Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts
vom 23. September 2015 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Der Kläger hat mit einem von ihm selbst unterzeichneten Schreiben vom 2.11.2015 an das Schleswig-Holsteinische LSG, das an
das BSG weitergeleitet wurde, "Einspruch" gegen das Urteil des LSG vom 23.9.2015 und damit sinngemäß Beschwerde gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem vorbezeichneten Urteil eingelegt.
Der Kläger kann jedoch, worauf er bereits durch die Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Urteil ausdrücklich hingewiesen
worden ist, die Beschwerde wirksam nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte einlegen lassen (§
73 Abs
4 SGG). Das vom Kläger privatschriftlich eingelegte Rechtsmittel entspricht daher nicht der gesetzlichen Form.
Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde muss als unzulässig verworfen werden (§
160a Abs
4 Satz 1 Halbs 2 iVm §
169 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§
183,
193 SGG.