BSG, Urteil vom 22.03.2011 - 2 U 12/10
Gesetzliche Unfallversicherung - Übergangsleistung - Entschließungs- und Auswahlermessen - Prävention - zukunftsgerichtete
Leistung - keine rückwirkende Leistungserbringung nach Ablauf des Fünf-Jahres-Zeitraums - fehlende Schadensersatzfunktion
- Beginn der Fünf-Jahres-Frist
1. Der Versicherte hat mit dem Vorliegen aller Tatbestandsvoraussetzungen noch keinen Anspruch auf Übergangsleistung, sondern
einen Anspruch darauf, dass der Unfallversicherungsträger nach pflichtgemäßem Ermessen über das Ob und ggf die Art, den Inhalt
und die Dauer der Übergangsleistung entscheidet.
2. Die Übergangsleistung ist eine präventive, zukunftsgerichtete Hilfe, die nach Ablauf des Fünf-Jahres-Zeitraums nicht mehr
rückwirkend erbracht werden kann; sie ist nicht zum Ausgleich eines konkreten Schadens gedacht (Aufgabe von BSG vom 25.9.1969
- 5 RKnU 2/69 = BSGE 30, 88 = SozR Nr 3 zu § 5 BKVO-Saar; Aufgabe von BSG vom 4.5.1999 - B 2 U 9/98 R = HVBG-INFO 1999, 2387; Aufgabe von BSG vom 4.12.2001 - B 2 U 6/01 R = HVBG RdSchr VB 39/2002).
Normenkette: BKVO § 3 Abs. 1 (F: 1992-12-18)
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BKVO § 3 Abs. 2 S. 1 (F: 1992-12-18)
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BKVO, § 3 Abs. 2 S. 2 (F: 1992-12-18)
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SGB XII § 212
Vorinstanzen: LSG Bayern 19.01.2010 L 17 U 390/06 , SG Würzburg 13.11.2006 S 5 U 261/06