Gericht
Sozialgerichtsbarkeit (38838)
Verfassungsgerichtsbarkeit (83)
Verwaltungsgerichtsbarkeit (1210)
Gerichte der EU (6)
Ordentliche Gerichtsbarkeit (1013)
Arbeitsgerichtsbarkeit (137)
Finanzgerichtsbarkeit (87)

Datum
2022 (1459)
2021 (2495)
2020 (2120)
2019 (2531)
2018 (2333)
2017 (2639)
2016 (2936)
2015 (4224)
2014 (2921)
2013 (1392)
mehr...
BSG, Urteil vom 18.09.2012 - 2 U 20/11
Unfallversicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung bei freiwilliger Unternehmerversicherung; Anerkennung eines Arbeitsunfalls; Abgrenzung der Tätigkeit eines Arztes als Nothelfer oder als Notarzt
Nach dem Schutzzweck der freiwilligen Unternehmerversicherung soll versichert sein, was objektiv zur Erfüllung der Aufgaben der angezeigten Unternehmertätigkeit getan wird. Eine Verrichtung erfüllt den Tatbestand der freiwilligen Versicherung, wenn der Versicherte durch sie eigene Unternehmeraufgaben erfüllt.
Fundstellen: NJW 2013, 2062
Normenkette:
SGB VII § 121 Abs. 1
,
SGB VII § 133 Abs. 1
,
SGB VII § 135 Abs. 1
,
SGB VII § 135 Abs. 6
,
SGB VII § 135 Abs. 7
,
SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. a
,
SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 9
,
SGB VII § 4 Abs. 3
,
SGB VII § 6 Abs. 1
,
SGB VII § 8 Abs. 1
Vorinstanzen: LSG Chemnitz 27.01.2011 L 2 U 258/09 , LSG Chemnitz 27.01.2011 L 2 U 258/09 , SG Leipzig S 5 U 114/08 , SG Leipzig 29.07.2009 S 5 U 114/08
Auf die Revision der Beklagten zu 1. werden die Urteile des Sächsischen Landessozialgerichts vom 27. Januar 2011 sowie des Sozialgerichts Leipzig vom 29. Juli 2009 wie folgt abgeändert:
Die Ablehnung der Feststellung eines Arbeitsunfalls als Nothelfer im Bescheid der Beklagten zu 2. vom 21. Mai 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. November 2008 wird aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Kläger am 10. Dezember 2006 einen Arbeitsunfall als Nothelfer erlitten hat, für den die Beklagte zu 2. verbandszuständig ist.
Im Übrigen werden die Anträge der Beklagten zu 2. und die Berufung der Beklagten zu 1. zurückgewiesen sowie die Klagen abgewiesen.
Die Beklagte zu 2. hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits in allen Rechtszügen zu erstatten. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: