Beginn des Anspruches auf Verletztengeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung
Gründe:
I
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger Anspruch auf Verletztengeld für die Zeit vom 21. November 2001 bis zum
11. Dezember 2001 hat.
Der Kläger ist als selbstständiger Rechtsanwalt gleichzeitig bei der beklagten Berufsgenossenschaft (BG) freiwillig unfall-
und bei der Betriebskrankenkasse (BKK) Zollern Alb krankenversichert. Nach § 45 Abs 2 Satz 1 der Satzung der Beklagten wird
Verletztengeld für die Dauer der ersten drei Wochen der Arbeitsunfähigkeit nicht gezahlt; dies gilt nicht für Versicherte,
die bei einer Krankenkasse mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind (Satz 4 aaO). Im Rahmen seiner Krankenversicherung
hat der Kläger Anspruch auf Krankengeld ab der 7. Woche der Arbeitsunfähigkeit.
Am 19. November 2001 knickte der Kläger auf dem Weg zu seiner Kanzlei mit dem linken Fuß um und verletzte sich. Die Durchgangsärztin
F , die er deswegen am 20. November 2001 aufsuchte, bescheinigte ihm wegen einer Schwellung des linken Sprunggelenks
mit beginnender Rötung, Wärmebildung sowie eines Blutergusses eine Arbeitsunfähigkeit vom 21. November bis zum 11. Dezember
2001. Gegenüber der Beklagten gab der Kläger an, er habe während dieser Zeit im Rahmen seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt dringend
notwendige Arbeiten (Einhaltung gerichtlicher Fristen, Anzeige seiner umzugsbedingten Adressenänderung) ausgeführt. Die Beklagte
erkannte das Unfallereignis vom 19. November 2001 als Versicherungsfall an, lehnte jedoch die Gewährung von Verletztengeld
für den Zeitraum der ärztlich bescheinigten Arbeitsunfähigkeit ab, weil ihre Satzung einen solchen Anspruch für Unternehmer
im Rahmen der freiwilligen Versicherung erst ab dem 22. Tag der Arbeitsunfähigkeit vorsehe (Bescheid vom 5. März 2002, Widerspruchsbescheid
vom 27. Mai 2002).
Das Sozialgericht Dresden hat die auf Gewährung von Verletztengeld für die bescheinigte Dauer der Arbeitsunfähigkeit gerichtete
Klage des Klägers abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 27. Februar 2003). Das Sächsische Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung
des Klägers zurückgewiesen (Urteil vom 3. Februar 2005). Es könne dahinstehen, ob der Kläger in dem maßgeblichen Zeitraum
angesichts des Umstandes, dass er weiterhin unaufschiebbare Arbeiten seiner Kanzlei erledigt habe, überhaupt arbeitsunfähig
gewesen sei. Denn ein Anspruch des Klägers auf Verletztengeld für den begehrten Zeitraum sei nach §
46 Abs
2 des Siebenten Buches Sozialgesetzbuch (
SGB VII) iVm §
45 Abs
2 der Satzung der Beklagten ausgeschlossen. Diese Normen stünden nicht im Widerspruch zu höherrangigem Recht, insbesondere
verletzten sie nicht den allgemeinen Gleichheitssatz des Art
3 Abs
1 des Grundgesetzes (
GG) und die Eigentumsgarantie des Art
14 Abs
1 GG. Die Satzungsregelung, nach der Verletztengeld für die ersten drei Wochen der Arbeitsunfähigkeit nicht gezahlt wird, sei
weder formell noch materiell zu beanstanden. Sie sei in der Vertreterversammlung beschlossen und vom Bundesversicherungsamt
genehmigt worden. Materiell sei sie von der Ermächtigungsgrundlage des §
46 Abs
2 SGB VII gedeckt. Die Beklagte habe den ihr eingeräumten Ermessensspielraum, dem betroffenen Personenkreis Verletztengeld für die
ersten dreizehn Wochen nicht zu zahlen, lediglich teilweise ausgeschöpft. Da dem Kläger lediglich Arbeitsunfähigkeit von weniger
als drei Wochen bescheinigt worden sei, stehe ihm kein Anspruch auf Verletztengeld zu. Aus §
46 Abs
2 Satz 2
SGB VII iVm §
45 Abs
2 Satz 4 der Satzung ergebe sich nichts anderes. Zwar könne §
46 Abs
2 Satz 2
SGB VII einmal so verstanden werden, dass der Anspruch von Versicherten nicht ausgeschlossen werden könne, die für den maßgeblichen
Zeitraum ohne Berücksichtigung des Arbeitsunfalls Krankengeld hätten, aber auch so, dass der Anspruch auf Verletztengeld für
Versicherte, die unabhängig vom konkreten Zeitraum bei einer Krankenkasse mit einem Anspruch auf Krankengeld versichert seien,
nicht ausgeschlossen werden könne. Die teleologische Auslegung spreche jedoch für die erste Variante und auch die historische
Auslegung der Norm führe zu keinem anderen Ergebnis.
