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BSG, Beschluss vom 18.11.2008 - 2 U 44/08 B
Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Bezeichnung eines Verfahrensmangels; Zurückweisung der Berufung; Nichterforderlichkeit einer mündlichen Verhandlung
Bei der Beurteilung, ob eine mündliche Verhandlung nach § 153 Abs. 4 S. 1 SGG erforderlich ist, ist zu beachten, dass die mündliche Verhandlung das "Kernstück" des gerichtlichen Verfahrens ist und den Zweck verfolgt, dem Anspruch der Beteiligten auf rechtliches Gehör zu genügen und mit ihnen den Streitstoff erschöpfend zu erörtern. Nicht erforderlich wird eine mündliche Verhandlung in der Regel nur dann sein, wenn der Sachverhalt umfassend ermittelt worden ist, so dass Tatsachenfragen in einer mündlichen Verhandlung nicht mehr geklärt werden müssen, oder wenn etwa im Berufungsverfahren lediglich der erstinstanzliche Vortrag wiederholt wird. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGG § 33
,
SGG § 153 Abs. 4 S. 1
,
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3
Vorinstanzen: LSG Baden-Württemberg 07.01.2008 L 10 U 2234/07 , SG Freiburg S 9 U 1511/01
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 7. Januar 2008 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

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