Gründe:
I. Die Klägerin betreibt einen häuslichen Kranken- und Altenpflegedienst. Sie hat am 26. Oktober 2000 ua mit der beklagten
Krankenkasse einen Vertrag gemäß §§
132,
132a Abs
2 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (
SGB V) zur Durchführung der häuslichen Krankenpflege, der häuslichen Pflege und der Haushaltshilfe abgeschlossen, dessen § 16 Abs
1 wie folgt lautet: "Die Rechnungen sind - vorbehaltlich einer abschließenden Rechnungsprüfung sowie der Regelung nach § 15
Abs 10 - grundsätzlich innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Eingang bei der zuständigen Krankenkasse zu bezahlen. Bei Rechnungskürzungen
gilt dies auch für den unstreitigen Rechnungsbetrag. Als Zahltag gilt der Tag der Überweisung oder der Tag der Übergabe des
Überweisungsauftrages an ein Geldinstitut."
Die Klägerin stellte am 1. Februar 2004 Leistungen der häuslichen Krankenpflege für eine Versicherte der Beklagten mit 406,63
EUR in Rechnung. Die Beklagte verweigerte die Bezahlung zunächst mit der Begründung, die Leistungen seien nicht bewilligt
worden, in einem späteren Schreiben mit der Begründung, die ärztliche Verordnung sei nicht beigefügt worden. Nach vergeblicher
Mahnung und Darlegung, dass alle notwendigen Unterlagen übersandt worden seien, erhob die Klägerin am 1. April 2004 beim Sozialgericht
(SG) Klage mit dem Antrag, die Beklagte zu verurteilen, an sie 406,63 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 24.
Februar 2004 sowie zusätzliche Portokosten in Höhe von 1,55 EUR zu zahlen. Nachdem die Beklagte am 1. April 2004 den Rechnungsbetrag
beglichen hat, streiten die Beteiligten nur noch über die Zinsforderung. Das SG hat die Beklagte nach Änderung des Zinsantrags antragsgemäß verurteilt, an die Klägerin 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz
von 406,63 EUR für die Zeit vom 21. März bis zum 31. März 2004 zu zahlen (Urteil vom 14. Juni 2005). Auf die Berufung der
Beklagten hat das Landessozialgericht (LSG) das angefochtene Urteil geändert und die Klage abgewiesen (Urteil vom 6. April
2006). Zur Begründung hat es ausgeführt, da der zwischen den Beteiligten abgeschlossene Vertrag keine Regelung über Verzugszinsen
enthalte, bestehe ein solcher Anspruch der Klägerin nicht. Die bürgerlich-rechtlichen Vorschriften über die Verpflichtung
zur Zahlung von Verzugszinsen seien auf das Vertragsverhältnis der Beteiligten nicht anwendbar, da dieses nach öffentlichem
Recht zu bewerten sei. Im Bereich des öffentlichen Rechts gelte aber der Grundsatz, dass Verzugszinsen nur dann zu zahlen
seien, wenn dies gesetzlich vorgesehen oder in vertraglichen Vereinbarungen ausdrücklich festgelegt sei. So habe der Gesetzgeber
bei der Krankenhausvergütung die Notwendigkeit gesehen, die Krankenkasse im Verzugsfalle zur Zahlung von Zinsen zu verpflichten;
dies habe er aber auf andere Bereiche nicht übertragen. Der Ausschluss von Verzugszinsen treffe die Klägerin nicht unbillig
hart, weil ihr mit der Beklagten ein solventer Schuldner gegenüberstehe, bei dem sie Zahlungsausfälle nicht zu befürchten
habe. Ihr bleibe auch die Möglichkeit, Prozesszinsen geltend zu machen.
Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin. Sie rügt eine Verletzung der §§
69 SGB V, 286, 288
Bürgerliches Gesetzbuch (
BGB). Aus §
69 Satz 3
SGB V ergebe sich, dass trotz des öffentlich-rechtlichen Vertragsverhältnisses weiterhin die Vorschriften des
BGB entsprechend gelten. Die Parteien hätten keine von der gesetzlichen Regelung abweichende Vereinbarung getroffen. Sie hätten
vielmehr in § 16 Abs 1 des Vertrages Zahlungsfristen vereinbart, nach deren Ablauf die Beklagte ohne weiteres in Verzug gerate.
