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BSG, Urteil vom 05.09.2006 - 2 U 24/05
Rücknahme eines Verwaltungsaktes, Überprüfung von Amts wegen, Arbeitsunfall unter Alkoholeinfluss
1. § 44 Abs. 1 S. 1 SGB X führt zwei Alternativen an, weswegen ein Verwaltungsakt zurückzunehmen sein kann: Das Recht kann unrichtig angewandt oder es kann von einem Sachverhalt ausgegangen worden sein, der sich als unrichtig erweist. Nur für die zweite Alternative kann es auf die Benennung neuer Tatsachen und Beweismittel ankommen. Bei der ersten Alternative handelt es sich um eine rein juristische Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Entscheidung, die umfassend von Amts wegen erfolgen muss.
2. Bei einem bei der Arbeit unter Alkoholeinfluss stehenden Versicherten löst sich der sachliche Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit bei der zum Unfall führenden Verrichtung, die ausschließlich betriebliche Zwecke verfolgt, nur dann, wenn der Betreffende nicht mehr zu einer dem Unternehmen dienenden zweckgerichteten Ausübung seiner Tätigkeit in der Lage war. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Fundstellen: BSGE 97, 54, NZS 2007, 543
Normenkette:
RVO § 548 Abs. 1
,
SGB VII § 8 Abs. 1
,
SGB X § 44 Abs. 1
,
SGG § 54 Abs. 1 § 55 Abs. 1
Vorinstanzen: LSG Saarland 16.03.2005 L 2 U 142/02 , SG Saarbrücken 06.08.2002 S 3 U 22/02

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