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BSG, Beschluss vom 05.02.2015 - 2 U 4/14
Notwendiger Inhalt einer Revisionsbegründung Verletzung von Bundesrecht
1. Nach § 164 Abs. 2 Satz 3 SGG muss die Revisionsbegründung einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen bezeichnen, die den Mangel ergeben.
2. Mit dieser Vorschrift soll zur Entlastung des Revisionsgerichts erreicht werden, dass der Revisionskläger die Erfolgsaussicht der Revision eingehend geprüft und von aussichtslosen Revisionen rechtzeitig Abstand nimmt.
3. Das setzt eine Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung nach den Kriterien voraus, an denen sich auch die revisionsgerichtliche Überprüfung zu orientieren hat.
4. Der Revisionsführer darf sich nicht darauf beschränken, die angeblich verletzte Rechtsnorm zu benennen, auf ein ihm günstiges Urteil Bezug zu nehmen oder auf die Unvereinbarkeit der von der Vorinstanz vertretenen Rechtsauffassung mit der eigenen hinzuweisen.
5. Erforderlich sind Rechtsausführungen, die aus seiner Sicht geeignet sind, zumindest einen der das angefochtene Urteil tragenden Gründe in Frage zu stellen; notwendig ist also, dass der Revisionsführer die Gründe dafür darlegt, dass das LSG sein Urteil auf eine Verletzung von Bundesrecht gestützt habe, und es ist mit rechtlichen Erwägungen aufzuzeigen, dass und weshalb die Rechtsansicht des Tatsachengerichts nicht geteilt wird.
Normenkette:
SGG § 164 Abs. 2 S. 3
Vorinstanzen: LSG Baden-Württemberg 21.03.2014 L 3 U 4813/13 , SG Mannheim 14.10.2013 S 16 U 1974/13
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 12. März 2014 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: