Feststellung eines Wegeunfalls als Versicherungsfall in der gesetzlichen Unfallversicherung; Zusammenhang üblicher Regulierungsgespräche
nach einem Verkehrsunfall mit dem versicherten Weg
Gründe:
I
Die Beteiligten streiten um die Feststellung und Entschädigung eines Arbeitsunfalls.
Der Kläger fuhr am 13. Dezember 2005 nach seiner Beschäftigung als Lagerarbeiter mit einem Pkw von seiner Arbeitsstätte in
M. zu seiner Wohnung in W.. Auf der Landesstraße L 3022 kam es mit einem entgegenkommenden Pkw zu einer Kollision der Außenspiegel.
Der Kläger fuhr zunächst ca 100 bis 150 Meter weiter, wartete ungefähr zehn Minuten und wendete sein Fahrzeug. Er fuhr zurück
in Richtung M., parkte hinter dem abgestellten Pkw des Unfallgegners und begab sich zwischen die Fahrzeuge. Bevor es zu einem
Gespräch mit dem Unfallgegner gekommen war, fuhr ein weiterer Pkw auf das Fahrzeug des Klägers auf. Dabei wurde er eingeklemmt
und erheblich verletzt. Die beklagte Berufsgenossenschaft lehnte es ab, dieses Ereignis als Arbeitsunfall anzuerkennen und
Leistungen zu bewilligen (Bescheid vom 12. Juni 2006, Widerspruchsbescheid vom 21. Juli 2006).
Das Sozialgericht Wiesbaden (SG) hat die ablehnenden Verwaltungsentscheidungen aufgehoben und die Beklagte verurteilt, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen
sowie dem Kläger wegen der Unfallfolgen "Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren" (Urteil vom 19. Januar
2007). Das Hessische Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen (Urteil vom 19. Juni 2007). Mit
dem Wendevorgang sei wegen der geänderten Zielsetzung ein Abweg angetreten und der versicherte Heimweg nicht nur geringfügig
unterbrochen worden. Es komme daher darauf an, ob die Unterbrechung einer im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit
stehenden Verrichtung oder wesentlich allein einer privaten Besorgung gedient habe. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung
des Bundessozialgerichts (BSG) und der Literatur stünden übliche Regulierungsgespräche nach einem Verkehrsunfall, der Austausch
von Personalien mit dem Unfallgegner und Unfallzeugen sowie Maßnahmen der Spurensicherung in einem inneren Zusammenhang mit
dem versicherten Heimweg. Wenn der Gesetzgeber die Unfallrisiken des direkten Hin- und Rückweges von und zur Arbeitsstätte
absichere, müsse dies auch für Handlungen gelten, die einem Versicherten nach § 34 Straßenverkehrsordnung (StVO) auferlegt und deren Versäumnis nach §
142 Strafgesetzbuch (
StGB) unter Strafe gestellt sei. Der Kläger habe in erster Linie den in diesen Vorschriften geregelten Pflichten genügen und nicht
eigene Schadensersatzansprüche verfolgen wollen. Selbst im Falle einer gemischten Tätigkeit sei Versicherungsschutz anzunehmen,
weil der innere Zusammenhang auch dann vorliege, wenn der Abweg zwar nicht allein, jedoch zumindest auch wesentlich der versicherten
Tätigkeit gedient hätte.
Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Beklagte die Verletzung des §
8 Abs
2 Nr
1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB VII). Bei einem Abweg handele es sich begriffsnotwendig um einen unversicherten Weg im privaten Bereich. Nach gefestigter Rechtsprechung
des BSG bleibe auch während eines noch so kurzen Abwegs der Versicherungsschutz nicht erhalten. Die Handlungstendenz des Klägers
sei nicht mehr auf das Zurücklegen des Heimweges, sondern den Austausch von Personalien gerichtet gewesen. Mit dem Richtungswechsel
sei eine deutliche Zäsur eingetreten. Die Wahrnehmung der aufgrund eines Verkehrsunfalls entstehenden gesetzlichen Verpflichtungen
sei dem privaten Lebensbereich eines jeden Verkehrsteilnehmers zuzuordnen. Gespräche zur Regulierung von Verkehrsunfällen
würden nicht vom Schutzzweck der gesetzlichen Unfallversicherung erfasst.
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
die Urteile des Hessischen Landessozialgerichts vom 19. Juni 2007 sowie des Sozialgerichts Wiesbaden vom 19. Januar 2007 aufzuheben
und die Klagen abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er hält das Urteil des LSG für zutreffend. Sein Handeln habe nicht der Sicherung oder der Verfolgung privater Schadensersatzansprüche,
sondern der Erfüllung der in § 34 StVO und §
142 StGB normierten Verpflichtungen gedient. Ein übliches Regulierungsgespräch stelle nicht ein die Unterbrechung des versicherten
Weges herbeiführendes eigenwirtschaftliches Verhalten dar. Er sei einer mit dem Heimweg verbundenen Gefahr erlegen, so dass
dessen Zurücklegen den Unfall wesentlich mitbestimmt habe. Das Ziel, die Wohnung im Anschluss an die Arbeit auf dem kürzesten
und schnellsten Weg zu erreichen, sei nicht aufgegeben worden. Auch sei der öffentliche Verkehrsraum nicht verlassen worden.
II
Die zulässige Revision ist begründet. Das LSG hat zu Unrecht die Berufung gegen das den Klagen stattgebende Urteil des SG zurückgewiesen. Soweit das SG die Beklagte verurteilt hat, "Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren", handelt es sich bereits um
ein unzulässig unbestimmtes unechtes Grundurteil ohne einen bezüglich der "Leistungsgewährung" vollstreckungsfähigen Inhalt
(BSG vom 18. März 2008 - B 2 U 2/07 R; BSG vom 30. Januar 2007 - B 2 U 6/06 R - SGb 2007, 748, jeweils mwN). Darüber hinaus ist der Bescheid der Beklagten vom 12. Juni 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 21. Juli 2006 rechtmäßig, denn bei dem Unfall des Klägers vom 13. Dezember 2005 handelt es sich nicht um einen Arbeitsunfall.
Nach §
8 Abs
1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§
2,
3 oder 6
SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit; Satz 1). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende
Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (Satz 2). Für einen Arbeitsunfall eines Versicherten ist danach
im Regelfall erforderlich, dass seine Verrichtung zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer
oder sachlicher Zusammenhang), sie zu dem zeitlich begrenzten von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis
- geführt (Unfallkausalität) und das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht
hat (haftungsbegründende Kausalität); das Entstehen von länger andauernden Unfallfolgen aufgrund des Gesundheitserstschadens
(haftungsausfüllende Kausalität) ist keine Voraussetzung für die Feststellung eines Arbeitsunfalls (vgl BSG vom 4. September
2007 - B 2 U 24/06 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 24 RdNr 9 mwN).
Der Kläger war zwar als Beschäftigter nach §
2 Abs
1 Nr
1 SGB VII versichert. Nach den für den Senat bindenden (§
163 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) tatsächlichen Feststellungen des LSG hat er am 13. Dezember 2005 bei dem Zusammenstoß der Fahrzeuge erhebliche Verletzungen
und damit auch einen Unfall erlitten. Dieser Unfall ist jedoch kein Arbeitsunfall, weil seine Verrichtung zur Zeit des Unfallereignisses
- der Aufenthalt zwischen den in Richtung M. abgestellten Fahrzeugen nach dem Wenden - nicht im sachlichen Zusammenhang mit
seiner Beschäftigung stand.