Mit seiner - vom LSG zugelassenen - Revision macht der Kläger geltend, er habe einen Anspruch auf Verletztengeld gemäß §
46 Abs
1 SGB VII für den streitigen Zeitraum, der mangels einer Ermächtigung durch die Satzung der Beklagten nicht ausgeschlossen werden könne.
Der eindeutige, grundsätzlich bindende Wortlaut des §
46 Abs
2 Satz 2
SGB VII sowie der Bedeutungszusammenhang in den Absätzen 1 und 2 dieser Vorschrift spreche für seine Auffassung, dass die Möglichkeit,
durch Satzung gemäß §
46 Abs
2 Satz 1
SGB VII das Verletztengeld in den ersten 13 Wochen ganz oder teilweise auszuschließen, nicht für bei einer Krankenkasse mit Anspruch
auf Krankengeld versicherte Unternehmer - unabhängig von dem jeweiligen Beginn des Krankengeldanspruchs - gelte. Der aus der
Entstehungsgeschichte zu ermittelnde Gesetzeszweck gebiete keine abweichende Auslegung. Die vom LSG vorgenommene Auslegung
sei wegen Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes nicht verfassungskonform. Bei der Beklagten unfallversicherte Unternehmer,
die - was bei seiner Krankenkasse nicht möglich sei - mit Krankengeldanspruch vom ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit an versichert
seien, erhielten danach bei gleichem Unfallversicherungsbeitrag vom ersten Tag an Verletztengeld, was eine Ungleichbehandlung
darstelle, für die keine geeigneten Differenzierungsgründe gegeben seien.
6
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 27. Februar 2003, das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom
3. Februar 2005 sowie den Bescheid der Beklagten vom 5. März 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Mai 2002
aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm für den Zeitraum vom 21. November 2001 bis 11. Dezember 2001 Verletztengeld
zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und trägt ergänzend vor, in der Auslegung des LSG könne kein Verstoß gegen
den allgemeinen Gleichheitssatz gesehen werden. Nach dem Willen des Gesetzgebers solle ein unfallversicherter Unternehmer,
der sein unternehmerisches Risiko des Ausfalls von Einnahmen für den Fall einer Krankheit selbst kalkuliere, Anspruch auf
Verletztengeld nur für den Zeitraum haben, für den ihm auch Krankengeld zustehen würde. Bei einem Unternehmer, der nicht vom
ersten Tag an Anspruch auf Krankengeld habe, werde davon ausgegangen, dass er dann auch keine nicht hinnehmbaren Einkommensverluste
haben werde. Diese ungleichen Sachverhalte dürfe sie in ihrer Satzung ungleich behandeln. Nur für Unternehmer, die bei ihrer
Krankenversicherung einen besonderen Beitrag für den Krankengeldbezug vom ersten Tag an zahlen müssten, wäre eine Wartezeit
bei einem Unfall, die sie bei einer Allgemeinerkrankung nicht hätten, unzumutbar.