Der vom LSG angewandte Grundsatz, dass im Bereich des öffentlichen Rechts keine Verzugszinsen zu zahlen seien, soweit dies
nicht ausdrücklich gesetzlich zugelassen oder vertraglich vereinbart sei, gelte im Bereich des Leistungserbringerrechts nicht;
unabhängig davon hätten die Parteien mit der Regelung von Zahlungsfristen sinngemäß auch die Anwendung der bürgerlich-rechtlichen
Verzugsregeln vereinbart.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des LSG vom 6. April 2006 zu ändern und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG Düsseldorf vom 14. Juni
2005 zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Ergänzend führt sie aus, dass den Beteiligten des Vertrages bei Vertragsschluss
bewusst gewesen sei, dass der Vertrag keine Zahlung von Verzugszinsen vorsehe und dies nach dem Willen der Beklagten auch
nicht gewollt gewesen sei. Auf eine ausdrückliche vertragliche Regelung sei im Vertrauen darauf verzichtet worden, dass nach
der bis dahin bestehenden höchstrichterlichen Rechtsprechung eine Verzinsung von Vergütungsansprüchen nur dann in Betracht
gekommen sei, wenn dies gesetzlich oder vertraglich ausdrücklich geregelt gewesen sei. Wenn an dieser Rechtsprechung etwas
geändert werde, könne dies aus Vertrauensschutzgründen auf bereits bestehende Vertragsverhältnisse keine Anwendung finden.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß §
124 Abs
2 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) einverstanden erklärt.
II. Die Revision der Klägerin ist begründet. Das LSG hat ihr zu Unrecht den geltend gemachten Zinsanspruch versagt. Das erstinstanzliche
Urteil war insoweit im Ergebnis wieder herzustellen, allerdings mit der Klarstellung, dass die Beklagte zur Zahlung von 1,14
EUR verurteilt wird. Denn es handelt sich um einen Zahlungsanspruch über eine feststehende Summe, weil der Zinszahlungszeitraum
bereits vor dem erstinstanzlichen Urteil abgelaufen und deshalb die Höhe der Zinsen abschließend zu berechnen war. Das SG hätte auf einen entsprechenden bezifferten Klageantrag hinwirken (§
106 Abs
1 SGG) und diesem im Urteilsausspruch folgen müssen (vgl dazu zuletzt Urteil des erkennenden Senats vom 26. Januar 2006 - B 3 KR 4/05 R - SozR 4-2500 § 37 Nr 7 RdNr 11).
Zutreffend geht das LSG allerdings davon aus, dass die Rechtsbeziehungen zwischen der Klägerin und der Beklagten nach öffentlich-rechtlichem
Regime zu beurteilen sind, nachdem §
69 SGB V durch das GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000 vom 22. Dezember 1999 (BGBl I 2626) in der Weise geändert worden ist, dass Satz
1 die Rechtsbeziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern und ihren Verbänden als im vierten Kapitel des
SGB V sowie in den §§
63 und
64 SGB V für abschließend geregelt erklärt. Trotz dieser Einordnung bleiben aber über §
69 Satz 3
SGB V weiterhin die Vorschriften des
BGB entsprechend anwendbar, soweit sie mit den Vorgaben des §
70 SGB V und den übrigen Aufgaben und Pflichten der Beteiligten nach dem vierten Kapitel des
SGB V vereinbar sind. Dazu zählen auch die Vorschriften über die Zahlung von Verzugszinsen in den §§
286,
288 BGB.
Die Auffassung der Beklagten, dass nach bisheriger Rechtsprechung im Verhältnis von Krankenpflege-Unternehmen zu Krankenkassen
keine Verzugszinsen zu zahlen seien, trifft nicht zu. Vergütungsansprüche von Leistungserbringern gegen die Krankenkassen
aus zivilrechtlichen Verträgen unterlagen vielmehr schon immer dem Anspruch auf Verzugs- und Prozesszinsen (BSGE 77, 219 = SozR 3-2500 § 124 Nr 3). Nach der Rechtsprechung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) handelte
es sich bis zur Änderung des §
69 SGB V durch das GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000 bei den Vereinbarungen zwischen den Leistungserbringern und den Krankenkassen
um privatrechtliche Verträge, für die seinerzeit die Zivilgerichte zuständig waren (vgl GmSOGB SozR 1500 § 51 Nr 47 und Nr
48). Der Gesetzgeber hat mit dem Gesundheitsreformgesetz vom 20. Dezember 1988 (BGBl I 2477) Streitigkeiten aus diesen Rechtsverhältnissen
durch die Änderung des §
51 Abs
2 Satz 1 Nr
3 SGG den Sozialgerichten zugewiesen, am privatrechtlichen Charakter dieser Ansprüche aber nichts geändert (BT-Drucks 11/3480 S
77). Aus der weiterhin privatrechtlichen Natur der Vergütungsansprüche folgte damit auch die Anwendbarkeit der Verzinsungsvorschriften
des
BGB, wonach im Verzugsfalle Verzugszinsen zu zahlen sind, soweit nichts anderes vertraglich vereinbart worden ist. Auf höchstrichterliche
Rechtsprechung für die Zeit nach dem 1. Januar 2000, die davon abweicht, kann sich die Beklagte nicht stützen, sodass nicht
näher darauf einzugehen ist, ob eine solche Rechtsprechung es rechtfertigen könnte, eine Pflicht zur Zahlung von Verzugszinsen
aus Vertrauensschutzgesichtspunkten erst für künftig abzuschließende Verträge zu bejahen.
