Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung bei der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren
Gründe:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision ist unbegründet. Der Rechtsstreit hat keine grundsätzliche
Bedeutung.
Das angestrebte Revisionsverfahren soll klären, ob Schweißhundeführer mit den im angefochtenen Urteil beschriebenen Tätigkeitsmerkmalen
bei der Nachsuche nach angeschossenem Wild beschäftigtenähnlich oder unternehmerähnlich tätig sind. Auch wenn unterstellt
wird, dass andere Schweißhundeführer ihre Tätigkeit unter vergleichbaren Bedingungen ausüben wie der Kläger und es deshalb
um die Entwicklung allgemeiner, über den Einzelfall hinausweisender rechtlicher Kriterien für eine größere Gruppe von Betroffenen
geht, ist die aufgeworfene Frage nicht klärungsbedürftig. Der Senat hat die Grundsätze, nach denen eine beschäftigtenähnliche
Tätigkeit (als sog "Wie-Beschäftigter") im Sinne des §
2 Abs
2 Satz 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB VII) von einer eigenen Interessen dienenden unternehmerähnlichen Tätigkeit abzugrenzen ist, in jüngerer Zeit wiederholt präzisiert
und zusammengefasst (Urteil vom 11. November 2003 - B 2 U 41/02 R - SozR 4-2700 § 4 Nr 1 S 3 ff; Urteil vom 31. Mai 2005 - B 2 U 35/04 R - SozR 4-2700 § 2 Nr 5 S 31 f; Urteil vom 5. Juli 2005 - B 2 U 22/04 R - SozR 4-2700 § 2 Nr 6 S 35 f ua). Die rechtlichen Grundlagen für die Einordnung der Tätigkeit des Schweißhundeführers in
die Kategorien des §
2 Abs
2 SGB VII erscheinen dadurch ausreichend geklärt.
Daran ändert der Hinweis nichts, dass Gerichte die Frage des Unfallversicherungsschutzes von Schweißhundeführern in der Vergangenheit
unterschiedlich beurteilt haben. Zwar kann eine uneinheitliche Rechtsprechung der Instanzgerichte Indiz dafür sein, dass die
zugrunde liegende Rechtsfrage weiterer Klärung bedarf oder dass die dazu bisher entwickelten Rechtsgrundsätze unklar oder
missverständlich sind. Dafür ist hier aber nichts ersichtlich. Das in der Beschwerdebegründung genannte Urteil des Hessischen
LSG vom 17. März 1982 - L 3 U 601/81 - liegt mehr als zwanzig Jahre zurück und konnte die neuere Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) nicht berücksichtigen.
Die später ergangenen Entscheidungen (vgl neben dem angefochtenen Urteil das Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 19. Dezember
2005 - L 6 U 190/04) haben die Tätigkeit des Schweißhundeführers auf dem Boden dieser Rechtsprechung übereinstimmend als unternehmerähnlich und
damit unversichert beurteilt. Dass dabei Widersprüche oder Unklarheiten aufgetreten oder Rechtsfragen offengeblieben wären,
lässt sich nicht feststellen.
Soweit der Kläger eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache daraus ableitet, dass das Berufungsgericht die Tätigkeit eines
Schweißhundeführers als jagdliche Betätigung eingestuft hat, ist die Beschwerde unzulässig. Denn er hat zu diesem Punkt weder
eine vom BSG zu entscheidende Rechtsfrage genannt noch Ausführungen zu deren Klärungsbedürftigkeit gemacht. Das LSG hat die
Frage der jagdlichen Betätigung im Zuge der Prüfung eines eventuellen Versicherungsschutzes nach §
2 Abs
1 Nr
5 SGB VII erörtert. Zu den Voraussetzungen dieser Vorschrift äußert sich die Beschwerde nicht. Auch die im selben Zusammenhang sinngemäß
erhobene Rüge einer Divergenz (Zulassungsgrund gemäß §
160 Abs
2 Nr
2 SGG) ist nicht zulässig. Der Kläger nennt keine voneinander abweichenden Rechtsaussagen des LSG und des BSG, sondern beanstandet,
das Berufungsgericht habe im konkreten Fall die vom BSG entwickelten rechtlichen Maßstäbe verkannt und deshalb falsch entschieden.
Die unrichtige oder unterbliebene Anwendung eines vom Revisionsgericht aufgestellten und im angefochtenen Urteil nicht in
Frage gestellten Rechtsgrundsatzes auf den zu entscheidenden Einzelfall bildet aber keinen Grund für die Durchführung eines
Revisionsverfahrens.
Der Beschwerde konnte nach alledem keinen Erfolg haben.
Die Entscheidung über die Kosten ergeht in entsprechender Anwendung des §
193 SGG.