Gründe:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen
(§
160a Abs
4 Satz 1 Halbs 2 iVm §
169 SGG). Die Klägerin hat entgegen §
160a Abs
2 Satz 3
SGG die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG), der Divergenz (§
160 Abs
2 Nr
2 SGG) und des Verfahrensmangels (§
160 Abs
2 Nr
3 SGG) nicht hinreichend dargelegt oder bezeichnet.
1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bundesrechtliche Rechtsfrage aufwirft, die - über
den Einzelfall hinaus - allgemeine Bedeutung hat und aus Gründen der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung einer Klärung
durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Mit der Beschwerdebegründung ist daher anhand des anwendbaren Rechts sowie
unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und des Schrifttums anzugeben, welche rechtlichen Fragen sich
zu einer bestimmten Vorschrift des Bundesrechts iS des §
162 SGG stellen. Sodann ist darzutun, weshalb deren Klärung erforderlich und im angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig ist
(BSG vom 19.4.2012 -B2U 348/11 B - juris RdNr 20 mit zahlreichen Nachweisen). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung
nicht. Die Klägerin macht den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache geltend, ohne eine abstrakte klärungsbedürftige
und klärungsfähige Rechtsfrage hinreichend klar zu formulieren.
2. Der Zulassungsgrund der Divergenz setzt voraus, dass das angefochtene Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) abweicht
und auf dieser Abweichung beruht. Eine solche Abweichung ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn aufgezeigt wird, mit welcher
genau bestimmten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage zum Bundesrecht die angegriffene Entscheidung des LSG von welcher
ebenfalls genau bezeichneten rechtlichen Aussage des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht. Insoweit genügt es nicht darauf hinzuweisen, dass das LSG seiner Entscheidung nicht
die höchstrichterliche Rechtsprechung zugrunde gelegt hätte. Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern
die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung der Revision wegen Divergenz. Sie liegt daher nicht schon
dann vor, wenn das angefochtene Urteil nicht den Kriterien entsprechen sollte, die das BSG, der GmSOGB oder das BVerfG entwickelt hat, sondern erst dann, wenn das LSG diesen Kriterien auch widersprochen, also andere
rechtliche Maßstäbe bei seiner Entscheidung herangezogen hat (vgl BSG vom 12.5.2005 - B 3 P 13/04 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 6 RdNr 5 und vom 16.7.2004 - B 2 U 41/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 4 RdNr 6, jeweils mwN). Mit der Beschwerde ist indes nicht dargelegt worden, dass das LSG die Rechtsprechung
des BSG nicht nur nicht beachtet oder unzutreffend angewandt, sondern auch in Frage gestellt hätte.
3. Im Übrigen ist die Revision nur zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung
beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§
109 (Anhörung eines bestimmten Arztes) und 128 Abs
1 Satz 1
SGG (freie richterliche Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des §
103 SGG (Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG
ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Insoweit ist darzulegen, dass ein Beweisantrag bis zuletzt aufrechterhalten
oder gestellt worden ist, mit dem sowohl das Beweismittel als auch das Beweisthema angegeben und aufgezeigt wurde, über welche
Tatsachen im Einzelnen Beweis erhoben werden sollte (vgl BSG vom 19.11.2007 - B 5a/5 R 382/06 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 21 RdNr 6, vom 18.12.2000 - B 2 U 336/00 B - SozR 3-1500 § 160 Nr 31 und vom 28.5.1997 - 9 BV 194/96 - SozR 3-1500 § 160 Nr 20). Da sich das LSG von seinem sachlich-rechtlichen Standpunkt aus gedrängt fühlen muss, den beantragten
Beweis zu erheben (BSG vom 12.12.2003 - B 13 RJ 179/03 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 9), ist außerdem aufzuzeigen, inwiefern nach den dem LSG vorliegenden Beweismitteln Fragen
zum tatsächlichen und medizinischen Sachverhalt aus der rechtlichen Sicht des LSG erkennbar offengeblieben sind, damit zu
einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts zwingende Veranlassung bestanden hat und die so zu ermittelnden Tatsachen nach
der Rechtsauffassung des LSG entscheidungserheblich sind (BSG vom 19.6.2008 - B 2 U 76/08 B - mwN). Diesen Anforderungen hat die Klägerin nicht Rechnung getragen.
a) Mit dem Beweisantrag, wie eine Äußerung von Prof. Dr. H. "hinsichtlich des Einzelfalls der Klägerin" zu bewerten ist, wird
schon nicht die Feststellung einer bestimmten Tatsache bezweckt. Sie zielt vielmehr auf die Klärung einer aus der Sicht der
Klägerin erläuterungsbedürftigen sachverständigen Aussage. Unabhängig davon ist nicht aufgezeigt worden, weshalb der Beweisantrag
entscheidungserheblich sein soll, obwohl sich das LSG nach dem Beschwerdevorbringen nicht auf das Gutachten von Prof. Dr.
H. gestützt hat.
b) Auch die Erforderlichkeit einer Beweiserhebung dazu, inwieweit Hepatitis-B-Impfungen geeignet sind, eine Multiple Sklerose
(MS) auszulösen, ist nicht hinreichend dargetan. Bei einer Frage nach einer generellen Rechtstatsache ist der allgemein anerkannte
wissenschaftliche Erkenntnisstand aufzuzeigen und anzugeben, weshalb gleichwohl Klärungsbedarf besteht (vgl BSG vom 29.3.2007 - B 2 U 326/06 B). Dem ist nicht allein durch den Hinweis auf die Studie von Le Houezec genüge getan. Ein medizinischer Wirkungszusammenhang
bestimmt sich regelmäßig nach dem aktuellen Stand des anerkannten medizinischen Erfahrungswissens der Mehrheit der veröffentlichenden
Wissenschaftler und Fachkundigen des jeweiligen Fachgebiets (BSG vom 24.7.2012 - B 2 U 9/11 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 44 RdNr 61). Dass die Studie von Le Houezec nicht nur eine Einzelmeinung darstellt, sondern den aktuellen
wissenschaftlichen Erkenntnisstand widerspiegelt, ist der Beschwerdebegründung nicht zu entnehmen.
c) Es kann dahinstehen, ob die Aufklärungsrüge auch im Hinblick auf die Beweisfrage zu den Antikörper-Titer aus den unter
b) genannten Gründen nicht ordnungsgemäß bezeichnet worden ist. Jedenfalls ist insoweit nicht aufgezeigt worden, dass das
LSG dem Beweisantrag ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Die Klägerin hat nicht dargelegt, weshalb aus der rechtlichen
Sicht des LSG zu einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts zwingende Veranlassung bestanden hat.
d) Hinsichtlich der beantragten Einholung sowohl eines medizinstatistischen als auch eines Gutachtens zur Notwendigkeit einer
individuellen Begutachtung ist jedenfalls nicht dargetan, inwieweit die angefochtene Entscheidung auf der unterbliebenen Beweiserhebung
beruhen kann. So geht aus der Beschwerdebegründung nicht hervor, zu welchen entscheidungserheblichen Erkenntnissen diese Gutachten
geführt hätten, weshalb entweder die Feststellung einer unzureichenden Studienlage oder das Bedürfnis nach einer individuellen
Begutachtung den Ursachenzusammenhang zwischen Impfung und MS begründen soll.
4. Auch die Rüge der Klägerin, das LSG habe ihr Vorbringen nicht berücksichtigt und damit den Anspruch auf rechtliches Gehör
(Art
101 GG, §
62 SGG) verletzt, ist nicht schlüssig dargetan. Er soll zwar ua sicherstellen, dass die Ausführungen der Beteiligten vom Gericht
in seine Erwägungen miteinbezogen werden. Das Gericht muss jedoch nicht ausdrücklich jedes Vorbringen der Beteiligten bescheiden.
Vielmehr verpflichtet das Gebot des rechtlichen Gehörs nur, deren Darlegungen zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen.
Es ist erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall aufgrund besonderer Umstände klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht
nicht nachgekommen ist (BVerfG vom 8.7.1997 - 1 BvR 1621/94 - BVerfGE 96, 205, 216). Solche Umstände sind nicht aufgezeigt worden.
5. Soweit die Klägerin eine Verletzung des §
411 Abs
3 ZPO iVm §
118 Abs
1 Satz 1
SGG wegen Versagung des Fragerechts gegenüber dem Sachverständigen Prof. Dr. K. rügt, ist diese ebenfalls nicht hinreichend dargetan.
Das Übergehen des Antrags eines Beteiligten auf ergänzende Befragung eines Sachverständigen als Ausfluss des Anspruchs auf
rechtliches Gehör ist dann ein wesentlicher Verfahrensmangel, wenn der Beteiligte alles getan hat, um eine Anhörung des Sachverständigen
zu erreichen. Entscheidend ist, dass die nach seiner Ansicht erläuterungsbedürftigen Punkte dem Gericht rechtzeitig vor der
mündlichen Verhandlung schriftlich mitgeteilt werden und aufgezeigt wird, inwiefern die aufgeworfenen Fragen sachdienlich
gewesen sind (BSG vom 27.11.2007 - B 5a/5 R 60/07 B - SozR 4-1500 § 116 Nr 1 RdNr 7 und vom 12.4.2005 - B 2 U 222/04 B - SozR 4-1500 § 62 Nr 4 RdNr 6). Dass diese Voraussetzungen gegeben waren und das LSG folglich den Sachverständigen hätte
anhören müssen (vgl BSG vom 3.3.1999 - B 9 VJ 1/98 B), ist der Beschwerdebegründung nicht zu entnehmen.
Im Übrigen sieht der Senat von einer weiteren Begründung ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen
der Revisionszulassung beizutragen (§
160a Abs
4 Satz 2 Halbs 2
SGG; zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit einer solchen Verfahrensweise vgl BVerfG vom 8.12.2010 - 1 BvR 1382/10 - NJW 2011, 1497 ff).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§
183,
193 SGG.