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BSG, Urteil vom 12.09.2012 - 3 KR 10/12
Zulässigkeit der Einführung einer Mindestmenge für die Versorgung gesetzlich Krankenversicherter mit Kniegelenk-Totalendoprothesen durch den beklagten Gemeinsamen Bundesausschuss
1. Der GBA ist in der stationären Versorgung bei Leistungen von hoher Komplexität (hier: Kniegelenk-Totalendoprothesen), bei denen die mit wissenschaftlichen Belegen untermauerte Erwartung gerechtfertigt ist, dass die Güte der Leistungserbringung in besonderem Maße auch von der Erfahrung und Routine mit der jeweiligen Versorgung beeinflusst wird, zur Festsetzung von Mindestmengen berechtigt; dazu muss durch aussagekräftige Studien ein Zusammenhang zwischen der Häufigkeit durchgeführter Operationen und der Qualität des Behandlungsergebnisses belegt sein.
2. Bei der Feststellung des maßgeblichen gesetzlichen Tatbestands ist dem GBA kein Ermessen und kein gerichtsfreier Beurteilungsspielraum eingeräumt.
3. Bei der Frage nach dem Umfang der festzusetzenden Mindestmenge, bei der Auswahl, ob die Festsetzung pro Arzt oder pro Krankenhaus vorzunehmen ist und inwieweit Ausnahmetatbestände zu statuieren sind, ist die gerichtliche Prüfung darauf beschränkt, ob der GBA auf Grundlage der zutreffend ausgewerteten Studienlage und unter Berücksichtigung der berührten Interessen vertretbar zu der Einschätzung gelangt ist, dass die Güte der betreffenden Versorgung durch eine Mindestmenge in relevanter Weise zusätzlich gefördert werden kann.
Fundstellen: NZS 2013, 224
Normenkette:
SGB V § 137 Abs. 3 S. 1 Nr. 2
,
SGB V § 137 Abs. 3 S. 2
Vorinstanzen: LSG Berlin-Brandenburg 17.08.2011 L 7 KA 77/08 KL
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 17. August 2011 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an einen Senat des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg für allgemeine Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung zurückverwiesen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 655 200 Euro festgesetzt.

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