Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts
vom 1. Juli 2015 wird als unzulässig verworfen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5071,38 Euro festgesetzt.
Gründe:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist unzulässig. Die Kläger
haben entgegen §
160a Abs
2 Satz 3
SGG den von ihnen geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) nicht hinreichend dargelegt. Die Beschwerde ist daher ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss zu verwerfen
(§
160a Abs
4 Satz 1 Halbs 2 iVm §
169 SGG).
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung
beizutragen (§
160a Abs
4 Satz 2 Halbs 2
SGG; zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit einer solchen Verfahrensweise vgl BVerfG vom 8.12.2010 - 1 BvR 1382/10 - NJW 2011, 1497).
Die Kostenentscheidung beruht auf §
197a Abs
1 Satz 1
SGG iVm §
154 Abs
2 VwGO. Die Kläger gehören nicht zu den in §
183 SGG genannten Privilegierten, sodass Kosten nach den Vorschriften des GKG zu erheben sind, für die die Kläger gemäß § 32 Abs 1 GKG als Gesamtschuldner haften.
Die Streitwertfestsetzung nach Anhörung der Beteiligten folgt aus §
197a Abs
1 Satz 1 Halbs 1
SGG iVm § 52 Abs 1, 2 und 3 Satz 1, § 47 Abs 1 Satz 1 und Abs 3 sowie § 39 Abs 1 GKG. Für den Streitwert sind der angefochtene, die Mitgliedschaft der Kläger bei der Beklagten betreffende Aufnahmebescheid und
die streitige Beitragsforderung gesondert zu berücksichtigen und gemäß § 39 Abs 1 GKG zusammenzurechnen (vgl hierzu BSG vom 23.7.2015 - B 2 U 78/15 B - SozR 4-1920 § 52 Nr 16 RdNr 14). Hinsichtlich der streitigen Beitragsforderung für das Jahr 2010 bestimmt sich der Streitwert
gemäß § 52 Abs 3 Satz 1 GKG nach deren Betrag in Höhe von 71,38 Euro. Für die Bestimmung des den angefochtenen Aufnahmebescheid betreffenden Streitwertes
bietet der Sach- und Streitstand keine genügenden Anhaltspunkte, sodass gemäß § 52 Abs 2
SGG ein Streitwert von 5000 Euro zugrunde zu legen ist (vgl zu hierzu BSG vom 18.1.2011 - B 2 U 16/10 R - SozR 4-2700 § 123 Nr 2, RdNr 30 ff). Dass die Voraussetzungen des § 52 Abs 3 Satz 2 GKG vorliegen könnten, ist nicht ersichtlich (vgl hierzu BSG vom 23.7.2015 - B 2 U 78/15 B -SozR 4-1920 § 52 Nr 16 RdNr 15). Daraus ergibt sich bei Zusammenrechnung nach § 39 Abs 1 GKG ein Streitwert in Höhe von 5071,38 Euro.