Entgegen der inzwischen ergangenen Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 5. Juli 2005 - B 2 U 10/04 R - sei der Wortlaut des §
46 Abs
2 Satz 2
SGB VII nicht eindeutig. Vielmehr sei es unter Berücksichtigung des Gesetzeszwecks möglich, vor dem Hintergrund der Einführung des
§
11 Abs
4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (
SGB V) eine Auslegung dahingehend vorzunehmen, dass eine Satzungsermächtigung für die Unfallversicherungsträger nicht für Versicherte
bestehe, soweit sie bei einer Krankenkasse mit Anspruch auf Krankengeld versichert seien. Mit dieser Vorschrift habe der Gesetzgeber
eine klare Abgrenzung von Krankenversicherung und Unfallversicherung dahin vorgenommen, dass kein Anspruch mehr auf Leistungen
der gesetzlichen Krankenversicherung bestehe, wenn sie als Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit iS der gesetzlichen
Unfallversicherung zu erbringen seien. Die freiwillige Unternehmerversicherung des Klägers könne nicht isoliert betrachtet
werden. Nur für diejenigen gleichzeitig unfall- und krankenversicherten Unternehmer, die für den Krankengeldbezug vor Ablauf
der Arbeitsunfähigkeit von drei Wochen einen besonderen Beitrag bezahlten, wäre es eine unbillige Ungleichbehandlung, wenn
ihnen bei einem Arbeitsunfall eine längere Wartezeit auf Kranken- bzw Verletztengeld zugemutet würde als bei einer Allgemeinerkrankung.
Dieses Ergebnis solle durch §
46 Abs
2 Satz 2
SGB VII verhindert werden; für die in diesem Zusammenhang relevante Konkurrenzregelung des §
11 Abs
4 SGB V reiche es verfassungsrechtlich aus, dass die notwendigerweise betroffenen Mehrfachversicherten anderweitig adäquat und gleichwertig
abgesichert seien. Damit verfolge der Gesetzgeber konsequent den Grundsatz der Entlastung der gesetzlichen Krankenversicherung
vom Risiko des Arbeitsunfalls bzw der Berufskrankheit. Es würde zu einer systemwidrigen Belastung der Unfallversicherungsträger
führen, wenn diese bei einem Arbeitsunfall Verletztengeldzahlungen erbringen müssten, für die es kein Beitragsäquivalent in
der Sozialversicherung gäbe.
II
Die Revision ist im Sinne der Zurückverweisung begründet. Ob der Kläger einen Anspruch gegen die Beklagte auf die Gewährung
von Verletztengeld für die Zeit vom 21. November bis 11. Dezember 2001 hat, kann der Senat wegen fehlender tatsächlicher Feststellungen
im angefochtenen Berufungsurteil nicht abschließend entscheiden.
Nach §
45 Abs
1 SGB VII wird Verletztengeld erbracht, wenn Versicherte infolge eines Versicherungsfalls arbeitsunfähig sind oder wegen einer Maßnahme
der Heilbehandlung eine ganztägige Erwerbstätigkeit nicht ausüben können und unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit
oder der Heilbehandlung Anspruch auf Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen oder die dort aufgeführten Sozialleistungen hatten.
Gemäß §
46 Abs
1 SGB VII wird Verletztengeld von dem Tag an gezahlt, ab dem die Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird, oder mit dem Tag des
Beginns einer Heilbehandlungsmaßnahme, die den Versicherten an der Ausübung einer ganztägigen Erwerbstätigkeit hindert. Maßgebend
ist der Zeitraum, für den ärztlich Arbeitsunfähigkeit festgestellt wurde.
Der Kläger ist bei der Beklagten freiwillig gegen Arbeitsunfall und Berufskrankheit versichert. Die Beklagte hat auch bereits
durch ihren insoweit nicht angefochtenen und daher bindenden Bescheid vom 5. März 2002 anerkannt, dass es sich bei dem Unfall,
den der Kläger am 19. November 2001 erlitt, um einen Arbeitsunfall handelte. Arbeitsunfähig iS des §
46 Abs
1 SGB VII ist derjenige Versicherte, der wegen Krankheit überhaupt nicht oder nur auf die Gefahr hin, seinen Zustand zu verschlimmern,
fähig ist, seiner bisher ausgeübten Erwerbstätigkeit oder einer ähnlichen oder gleichartigen Tätigkeit nachzugehen (vgl BSG
SozR 3-2700 § 46 Nr 1). Das LSG hat es ausdrücklich offen gelassen, ob bei dem Kläger im fraglichen Zeitraum Arbeitsunfähigkeit
in diesem Sinne wegen der Folgen dieses Arbeitsunfalls vorlag. Da die Voraussetzungen für die Erbringung von Verletztengeld
nach §
45 Abs
1 SGB VII in diesem Falle erfüllt wären und der Verletztengeldanspruch auch nicht durch andere Vorschriften ausgeschlossen ist, sind
entsprechende tatsächliche Feststellungen jedoch nicht entbehrlich.
Entgegen der Auffassung des LSG entfällt ein Anspruch des Klägers auf Verletztengeld für den fraglichen Zeitraum nicht deshalb,
weil das im Fall einer unfallunabhängigen Erkrankung von seiner Krankenkasse zu zahlende Krankengeld erst mit dem 22. Tag
der Arbeitsunfähigkeit begänne. Die auf §
46 Abs
2 SGB VII fußende Regelung in §
45 Abs
2 der Satzung der Beklagten gibt bei gesetzeskonformer Auslegung für ein derartiges Ergebnis nichts her.
Nach §
46 Abs
2 Satz 1
SGB VII kann die Satzung zwar - wie dies hier geschehen ist - bestimmen, dass für Unternehmer, ihre Ehegatten oder ihre Lebenspartner
und für den Unternehmern nach §
6 Abs
1 Nr
2 SGB VII Gleichgestellte Verletztengeld längstens für die Dauer der ersten 13 Wochen nach dem sich aus §
46 Abs
1 SGB VII ergebenden Zeitpunkt ganz oder teilweise nicht gezahlt wird. Dies gilt gemäß Satz 2 aaO indes nicht für Versicherte, die
bei einer Krankenkasse mit einem Anspruch auf Krankengeld versichert sind. Die BG ist mithin nicht ermächtigt, für diesen
Kreis von Versicherten eine von dem Beginn der Zahlung von Verletztengeld nach §
46 Abs
1 SGB VII abweichende Regelung durch Satzungsrecht zu treffen. Eine gleichwohl verabschiedete Satzungsregelung wäre wegen Verstoßes
gegen höherrangiges Recht unwirksam. Der Senat hat bereits entschieden, dass das Verbot einer Satzungsregelung hinsichtlich
des Beginns der Zahlung von Verletztengeld gemäß §
46 Abs
2 Satz 2
SGB VII nach seinem eindeutigen Wortlaut alle bei einer Krankenkasse mit Anspruch auf Krankengeld Versicherten iS des §
46 Abs
2 Satz 1
SGB VII betrifft, ohne dass es darauf ankäme, von welchem Zeitpunkt an ihnen Krankengeld nach der Satzung der betreffenden Krankenkasse
zu gewähren wäre (Urteil vom 5. Juli 2005 - B 2 U 10/04 R = SozR 4-2700 § 46 Nr 1) und dass dies eine - von der Beklagten damals und weiterhin vertretene - Auslegung, nach der eine
Satzungsregelung des Unfallversicherungsträgers möglich wäre, Verletztengeld nur zu gewähren, "soweit" dem Versicherten bei
einer nicht unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit ein Anspruch auf Krankengeld gegen die Krankenkasse zustünde, ausschließt.
Da der Kläger zu dem von § 45 Abs 2 Satz 4 der Satzung der Beklagten erfassten Personenkreis gehört, für den gemäß §
46 Abs
2 Satz 2
SGB VII eine Regelung nach Satz 2 aaO nicht getroffen werden konnte, weil er nach den Feststellungen des LSG bei der BKK mit Anspruch
auf Krankengeld versichert war, richtet sich der Leistungsbeginn mithin allein nach dieser Vorschrift, auch wenn er Krankengeld
für diesen Zeitraum nicht bekommen hätte.
Der Senat hält an dieser Rechtsprechung auch nach erneuter Prüfung fest. Die von der Beklagten vorgebrachten Argumente zur
Stützung ihrer weiterhin vertretenen Auffassung zur Auslegung des §
46 Abs
2 Satz 2
SGB VII sind nicht stichhaltig.
Der insoweit relevante Wortlaut der Norm ist entgegen der Ansicht der Beklagten und auch der des LSG eindeutig. Die Bestimmung
"Versicherte, die bei einer Krankenkasse mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind" enthält auch nicht sinngemäß die Beschränkung
auf Krankenversicherte, nur soweit sie sonst für den nach Satz 1 ausgeschlossenen Zeitraum Krankengeld bekommen würden. Daran
ändert auch die Konkurrenzregelung des §
11 Abs
4 SGB V nichts. Soweit sich die Beklagte insoweit für die Auslegung auf den gesetzgeberischen Willen beruft, ist zum einen nicht
zu erkennen, worin sich dieser geäußert haben soll (vgl Regierungsentwurf zum Gesetz zur Einordnung des Rechts der gesetzlichen
Unfallversicherung in das Sozialgesetzbuch - UVEG - , BT-Drucks 13/2204, Begründung zu §
46 Abs
2 SGB VII), und hat sich zum Anderen ein solcher jedenfalls in keiner Weise im Wortlaut niedergeschlagen, obwohl dies leicht möglich
gewesen wäre (vgl Senatsurteil vom 5. Juli 2005 aaO). Im Übrigen wäre die von §
46 Abs
2 Satz 2
SGB VII getroffene pauschale Regelung selbst bei Annahme des von der Beklagten behaupteten Willens des Gesetzgebers als Lösung des
von der Beklagten aufgezeigten Problems der Unzumutbarkeit einer Verletztengeldzahlung, die hinter der Krankengeldzahlung
bei Allgemeinerkrankung zurückbliebe, als für die Verwaltung praktikable Regelung noch ohne Weiteres mit einer solchen Intention
vereinbar. Eine von der Beklagten möglicherweise für erforderlich gehaltene verfassungskonforme Auslegung des §
46 Abs
2 Satz 2
SGB VII im Sinne ihrer Auffassung aus Gründen des Gleichbehandlungsgebots des Art
3 Abs
1 GG kommt hier nicht in Betracht. Versicherte, die bei ihrer Krankenkasse mit Anspruch auf Krankengeld bereits ab dem ersten
Tag der Arbeitsunfähigkeit versichert sind, werden durch die im Streit stehende Regelung nicht benachteiligt, zumal es ihnen
freisteht, diese Versicherung zu ändern bzw zu einer Krankenkasse mit später beginnendem Krankengeldanspruch zu wechseln,
sofern dies für sie wirtschaftlich günstiger ist. Eine "systemwidrige Belastung der Unfallversicherungsträger" schließlich
wegen eines fehlenden "Beitragsäquivalents" vermag der Senat in der Regelung des §
46 Abs
2 Satz 2
SGB VII in der hier vertretenen Auslegung nicht zu erkennen, da die Höhe der Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung freiwillig
bei der Beklagten versicherter Unternehmer, die mit Anspruch auf Krankengeld krankenversichert sind, bei ihr offensichtlich
unabhängig vom Beginn des Krankengeldanspruchs ebenso wie die von ihr im Versicherungsfall insoweit zu erbringenden Sozialleistungen
grundsätzlich gleich hoch sind. Inwieweit sich aus der Ausschlussregelung in §
11 Abs
4 SGB V eine andere Sicht mit einem die Auffassung der Beklagten stützenden Ergebnis ergeben könnte, ist nicht ersichtlich.
Da das Revisionsgericht die tatsächlichen Feststellungen zur Arbeitsunfähigkeit nicht selbst treffen kann (§
163 Sozialgerichtsgesetz >SGG<), ist die Rechtssache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung gemäß §
170 Abs
2 Satz 2
SGG an das LSG zurückzuverweisen.
Das LSG wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.