Gründe:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist unzulässig. Der Kläger
hat entgegen §
160a Abs
2 Satz 3
SGG den von ihm geltend gemachten Zulassungsgrund des Vorliegens von Verfahrensmängeln, auf denen die angefochtene Entscheidung
beruhen kann (§
160 Abs
2 Nr
3 SGG), nicht hinreichend bezeichnet, sodass die Beschwerde ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss zu verwerfen
war (§
160a Abs
4 Satz 1 Halbs 2 iVm §
169 SGG).
Nur beiläufig weist der Senat auf Folgendes hin:
Der Kläger rügt ua eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (§
62 SGG, Art
103 Abs
1 GG, Art 6 Abs 1 EMRK), weil das LSG seinen Antrag auf Terminsverlegung wegen der Erkrankung seiner Prozessbevollmächtigten abgelehnt habe. Einem
Verfahrensbeteiligten wird rechtliches Gehör versagt, wenn das Gericht mündlich verhandelt und in der Sache entscheidet, obwohl
Antrag auf Terminsaufhebung nach §
202 Satz 1
SGG iVm §
227 Abs
1 ZPO gestellt wurde und dafür erhebliche Gründe geltend gemacht worden sind. Ein solcher Antrag mit einem hinreichend substantiiert
geltend und ggf glaubhaft gemachten Aufhebungsgrund (§
227 Abs
2 ZPO) begründet grundsätzlich eine entsprechende Pflicht des Gerichts, den anberaumten Termin zu verlegen (vgl ua Beschluss des
Senats vom 4.11.2014 - B 2 U 144/14 B - UV-Recht Aktuell 2015, 100 ff; BSG SozR 3-1750 § 227 Nr 1 S 2). Zu den erheblichen Gründen iS des §
202 SGG iVm §
227 ZPO gehört auch die Verhinderung des sachbearbeitenden Bevollmächtigten. Grundsätzlich ist es jedoch den Beteiligten zuzumuten,
sich durch einen Kollegen des sachbearbeitenden, aber verhinderten Rechtsanwalts in einer mündlichen Verhandlung vertreten
zu lassen, wenn er das Mandat formell nicht auf den Sachbearbeiter beschränkt, sondern der gesamten Sozietät erteilt hat (BVerwG
NJW 1995, 1231; BSG SozR 3-1750 § 227 Nr 1; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 11. Aufl 2014, §
110 RdNr 5 mwN). Die Verhinderung des sachbearbeitenden Rechtsanwalts einer insgesamt bevollmächtigten Sozietät ist deshalb nur
dann ein erheblicher Grund für eine Terminsaufhebung, wenn einem anderen Rechtsanwalt der Sozietät keine ausreichende Einarbeitungszeit
mehr bleibt oder ein sonstiges besonderes Interesse an der Wahrnehmung des Termins durch den sachbearbeitenden Rechtsanwalt
gegenüber dem Interesse des Gerichts an der Beschleunigung des Verfahrens überwiegt (vgl BSG vom 20.4.2009 - B 9 SB 63/08 B - Juris RdNr 11 mwN). Der Kläger hätte daher zur Begründung des gerügten Verfahrensmangels auch aufzeigen müssen, dass und
aus welchen Gründen ihn der weitere Rechtsanwalt der Sozietät in der mündlichen Verhandlung nicht hätte vertreten können.
Hieran fehlt es.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung
beizutragen (§
160a Abs
4 Satz 2 Halbs 2
SGG; zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit einer solchen Verfahrensweise vgl BVerfG vom 8.12.2010 - 1 BvR 1382/10 - NJW 2011, 1497).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§
183,
193 SGG.