Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 16. Juni
2015 wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem oben genannten
Urteil Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt V. aus N. zu bewilligen, wird abgelehnt.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen
(§
160a Abs
4 Satz 1 Halbs 2 iVm §
169 SGG). Die Klägerin hat den geltend gemachten Zulassungsgrund des Verfahrensmangels, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen
kann (§
160 Abs
2 Nr
3 SGG), nicht in hinreichender Weise bezeichnet (vgl §
160a Abs
2 Satz 3
SGG). Die Beschwerde ist daher ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss zu verwerfen (§
160a Abs
4 Satz 1 iVm §
169 SGG). Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung
beizutragen (§
160a Abs
4 Satz 2 Halbs 2
SGG; zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit einer solchen Verfahrensweise vgl BVerfG vom 8.12.2010 - 1 BvR 1382/10 - NJW 2011, 1497).
Der Antrag der Klägerin, für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der Entscheidung des LSG
Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt V. aus N. beizuordnen, ist abzulehnen. Die Rechtsverfolgung bietet keine
hinreichende Aussicht auf Erfolg gemäß §
73 SGG iVm §
114 ZPO.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung der §§
183,
193 SGG.