BSG, Beschluss vom 27.10.2015 - 2 U 198/15 B
Vorinstanzen: LSG Baden-Württemberg 09.07.2015 L 10 U 1735/14 , SG Ulm S 10 U 3134/13
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg
vom 9. Juli 2015 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Entscheidungstext anzeigen:
Gründe:
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil des LSG hat der Kläger durch seinen früheren Prozessbevollmächtigten
zwar form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt, das Rechtsmittel aber nicht begründet; der Prozessbevollmächtigte hat vielmehr
mit Schreiben vom 15.9.2015 mitgeteilt, dass er den Kläger nicht mehr vertritt.
Nach §
160a Abs
2 Satz 1 und
2 SGG hätte die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision innerhalb der bis zum 14.10.2015 verlängerten Frist durch einen
beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§
73 Abs
4 SGG) begründet werden müssen. Da dies nicht geschehen ist, muss das Rechtsmittel ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch
Beschluss als unzulässig verworfen werden (§
160a Abs
4 Satz 1 Halbs 2 iVm §
169 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§
183,
193 SGG.