Zu den versicherten Tätigkeiten eines Versicherten zählt nach §
8 Abs
2 Nr
1 SGB VII auch das Zurücklegen des mit der nach den §§
2,
3,
6 SGB VII versicherten Tätigkeit "zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit". Diese Formulierung kennzeichnet
den sachlichen Zusammenhang der unfallbringenden versicherten Fortbewegung als Vor- oder Nachbereitungshandlung mit der nach
den §§
2,
3 oder 6
SGB VII versicherten Tätigkeit. Er besteht, wenn die Fortbewegung von dem Zweck bestimmt ist, den Ort der Tätigkeit oder nach deren
Beendigung im typischen Fall die eigene Wohnung zu erreichen. Die darauf gerichtete Handlungstendenz muss durch die objektiven
Umstände bestätigt werden (BSG vom 30. Oktober 2007 - B 2 U 29/06 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 25 RdNr 9 mwN). Allerdings muss auch die Verrichtung zur Zeit des Unfallereignisses im sachlichen Zusammenhang
mit dem versicherten Zurücklegen des Weges stehen. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn das Handeln des Versicherten zur
Fortbewegung auf dem Weg zur oder von der Arbeitsstätte gehört (vgl BSG vom 4. September 2007 - B 2 U 24/06 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 24 RdNr 11 und vom 11. September 2001 - B 2 U 34/00 R - SozR 3-2700 § 8 Nr 9 S 33, jeweils mwN).
Mit der Aufnahme des Heimweges ging der Kläger nicht mehr seiner nach §
2 Abs
1 Nr
1 SGB VII versicherten Beschäftigung nach. Er verrichtete vielmehr eine versicherte Tätigkeit nach §
8 Abs
2 Nr
1 SGB VII, solange er sich in Richtung seiner Wohnung fortbewegte. Er übte aber keine versicherte Tätigkeit mehr aus, als er seinen
Pkw wendete, zurück fuhr und sich zwischen den Fahrzeugen aufhielt, um seine und die Personalien des Unfallgegners auszutauschen.
Dadurch hat er den Heimweg mehr als geringfügig unterbrochen (dazu 1.). Der zunächst gegebene Versicherungsschutz ist mangels
versicherter Fortbewegung entfallen. Der Aufenthalt zwischen den Fahrzeugen zum Zwecke der Durchführung von Gesprächen über
die Regulierung des Schadens ist dem Heimweg nicht zuzurechnen (dazu 2.). Ein Arbeitsunfall ist auch nicht wegen der Grundsätze
zum Versicherungsschutz bei Vorbereitungshandlungen (dazu 3.) oder einer gemischten Tätigkeit (dazu 4.) anzunehmen.
1. Der Kläger ist einer versicherten Tätigkeit nach §
8 Abs
2 Nr
1 SGB VII nachgegangen, solange und soweit er den Weg von seiner Arbeitsstätte zu seiner Wohnung zurücklegte. Allerdings befuhr er
zum Zeitpunkt des Unfallereignisses nicht mehr diesen Weg in Zielrichtung seiner Wohnung. Der Kläger hatte vielmehr nach einer
Wartezeit gewendet, hinter dem Pkw des Unfallgegners geparkt, sich zwischen beide Fahrzeuge gestellt und befand sich damit
auf dem Weg in Zielrichtung seiner Arbeitsstätte. Der zunächst zurückgelegte und versicherte Weg vom Ort der Tätigkeit wurde
durch diesen Einschub eines in entgegengesetzter Richtung führenden zusätzlichen Weges in die eigentliche Fahrstrecke unterbrochen
(vgl BSG vom 27. März 1990 - 2 RU 36/89 - SozR 3-2200 § 550 Nr 1 S 2 mwN).
