Parallelentscheidung zu BSG B 2 U 96/19 B v. 10.10.2019
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen
vom 21. März 2019 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher
Richter als unzulässig zu verwerfen (§
160a Abs
4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm §
169 SGG).
Der Kläger hat entgegen §
160a Abs
2 Satz 3
SGG den von ihm fristgerecht geltend gemachten Zulassungsgrund des Vorliegens von Verfahrensmängeln, auf denen die angefochtene
Entscheidung beruhen kann (§
160 Abs
2 Nr
3 SGG), nicht hinreichend bezeichnet. Zulassungsgründe und Sachanträge, die erst nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist am
9.7.2019 geltend gemacht worden sind, konnten nicht berücksichtigt werden (§
160a Abs
2 Satz 1
SGG). Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung
beizutragen (§
160a Abs
4 Satz 2 Halbsatz 2
SGG; zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit einer solchen Verfahrensweise vgl BVerfG vom 8.12.2010 - 1 BvR 1382/10 - NJW 2011, 1497).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§
183,
193 SGG.