Wie der Senat bereits für das Verhältnis von Krankenkassen zu Apothekern entschieden hat, das bis zum Jahre 1999 ebenfalls
privatrechtlicher Natur war, gibt es auch nach dessen öffentlich-rechtlicher Einordnung keinen sachlichen Grund, bei Vergütungsansprüchen
gegen die Krankenkassen im Verzugsfalle von der Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen abzusehen (Urteil vom 3. August
2006 - B 3 KR 7/06 R - für BSGE und SozR vorgesehen sowie SGb 2007, 178 mit zustimmender Anmerkung von Martin Krasney). Die Krankenkassen auf der einen und die Leistungserbringer auf der anderen
Seite stehen sich im Gesundheitsmarkt als Nachfrager und Anbieter von medizinischen Dienstleistungen gegenüber. Der Gesundheitsmarkt
stellt sich insoweit als Teil des allgemeinen Wirtschaftslebens dar, in dem die Pflicht zur Zahlung von Verzugszinsen und
Prozesszinsen selbstverständlich ist. Die Einordnung als öffentliches Recht im Unterschied zum früheren Rechtszustand durch
den Gesetzgeber kann an dieser Beurteilung nichts ändern. Veranlassung für die Rechtsänderung war der Wille des Gesetzgebers,
die Rechtsbeziehungen zwischen Leistungserbringern und Krankenkassen von den Regeln des Wettbewerbsrechts, insbesondere des
Kartellrechts, auszunehmen. Die Gesetzesänderung gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass damit auch die bisherigen, für die Verzinsung
von Vergütungsansprüchen geltenden Regeln geändert werden sollten. Der Gesetzgeber hat vielmehr in §
69 Satz 3
SGB V ergänzend auf die Vorschriften des
BGB verwiesen, soweit sie mit den Vorgaben des §
70 SGB V und den übrigen Aufgaben und Pflichten der Beteiligten vereinbar sind. Die Verpflichtung der Krankenkassen zur Zahlung von
Verzugszinsen im Verzugsfalle ist aber mit diesen Vorgaben vereinbar; sie ist darüber hinaus sogar geboten. Die Krankenpflegeunternehmen
sind wie Apotheker und andere Leistungserbringer zur Finanzierung des laufenden Geschäftsbetriebs auf die zügige Begleichung
ihrer Rechnungen durch die Krankenkassen angewiesen, denn sie müssen uneingeschränkt in Vorleistung treten. Bei der Hinauszögerung
von Prüfungs- und Zahlungsvorgängen oder bei ungerechtfertigter Einbehaltung von Vergütungen besteht die Gefahr, dass Leistungserbringer
zur Aufrechterhaltung ihres Betriebes Drittmittel in Anspruch nehmen müssen, die erhöhte Kosten verursachen, oder dass im
Extremfall sogar die wirtschaftliche Existenz gefährdet ist (vgl Urteil des Senats vom 3. August 2006 - B 3 KR 7/06 R -). Der Gesetzgeber hat durch das Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen vom 30. März 2000 (BGBl I 330) in Kenntnis
der durch Zahlungsverzögerungen auftretenden Schwierigkeiten von Unternehmen die früheren Verzugszinsen von 4 % deutlich erhöht.