Dass der Kläger den öffentlichen Verkehrsraum nicht verlassen hatte, führt zu keiner anderen Beurteilung. Er hat spätestens
mit dem Wenden seines Pkw dokumentiert, dass er sich (jedenfalls vorläufig) auf dem versicherten Weg nicht weiter fortbewegen
will. Eine Unterbrechung des versicherten Weges tritt auch schon vor dem Überschreiten der Grenze des öffentlichen Verkehrsraumes
ein, sobald deutlich wird, dass das Verhalten des Versicherten nicht mehr durch den Willen zur Fortsetzung des Weges von oder
zu dem Ort der Tätigkeit, sondern durch eine andere Handlungstendenz gekennzeichnet ist. Es steht dem Versicherten nur solange
frei, sich im öffentlichen Verkehrsraum beliebig zu bewegen, wie die Fortbewegung nach seiner objektivierten Handlungstendenz
der Zurücklegung des versicherten Weges zu dienen bestimmt ist (BSG vom 9. Dezember 2003 - B 2 U 23/03 R - BSGE 91, 293 RdNr 19 = SozR 4-2700 § 8 Nr 3 RdNr 18).
Bei der Abweichung des Klägers vom versicherten Weg handelt es sich nicht nur um eine geringfügige Unterbrechung, während
der der Versicherungsschutz nach §
8 Abs
2 Nr
1 SGB VII fortbestehen kann. Eine Unterbrechung ist als geringfügig zu bezeichnen, wenn sie auf einer Verrichtung beruht, die bei natürlicher
Betrachtungsweise zeitlich und räumlich noch als Teil des Weges nach oder von dem Ort der Tätigkeit in seiner Gesamtheit anzusehen
ist. Das ist der Fall, wenn sie nicht zu einer erheblichen Zäsur in der Fortbewegung in Richtung des ursprünglich aufgenommenen
Ziels führt, weil sie ohne nennenswerte zeitliche Verzögerung "im Vorbeigehen" oder "ganz nebenher" erledigt werden kann (BSG
vom 9. Dezember 2003 - B 2 U 23/03 R - BSGE 91, 293 RdNr 8 = SozR 4-2700 § 8 Nr 3 RdNr 7; BSG vom 12. April 2005 - B 2 U 11/04 R - BSGE 94, 262 = SozR 4-2700 § 8 Nr 14 jeweils RdNr 12). Ein Richtungswechsel mit einem Pkw auf einem grundsätzlich versicherten Heimweg,
mit dem sich der Versicherte - wie hier - wieder in entgegengesetzter Richtung von seiner Wohnung wegbewegt, bewirkt hingegen
eine deutliche Zäsur, weil sich die Umkehr sowohl nach ihrer Zielrichtung als auch ihrer Zweckbestimmung von dem zunächst
zurückgelegten Heimweg unterscheidet (BSG vom 19. März 1991 - 2 RU 45/90 - SozR 3-2200 § 548 Nr 8 S 19 mwN). Ob dies unabhängig von der Länge und Dauer eines solchen "Abweges" gilt, kann dahinstehen.
Eine nur geringfügige Unterbrechung liegt jedenfalls nicht bei einer Rückfahrt mit einem Pkw von ca 100 bis 150 Metern vor.
2. Die Wegeunterbrechung hat zum Verlust des Versicherungsschutzes geführt, da der versicherte Weg vom Ort der Tätigkeit zum
Zeitpunkt des Unfallgeschehens nicht mehr zurückgelegt worden ist. Nur das Zurücklegen dieses Weges, dh die allein von dieser
Handlungstendenz bestimmte Fortbewegung vom Ort der Tätigkeit in den Privatbereich (oder umgekehrt) ist eine versicherte Tätigkeit.
Während der mehr als geringfügigen Unterbrechung besteht der Versicherungsschutz nur dann weiter, wenn die eingeschobene Verrichtung
ihrerseits im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit steht (BSG vom 9. Dezember 2003 - B 2 U 23/03 R - BSGE 91, 293 RdNr 7 = SozR 4-2700 § 8 Nr 3 RdNr 6). Das ist hier aber nicht der Fall. Der Aufenthalt des Klägers zwischen seinem und dem
davor abgestellten Fahrzeug mit dem Ziel, Personalien auszutauschen und ein Gespräch zur Regulierung des Verkehrsunfalls zu
führen, ist seinem Heimweg nicht zuzurechnen. Dieses Verhalten gehört zum unversicherten persönlichen Lebensbereich.
Ob die Verrichtung, bei der sich der Unfall ereignet hat, zur versicherten Tätigkeit oder zur Privatsphäre gehört, beurteilt
sich nach dem objektivierten Zweck des Handelns. Der innere Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit ist gegeben, wenn
die unterbrechende Verrichtung der Zurücklegung des versicherten Weges dienen soll (BSG vom 30. Oktober 2007 - B 2 U 29/06 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 25 RdNr 10). Versicherungsschutz ist daher bei Maßnahmen zur Behebung einer während eines versicherten
Weges auftretenden Störung am benutzten Fahrzeug (BSG vom 4. September 2007 - B 2 U 24/06 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 24) oder beim Verlassen des gewöhnlichen Weges aufgrund einer Baustelle oder eines Staus (BSG vom 11.
September 2001 - B 2 U 34/00 R - SozR 3-2700 § 8 Nr 9) angenommen worden. Zum Unfallzeitpunkt war die Handlungstendenz des Klägers indes nicht mehr auf
die Fortsetzung des versicherten Weges mit dem Ziel, seine Wohnung zu erreichen, gerichtet. Spätestens mit dem Wenden und
der Rückfahrt in Richtung M. diente sein Handeln der Gesprächsaufnahme mit dem Unfallgegner zur Regulierung des Verkehrsunfalls.
Wegen dieser Änderung im Handlungszweck weg von der Zurücklegung des durch die Beschäftigung veranlassten Weges hin zu einem
nicht mehr der versicherten Fortbewegung dienenden Verhalten lag eine im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit
nach §
8 Abs
2 Nr
1 SGB VII stehende Verrichtung zum Unfallzeitpunkt nicht mehr vor.
Die Rechtsauffassung des LSG, übliche Regulierungsgespräche nach einem Verkehrsunfall, der Austausch von Personalien mit dem
Unfallgegner und Unfallzeugen sowie Maßnahmen der Spurensicherung stünden grundsätzlich im inneren Zusammenhang mit dem versicherten
Weg (in diesem Sinne auch Keller in: Hauck/Noftz,
SGB VII Gesetzliche Unfallversicherung, K §
8 RdNr 231 [Stand: Dezember 2007]; Schwerdtfeger in: Lauterbach, Unfallversicherung
SGB VII, Band 1, 4. Aufl, §
8 RdNr 488 [Stand: April 2005]; Schmitt,
SGB VII Gesetzliche Unfallversicherung, §
8 RdNr 200 [3. Aufl], jeweils ohne Begründung), teilt der Senat nicht. Die Schlussfolgerung des Berufungsgerichts, weil der
direkte Weg von und zur Arbeitsstätte versichert sei, müsse sich der Unfallversicherungsschutz auch auf Handlungen erstrecken,
mit denen ein Versicherter den durch §§ 34 StVO und
142 StGB auferlegten Verhaltenspflichten nachkomme, ist mit §
8 Abs
2 Nr
1 SGB VII nicht zu vereinbaren, der lediglich das Zurücklegen des unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit als versicherte
Tätigkeit beschreibt. Daher genügt es auch nicht, den Unfallversicherungsschutz eines Versicherten, der bei üblichen Regulierungsgesprächen
einen Unfall erlitten hat, damit zu begründen, dass er einer Gefahr erlegen ist, der er wesentlich infolge des Zurücklegens
des versicherten Weges ausgesetzt war (so Ricke, in: Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, Band 2, §
8 SGB VII Anm 221 [Stand: Dezember 2007]). Auch eine Handlung, die durch einen auf dem Heimweg (oder auf dem Weg zur Tätigkeit) erlittenen
Verkehrsunfall bedingt ist, steht nur dann im inneren Zusammenhang mit dem allein versicherten (späteren) Zurücklegen des
Weges, wenn sie es objektiv ermöglichen oder fördern soll. Das ist bei einem den Anforderungen der §§ 34 StVO und
142 StGB genügenden Verhalten grundsätzlich nicht der Fall.
Nach §
142 Abs
1 StGB wird bestraft, wer sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er zugunsten der anderen Unfallbeteiligten
und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit
und durch die Angabe, dass er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet
hat, ohne dass jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen. Darüber hinaus macht sich ein Unfallbeteiligter nach §
142 Abs
2 StGB strafbar, wer sich zwar erlaubtermaßen vom Unfallort entfernt hat, aber die Feststellungen nicht unverzüglich nachträglich
ermöglicht. Diese Tatbestände zielen darauf ab, die Aufklärung von Verkehrsunfällen zu erleichtern und der Gefahr eines drohenden
Beweisverlustes entgegenzuwirken (so schon BGH vom 26. September 1962 - 4 StR 196/62 - BGHSt 18, 114). Sie dienen allein der Sicherung begründeter und der Abwehr unberechtigter zivilrechtlicher Ansprüche (vgl BT-Drucks 7/3503
S 4). Auch § 34 StVO, der die Verkehrsteilnehmer über ihre Pflichten nach einem Verkehrsunfall umfassend belehrt und zum Teil die mit §
142 StGB getroffenen Regelungen wiederholt (BGH vom 29. April 1982 - 4 StR 138/81 - BGHSt 31, 55), schützt das private Interesse der Unfallbeteiligten und Geschädigten an einer möglichst umfassenden Aufklärung des Unfallhergangs
und damit an der Anspruchssicherung. Ebenso wie der konkrete Versuch, zur Sicherung vermeintlicher Schadensersatzansprüche
einen Verkehrsteilnehmer an der Weiterfahrt zu hindern (BSG vom 27. März 1990 - 2 RU 36/89 - SozR 3-2200 § 550 Nr 1), ist daher auch das der Erfüllung der durch §§ 34 StVO und
142 StGB geregelten Pflichten dienende und sowohl dem Aufklärungs- als auch dem Anspruchssicherungsinteresse Rechnung tragende Verhalten
wesentlich allein dem privaten Bereich zuzurechnen. Mit ihm wird ein eigenwirtschaftlicher Zweck und nicht mehr die Fortsetzung
des Zurücklegens des versicherten Weges verfolgt.
Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger die Verletzungen nicht ohne das Zurücklegen des versicherten Weges erlitten hätte.
Seine Schädigung ist nicht auf die betrieblich veranlasste Fortbewegung in Richtung seiner Wohnung, sondern sein eigenwirtschaftliches
Handeln mit dem Ziel, den Unfallgegner aufzusuchen und mit diesem ein unfallregulierendes Gespräch zu führen, entstanden.
Die vorliegende Entscheidung steht nicht in Widerspruch zur früheren Rechtsprechung des BSG. Entgegen der Auffassung des LSG
hat es der Senat in seinem Urteil vom 23. März 1972 (2 RU 46/70 - SozR Nr 16 zu § 550
RVO) offen gelassen, ob im Falle der Verfolgung und der Abwehr von Schadensersatzansprüchen aus einem Verkehrsunfall ein rechtlich
wesentlicher Zusammenhang mit der Zurücklegung des Weges von der Arbeitsstätte gegeben ist, weil bereits eine Unterbrechung
nicht festzustellen war. Eine versicherte Tätigkeit des Klägers lässt sich auch nicht aus dem Urteil des Senats vom 18. März
2008 (B 2 U 12/07 R - zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen) ableiten. Danach ist ein innerer Zusammenhang zwischen dem Aufstellen eines
Warndreiecks nach einem Verkehrsunfall und der versicherten Beschäftigung angenommen worden, weil der Versicherte einen Betriebsweg
zurückgelegt hatte und im Rahmen seiner arbeitsvertraglichen Nebenpflichten gehalten war, durch geeignete Maßnahmen zur Absicherung
der Unfallstelle die aufgrund der betrieblichen Tätigkeit entstandenen Personen- und Sachschäden gering zu halten und drohende
weitere Schäden nach Möglichkeit abzuwenden. Der Kläger befand sich indes nicht auf einem Betriebsweg und ist mit seinem Wendevorgang
zum Zwecke der Unfallregulierung auch nicht einer Verpflichtung aus einem Beschäftigungsverhältnis zum Schutze seines Arbeitgebers
oder eines Betriebskollegen nachgekommen.
