Gründe:
I
Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen mit einem von ihm
selbst unterzeichneten, an das BSG gerichteten Schreiben vom 25.6.2015, hier eingegangen am 8.7.2015, "Revision-Beschwerde" eingelegt. Er hat beantragt, ihm
zur Anfertigung der Beschwerdeschrift Akteneinsicht in die Verfahrensakten des SG/LSG sowie in die vollständige elektronische
Verwaltungsakte der Beklagten zu gewähren und mitgeteilt, dass er diese bei der Rechtsabteilung/Ordnungsamt des Rathauses
in E. - vornehmen möchte. Am 25.9.2015 hat eine Mitarbeiterin der Stadt E. telefonisch mitgeteilt, dass dort zur Gewährung
von Akteneinsicht keine personellen Kapazitäten vorhanden seien. Dem Kläger ist mitgeteilt worden, dass aufgrund dessen die
Akten zur Akteneinsicht an das SG Köln übersandt werden. Gegenüber dem SG Köln hat der Kläger mit E-Mail vom 12.10.2015 erklärt,
dass er nicht dort Akteneinsicht nehmen werde, sondern im Rathaus E. Akteneinsicht nehmen wolle. Mit per E-Mail am 23.10.2015
eingegangenem Schriftsatz vom 8.10.2015 hat der Kläger ua dargelegt, aus welchen Gründen er nach seiner Auffassung bei einer
Akteneinsicht am SG Köln voraussichtlich nicht angemessen behandelt werden würde.
II
Der Senat kann über das als Beschwerde auszulegende Rechtsmittel des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des LSG entscheiden, obwohl der Kläger die ihm bewilligte Akteneinsicht im SG Köln abgelehnt und keine Akteneinsicht
genommen hat.
Gemäß §
120 Abs
1 SGG haben die Beteiligten das Recht der Einsicht in die Akten, soweit die übermittelnde Behörde diese nicht ausschließt. Der
Anspruch auf Einsichtnahme umfasst grundsätzlich die Einsichtnahme in der Geschäftsstelle des Gerichts. Es steht im pflichtgemäßen
Ermessen des Gerichts, die Akteneinsicht dort zu gewähren, die Akten an einen Rechtsanwalt oder anderen Prozessbevollmächtigten
zu übersenden oder Einsichtnahme an einem anderen Ort zu ermöglichen (vgl BSG vom 16.5.1995 - 9 BVs 3/95 -, vom 28.7.1977 - 5 BJ 124/77 - SozR 1500 § 120 Nr 1 und vom 10.4.1962 - 2 RU 265/59 -; Bayerisches LSG vom 19.12.2011 - L 2 SF 35/10 B -; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, 11. Aufl 2014, § 120 RdNr 4). Dem Kläger ist anstelle der Akteneinsicht bei dem BSG in Kassel Akteneinsicht an dem für seinen Wohnort zuständigen Gericht, dem SG Köln, bewilligt worden. Die begehrte Einsichtnahme
im Rathaus E. konnte nicht erfolgen, weil dort zurzeit die zur Gewährung und Überwachung der Akteneinsicht erforderlichen
personellen Kapazitäten nicht vorhanden waren. Weder ergibt sich aus dem Vorbringen des Klägers noch aus der Durchsicht der
Akten, dass er nicht in der Lage gewesen sein könnte oder es ihm nicht zumutbar gewesen sein könnte, die Akten in der Geschäftsstelle
des SG Köln einzusehen. So ergibt sich aus einem Schreiben der Präsidentin des SG Köln vom 26.2.2015 an das LSG Nordrhein-Westfalen,
dass er während des Berufungsverfahrens am 25.2.2015 auch dort Akteneinsicht genommen hat. Die vom Kläger aufgeführten Umstände
bei einer Akteneinsicht im SG Köln begründen die Unzumutbarkeit, dort Akteneinsicht zu nehmen, nicht. Dies gilt sowohl für
eine vom SG für erforderlich gehaltene Waffenkontrolle als auch für den sonstigen Umgang mit dem Kläger und die räumlichen Verhältnisse
im SG Köln.
Das als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen auszulegende Rechtsmittel
ist unzulässig. Der Kläger kann, worauf er bereits durch die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich
hingewiesen worden ist, die Beschwerde wirksam nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte einlegen lassen (§
73 Abs
4 SGG). Das von dem Kläger eingelegte Rechtsmittel entspricht daher nicht der gesetzlichen Form.
Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde muss daher ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig verworfen
werden (§
160a Abs
4 Satz 1 Halbs 2 iVm §
169 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§
183,
193 SGG.