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BSG, Urteil vom 27.11.2014 - 3 KR 12/13
Anspruch auf Vergütung von Medikamenten aus einer Krankenhausapotheke; Keine einheitliche vollstationäre Krankenhausbehandlung bei ambulanter Chemotherapie mit anschließender stationärer Behandlung im gleichen Haus aufgrund unvorhergesehener Komplikationen
1. Eine in den Räumen eines Krankenhauses durchgeführte ambulante Behandlung (hier: Chemotherapie) durch einen zur vertragsärztlichen Versorgung ermächtigten Krankenhausarzt wird nicht aufgrund einer wegen unvorhergesehener Komplikationen unmittelbar anschließenden stationären Behandlung im gleichen Haus zum Bestandteil einer einheitlichen vollstationären Krankenhausbehandlung.
2. Zur Frage der Wirksamkeit vertraglicher Vereinbarungen zwischen den Verbänden der Krankenkassen und den Krankenhausträgern zu Beanstandungsfristen, die Abrechnungsprüfungen und -beanstandungen nach Ablauf der Frist ausschließen.
Fundstellen: NZS 2015, 262
Normenkette: ,
SGB V § 129a
,
Vorinstanzen: LSG Rheinland-Pfalz 06.06.2013 L 5 KR 326/12 , SG Speyer 09.11.2012 S 7 KR 511/10
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 6. Juni 2013 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat auch die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Entscheidungstext anzeigen: