Widerspruch im Rechtssatz oder
- anders ausgedrückt - das Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze, die den miteinander zu vergleichenden Entscheidungen
zugrunde gelegt worden sind. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung
von einem vorhandenen abstrakten Rechtssatz des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt hat (BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 72 mwN). Davon kann vorliegend nicht ausgegangen werden.
c) Schließlich lässt sich auch kein Verfahrensmangel feststellen, der gemäß §
160 Abs
2 Nr
3 SGG zur Zulassung der Revision führen könnte. Soweit der Kläger sinngemäß behauptet, das LSG habe seinen Antrag auf PKH mit Beschluss
vom 11.9.2017 verfahrensfehlerhaft abgelehnt, übersieht er, dass das Revisionsgericht an diese unanfechtbare (Vor-)Entscheidung
(§
177 SGG) selbst dann gebunden wäre (§
557 Abs
2 ZPO iVm §
202 S 1
SGG), wenn das Ablehnungsgesuch unter fehlerhafter Anwendung einfachen Rechts abgelehnt worden sein sollte. Diese Bindungswirkung
entfiele nur, wenn ein Verstoß gegen das Gebot der Rechtsschutzgleichheit (Art
3 Abs
1 iVm Art
20 Abs
3 GG) von Bemittelten und Unbemittelten ausnahmsweise fortwirken und dem angefochtenen Endurteil selbst noch anhaften würde. Deshalb
kann die Nichtzulassungsbeschwerde lediglich mit Aussicht auf Erfolg darauf gestützt werden, dass eine Entscheidung über den
PKH-Antrag gänzlich fehlt, auf Willkür (Art
3 Abs
1 GG) beruht oder dass Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie der Rechtsschutzgleichheit grundlegend verkannt worden
sind. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor, wie der PKH-Beschluss vom 11.9.2017 belegt, der sich sowohl auf die fehlenden
wirtschaftlichen Voraussetzungen (vorrangige Inanspruchnahme gewerkschaftlichen Rechtsschutzes) als auch auf mangelnde Erfolgsaussichten
stützt. Soweit gerügt wird, das LSG habe - entgegen §
202 S 1
SGG iVm §
185 Abs
1 S 1
GVG - zur mündlichen Verhandlung keinen Dolmetscher hinzugezogen, obwohl der Kläger die deutsche (Amts- bzw Hoch-)Sprache nicht
beherrsche, liegt allein darin keine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art 103 Abs 1
SGG, §
62 SGG). Denn es ist nicht erkennbar, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung auf seine mangelnden Sprachkenntnisse hingewiesen
und damit seinerseits alles Zumutbare getan hat, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen und die Hinzuziehung eines Dolmetschers
zu erreichen.
Da dem Kläger somit keine PKH zu bewilligen ist, hat er nach §
73a Abs
1 S 1
SGG iVm §
121 Abs
1 ZPO auch keinen Anspruch auf Beiordnung eines Rechtsanwalts.
2. Die vom Kläger persönlich eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Urteil des Bayerischen
LSG ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht eingelegt worden ist. Der Kläger konnte, worauf er in der Rechtsmittelbelehrung
des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen worden ist, die Beschwerde wirksam nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte
einlegen lassen (§
73 Abs
4 SGG). Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§
160a Abs
4 S 1 Halbs 2 iVm §
169 S 2 und 3
SGG).
Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§
183,
193 SGG.