3. Die Verrichtung zur Zeit des Unfalls ist nicht als versicherte Vorbereitungshandlung für das versicherte Zurücklegen des
Heimweges anzusehen. Dazu zählen Maßnahmen, die einer versicherten Tätigkeit vorangehen und ihre Durchführung erleichtern
oder überhaupt erst ermöglichen. Bestimmte typische Vorbereitungshandlungen sind nach §
8 Abs
2 SGB VII versichert. Handelt es sich hingegen - wie hier - um eine von dieser Bestimmung nicht erfasste vorbereitende Tätigkeit, kommt
eine Ausweitung des Versicherungsschutzes auf weitere Vorbereitungshandlungen nur in Betracht, wenn diese mit der eigentlichen
versicherten Tätigkeit oder der kraft Gesetzes versicherten Vorbereitungshandlung so eng verbunden sind, dass sie bei natürlicher
Betrachtungsweise eine Einheit bilden. Hierfür ist ein besonders enger sachlicher, örtlicher und zeitlicher Zusammenhang zu
fordern, der die Vorbereitungshandlung nach den Gesamtumständen selbst bereits als Bestandteil der versicherten Tätigkeit
erscheinen lässt (BSG vom 28. April 2004 - B 2 U 26/03 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 5 RdNr 9 f, jeweils mwN).
Danach liegt eine vom Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung erfasste Vorbereitungshandlung nicht vor. Dem besonders engen
sachlichen, zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit des Klägers steht entgegen, dass er nach
den für den Senat bindenden Feststellungen des LSG (§
163 SGG) nach der Kollision zunächst ca 10 Minuten gewartet, dann sein Fahrzeug gewendet hat und zum Unfallgegner zurückgefahren
ist. Sein Aufenthalt zwischen den geparkten Fahrzeugen nach dem Wenden und der Rückfahrt hat das versicherte Zurücklegen des
Heimweges nicht unmittelbar ermöglicht oder gefördert. Dieser Verrichtungen hat es nicht bedurft, um den Weg zur Wohnung fortsetzen
zu können.
4. Die zum Unfall führende Verrichtung hing aber auch nicht deswegen mit dem versicherten Zurücklegen des Heimweges innerlich
zusammen, weil es sich um eine sog gemischte Tätigkeit gehandelt hätte. Diese setzt voraus, dass mit einer versicherten Tätigkeit
gleichzeitig und untrennbar eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit verrichtet wird (BSG vom 20. März 2007 - B 2 U 19/06 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 23 RdNr 15 mwN). Der Weg vom Ort der Tätigkeit lässt sich hier aber vom Weg zum Unfallgegner abgrenzen.
Dass der Kläger ferner den ursprünglich angetretenen Heimweg zu einem späteren Zeitpunkt als versicherte Tätigkeit wieder
aufnehmen wollte, rechtfertigt nicht die Annahme, dass die Unterbrechung des Zurücklegens des Heimwegs objektiv dazu gedient
hat, seine Fortsetzung zu ermöglichen oder zu fördern.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§
183,
193 SGG.