Die frühere - niedrige - Zinshöhe hatte vielfach dazu geführt, dass Schuldner statt des teuren Bankkredits lieber die günstigeren
Verzugszinsen in Kauf nahmen (vgl Palandt-Heinrichs,
Bürgerliches Gesetzbuch, 66. Auflage 2007, §
288 RdNr 2). Nunmehr beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen von gewerblichen Unternehmen 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz
(§
288 Abs
2 BGB). Es gibt keinen Grund, die Krankenkassen von der Zahlung von Verzugszinsen deshalb auszunehmen, weil es sich um Sozialleistungsträger
handelt. Die Verneinung einer Verzinsungspflicht für Ansprüche von Krankenhäusern gegen die Krankenkassen durch die Rechtsprechung
(vgl BSG SozR 1300 § 61 Nr 1) hat dazu geführt, dass der Gesetzgeber für diesen Bereich eine Verzinsung sogar ausdrücklich
vorgeschrieben hat (vgl § 17 Abs 1 Satz 3 Bundespflegesatzverordnung vom 26. September 1994 - BGBl I 2750). Der Umstand, dass
die Leistungserbringer mit den Krankenkassen solvente Schuldner haben, bei denen Forderungsausfälle nicht zu befürchten sind,
ist allein kein angemessener Ausgleich für den Ausfall des Anspruchs auf Verzugszinsen. Denn nicht erst durch einen vollständigen
Forderungsausfall, sondern bereits durch eine verzögerte Bezahlung fälliger Forderungen wird die Liquidität insbesondere kleinerer
gewerblicher Betriebe, die häufig nur über eine geringe Eigenkapitaldecke verfügen, ernstlich gefährdet. Wenn das LSG weiterhin
zugunsten der Leistungserbringer in die Waagschale wirft, dass diese jedenfalls Ansprüche auf Prozesszinsen hätten, so ist
dies einerseits unzureichend im Vergleich zum Anspruch auf Verzugszinsen, weil dadurch der Zeitraum vom Verzugseintritt bis
zur Klageerhebung nicht abgedeckt wird, andererseits aber auch problematisch, weil damit nur Fehlanreize zur frühzeitigen
Klageerhebung gegeben werden, um größere Zinsverluste zu vermeiden.
Mit der Bestätigung seines Urteils vom 3. August 2006 - B 3 KR 7/06 R - über die Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen weicht der Senat nicht von der Rechtsprechung des 6. Senats ab, der
im Verhältnis von Krankenkassen und Kassenärztlichen Vereinigungen nur einen Anspruch auf Prozesszinsen für verspätet gezahlte
Gesamtvergütungen bejaht hat (BSGE 95, 141 = SozR 4-2500 § 83 Nr 2), weil es dort um die spezifischen Verhältnisse der gemeinsamen Selbstverwaltung ging. Soweit der
erkennende Senat entschieden hat, dass Vergütungsansprüche der Krankenhäuser gegen die Krankenkassen nicht nach entsprechend
anwendbaren zivilrechtlichen Vorschriften, sondern nach der allgemeinen öffentlich-rechtlichen Frist von vier Jahren verjähren
(vgl BSG SozR 4-2500 § 69 Nr 1), beruhte dies darauf, dass die Beziehungen zwischen Krankenhäusern und Krankenkassen schon
vor dem 1. Januar 2000 öffentlich-rechtlicher Natur waren und deshalb die vierjährige Verjährungsfrist galt. Der Senat hat
es nach der Neuregelung durch das GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000 und trotz der Verweisung in §
69 Satz 3
SGB V auf die Vorschriften des
BGB als geboten angesehen, insoweit nicht die zivilrechtlichen Verjährungsvorschriften anzuwenden, sondern es bei der öffentlich-rechtlichen
Verjährungsfrist zu belassen, weil dies einmal der gesetzgeberischen Tendenz zur öffentlich-rechtlichen Prägung der Rechtsverhältnisse
entsprach und zum anderen auch der Rechtsklarheit und Rechtsvereinheitlichung im Bereich des öffentlichen Rechts dient.
Der Zinsanspruch der Klägerin ist auch der Höhe nach begründet. Gemäß §
288 Abs
2 BGB beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen 8 Prozentpunkte (nicht nur 8 %, wie vom SG ausgesprochen) über dem Basiszinssatz, weil die Klägerin als gewerbliche Unternehmerin in diesem Zusammenhang kein Verbraucher
ist. Der Zeitraum der Zinszahlungspflicht wird nach §
288 Abs
1 Satz 1
BGB durch die Dauer des Verzugs bestimmt. Die Beklagte ist aufgrund der vertraglichen Vereinbarung nach Ablauf von 15 Arbeitstagen
nach Eingang der Rechnung vom 1. Februar 2004 in Verzug geraten, ohne dass es einer Mahnung bedurfte, weil für die Leistung
eine Zeit nach dem Kalender bestimmt war (§
286 Abs
2 Nr
1 BGB; BGH NJW 2001, 365; Palandt-Heinrichs, aaO, §
286 RdNr 22). Die Klägerin hat aber anstelle des etwa einen Monat früher möglichen Zinsbeginns die Zahlung von Verzugszinsen
erst ab dem 21. März 2004 beantragt. Darüber konnte im Revisionsverfahren nicht hinausgegangen werden (vgl Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 8. Aufl 2005, §
123 RdNr 5a). Für den Zeitraum vom 21. März 2004 bis zum 31. März 2004 errechnet sich somit ein Zinsbetrag von 1,14 EUR.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
197a Abs
1 Satz 1
SGG iVm §
154 Abs
1 und
2 Verwaltungsgerichtsordnung. Die Entscheidung über die Streitwertfestsetzung folgt aus § 63 Abs 2, § 52 Abs 1 und 3 sowie § 47 Gerichtskostengesetz.